Mofaroller einsitzig in Drosselpapieren eingetragen?

Drosselpapiere - (Roller, Drossel, zweisitzig) Certificate - (Roller, Drossel, zweisitzig)

3 Antworten

Mit dem DEKRA Gutachten mußt Du noch das COC bei Deiner Zulassungsstelle ändern lassen, dann steht im COC auch S=1.

Lies dir mal die zweite Seite der DEKRA Bescheinigung durch, dann wirst Du einen Satz finden "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich" 

Solange das COC nicht durch die Zulassungsstelle geändert wurde, ist das rechtlich immer noch ein Roller 45 km/h, egal ob er tatsächlich 25 km/h fährt.

Wenn Du nun damit fährst ist es immer noch ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern Du keine FE zum Führen eines Rollers 45 km/h hast.

NAch Änderung der COC und erteilung der BE ist es auch rechtlich ein Mofa.

Ich gebe zu, der iNgenieur hat es sich etwas einfach gemacht, sagen wir mal er war etwas "schreibunmotiviert", in dem er die Drosselung als "gem. Herstellervorgabe" beschrieben hat.

In der Änderungsabnahme ist auf der zweiten Seite Bezug auf das Teilegutachten des Drosselsatzes gemommen, in dem ist die Vorgabe der Drosselung beschrieben.

Also vermutlich auch die Tasche um die Sitzbank auf 450mm zu begrenzen und eine Erlaubnis weiterhin eine Hupe anstelle einer helltönenden Klingel benutzen zu dürfen.

migebuff  10.01.2016, 21:44

Solange das COC nicht durch die Zulassungsstelle geändert wurde, ist das rechtlich immer noch ein Roller 45 km/h, egal ob er tatsächlich 25 km/h fährt. Wenn Du nun damit fährst ist es immer noch ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern Du keine FE zum Führen eines Rollers 45 km/h hast.

Heißt im Umkehrschluss dann natürlich auch, dass er den Roller auf 150 km/h frisieren und legal fahren darf, solange 25 km/h eingetragen sind. Es zählt ja angeblich nur der Eintrag in der BE.

Oder darf er das evtl doch nicht, weil die FeV von bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit statt von eingetragener Höchstgeschwindigkeit spricht?

"Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" definiert sich als "Geschwindigkeit auf ebener Strecke und aus eignener Kraft", nicht als "was in der BE steht".

TransalpTom  11.01.2016, 19:32
@migebuff

Es gilt die Fahrzeugart, die in der BE steht.

Wenn da drin steht, dass es ein Kleinkraftrad Roller ist, ist das uninteressant, ob das Ding gedrosselt ist.

Wenn der Roller 45 km/h auf ein Mofa umgebaut ist, ist seine Betriebserlaubnis genau so erloschen, als ob Du den frisierst, das macht rechtlich keinen Unterschied.

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Siehe §19(2) der StVZO:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn
sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen
werden, durch die

TransalpTom  11.01.2016, 19:39
@TransalpTom

der Rummel funktionert hier schon wieder nicht, es werden keine Buchstaben oder Hervorhebungen angenommen.

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Google einfach §19(2) der StVZO:

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Wenn Du den Roller frisierst, entspricht er auch nicht mehr der BE / dem COC und dann ist die BE ebenso erloschen.

Die Papiere müssen immer der Fahrzuegart entsprechen, sobald ein Punkt geändert wird, der in §13 der FZV genannt wird, müssen die Papiere berichtigt werden.

Google mal nach §13 FZV

Sinn: es kann keine zwei Fahrzeugarten für ein Fahrzeug geben.

Ansonsten wäre es ja möglich, daß der Sohn morgens mit dem Roller mit 25km/h als  Mofa zur Schule fährt und die DEKRA Bescheinigung mitführt, und der Vater klemmt abends die CDI um und fährt mit dem COC den Roller mit 45 km/h zur Arbeit.

Parallelbeispiel: Inhaber der Klasse B fährt einen 5t, der auf 3500kg abgelastet ist mit der DEKRA Bescheinigung, der Kollege fährt in mit Klasse C1 und lädt dann halt mehr ein.

Als Pauschalmerksatz kann man sagen, alles was fahrerlaubnis- oder steuerrelevant ist, muß sofort berichtigt werden.

Genaue Beschreibung findest du in §13 FZV

migebuff  11.01.2016, 20:37
@TransalpTom

Änderung von Mofa in KKR und umgekehrt führt nicht zum Erlöschen der BE, da keine der drei möglichen Ursachen gegeben ist.

Beides Fahrzeugart L1e und somit keine Änderung der Farzeugart, keine Verschlechterung Abgas/Geräuschverhaltung, keine Gefährdung, Erlöschen somit ausgeschlossen.

Es gilt die Fahrzeugart, die in der BE steht.

Die FeV sieht das anders, indem sie bei der Frage nach der nötigen Fahrerlaubnis diese Fahrzeuge nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Anzahl der Sitzplätze unterscheidet. Aber vermutlich irrt sich die FeV.

Käme es auf die "Fahrzeugart" an, wäre das Problem ohnehin gelöst, da Mofa und KKR beides in die Kategorie L1e "KKR bis 45 km/h" fallen. Für eine eventuelle Fahrerlaubnispflichtigkeit kommt es dann auf die bauartbed....halt, Moment, die FeV irrt sich ja, ich vergaß.

TransalpTom  13.01.2016, 07:53
@migebuff § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1)

Folgende
Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum
Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister

und der

Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil

I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3

auch der Zulassungsbescheinigung Teil II

unverzüglich mitzuteilen:
1.
Änderungen
von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die
Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen,
deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund
eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

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Die Drosselungen haben immer ein Teilegutachten, in denen steht "Die Betrieberlaubnis erlischt nicht, wenn unverzüglich eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO durchgeführt wird", zusätzlich enthalten die Teilegutachten auch den Hinweis "Eine Bercihtigung der AFhrzeugpapiere ist unverzüglich erfolrderlich", und selbst wenn dieser Hinweis im Teilegutachten fehlen sollte, dann steht er auf der Abnahmebescheinigung des Prüfingenieurs

Das COC ist für den Roller im Originalzustand, 45 km/h und zweisitzig. Im Dekra-Gutachten steht, dass es ein Einsitzer ist (S.1: 1).

Bei den Bildern fehlt noch die neue Betriebserlaubnis, die anhand der Daten des Gutachtens ausgestellt wurde. Darin ist dann auch die korrekte Sitzzahl und Höchstgeschwindigkeit eingetragen.

Ob zusätzlich noch eine Mofatasche erforderlich ist, steht im Gutachten zum Drosselsatz (siehe auch den Hinweis "umgerüstet gemäß Herstellervorgabe"). Teilweise wird die Sitzbank auch anders verkürzt, z.B. durch geänderte Verkleidungsteile wie bei manchen Yamaha-Modellen.

Hallo, eine Mofa ist immer ein Einsitzer. Jeder Roller wird normalerweise als Zweisitzer ausgeliefert. Wenn du nur Mofa fahren darfst müßtest du den mit einer Sitzbanktasche zum Einsitzer machen. Was steht denn da unter Fußrasten, die müssen bei einer Mofa nämlich auch ab.

Übrigens würde ich die Papiere anders rum kopieren, dass Bild steht ja auf dem Kopf.