Mit Mofa-Prüfbescheinigung zu zweit fahren?

4 Antworten

Früher gab es nur einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas), die mit der Prüfbescheinigung gefahren werden durften.

Nach Änderung der FeV dürfen nun auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, mit der Prüfbescheinigung gefahren werden.

Und hierbei gibt es keine vorgegebene Anzahl der Sitzplätze (ist im EU- Recht nicht vorgesehen).

Es ist aber unzulässig, auf einem einsitzigen Mofa eine zweite Person ohne Sitzgelegenheit mitzunehmen. Die Beförderung auf dem Gepäckträger ist unzulässig.

siggibayr  23.01.2017, 10:33

Habe gerade gelesen, dass die Einsitzigkeit als Definitionsmerkmal für das Mofa nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV durch die 11. ÄndVO FeV mit Wirkung vom 21.12.2016 aufgehoben wurde (Gesetzestext wurde geändert).

STIMMT.

Seit der letzten Änderung der FEV ist der Passus des "einsitzigen" Fahrzeugs gestrichen, so daß jetzt weder eine Sitzbankverkürzung ("Mofatasche") notwendig ist noch die. Mitnahme eines Sozius geahndet werden kann.

migebuff  23.01.2017, 07:46

Gestrichen wurde bisher noch nichts, das zweisitzige 25km/h-KKR existiert momentan parallel zum bisherigen FmH.

Die Sitzbankverkürzung ist weiterhin notwendig, wenn sie in die Fahrzeugpapiere eingetragen ist, es stellt lediglich keine Straftat mehr da, wenn man sie entfernt und zu zweit fährt.

migebuff  23.01.2017, 12:17
@migebuff

Ich sehe gerade, dass die elfte Änderungsverordnung still und heimlich in Kraft getreten ist - meine Aussage oben muss ich daher teilweise korrigieren, auch wenn der Sinn grundsätzlich der gleiche bleibt:

Der Begriff "einsitzig" wurde ersatzlos gestrichen, das klassische, nun nur noch laut BE einsitzige FmH exisitiert weiterhin parallel zum zweisitzigen 25 km/h-KKR.

Mit der 11. Verordnung zur Änderung der FeV wurde im Dezember 2016 bei dem FmH 25 „Mofa“ das Merkmal der „Einsitzigkeit“ gestrichen. Dies ergab sich daraus, dass das EU-Recht keine einsitzigen Kfz mehr vorsieht (siehe § 4 (1) Nr. 1b FeV).

Nein das darf man nicht. Ein Mofa ist per Definition schon ein Einsitzer.

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html

clemensw  23.01.2017, 04:50

Lies doch den FEV §4 nochmal genau durch: "einsitzig" ist seit der letzten Änderung gestrichen.

Ja, ich hab's auch nicht sofort gemerkt...

migebuff  23.01.2017, 07:49

Ein Mofa ist ein Einsitzer, allerdings geht es hier weder um ein Mofa, ein E-Bike, einen Segway oder sonstwas. Es gibt mehr als eine fahrerlaubnisfreie Fahrzeugart, die mit der Mofa-PB geführt werden darf. Beispielsweise das zweisitzige KKR bis 25 km/h, das Gegenstand der Frage ist.