Mit 16 alleine Motorrad kaufen?

3 Antworten

Ja, es geht.

Laut §107 des BGB darf ein Minderjähriger, der beschränkt geschäftsfähig ist (also du), mit der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (In dem Falle deine Eltern) ein Geschäft rechtswirksam abschließen. Wenn du also, wie du geschrieben hast, eine Vollmacht deiner Elter hast, in der der Kaufpreis und die Zustimmung zu dem Geschäft von deinen Eltern bestätigt wird, kannst du diese beim Kauf vorlegen und den Kauf tätigen.

Wenn du das Motorrad ausschließlich von deinem (bereits verfügbaren) Taschengeld kaufst, greift zudem §110 des BGB, nämlich der sogenannte "Taschengeldparagraph" für Minderjährige. Wenn das Motorrad also z.B. 2000€ kostet und du diese 2000€ von deinem Taschengeld angespart hast, dann wurden dir diese 2000€ als Taschengeld "zur freien Verfügung von deinem gesetzlichen Vetreter" bereitgestellt. Und damit kannst du sehr wohl einen wirksamen Kaufvertrag auch selbst abschließen.

Ich kann dir das deshalb mit 100%iger Sicherheit sagen, weil ich zur Zeit meinen Industriefachwirt mache und wir in diesem Trimester im Fach "Recht" die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen und die entsprechenden Paragraphen des BGB durchgearbeitet haben.

KampfSocke9914 
Fragesteller
 20.04.2014, 17:13

Ok vielen dank

Effigies  20.04.2014, 18:38
eine Vollmacht deiner Elter hast, in der der Kaufpreis und die Zustimmung zu dem Geschäft von deinen Eltern bestätigt wird,

Das muß gar nicht sein.

§110 des BGB, nämlich der sogenannte "Taschengeldparagraph" (.......) zur freien Verfügung von deinem gesetzlichen Verteter" bereitgestellt.

Das geht auch mit einmaligen Beträgen.
Es braucht also nur ne Bestätigung der Eltern, daß ihm das Geld zur freien Verfügung steht.

drhouse1992  20.04.2014, 18:54
@Effigies

Dass es nicht sein muss, weiß ich auch. Nur ist es eben sicherer so und so wird es der Verkäufer in jedem Falle akzeptieren.

Der sechzehnjährige Auszubildende L durfte sich von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 50,- € als Taschengeld behalten und hatte davon insgesamt heimlich 300,-- € angespart.

Als ihm sein Arbeitskollege A sein fast neuwertiges Mofa zum günstigen Preis von 1.000,-- € anbot, antwortet L, dass er lediglich 300,-- € bar bezahlen könne, er aber bereit wäre, den Rest in monatlichen Raten von 50,-- € abzuzahlen, wenn A noch etwas vom Preis nachlasse. A hielt L für volljährig und schlägt ihm einen Preis von 750,- € vor. L sagt darauf hin zu A, 600,-- € seien sein letztes Wort. A willigt zähneknirschend ein, da er unbedingt Geld braucht.

Nach Empfang der 300,-- € übergab und übereignete A dem L das Mofa.

Den Eltern des L erschien das Fahren mit dem Mofa zu gefährlich und sie lehnen das Geschäft ab. L solle lieber noch ein Jahr warten, dann könne er sich ein sicheres Auto kaufen.

  1. Kann A von L Zahlung der restlichen 300,-- € verlangen?

  2. Hat A einen Anspruch auf Rückgabe des Mofas unter der Annahme, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist?

  3. Was ist mit den von L bereits gezahlten 300,-- €?

Lösung zu Fall 12 - Volljährig?

Frage 1: Zahlung weiterer 300 €

A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe weiterer 300 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung dafür wäre der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen A und L über das Mofa.

Dies würde zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzen, eine Willenserklärung des A, eine Willenserklärung des L.

Ein Angebot und eine Annahme.

  1. Angebot des A zum Verkauf des Mofas für 1.000 €.

Fraglich ist, ob A dem L ein wirksames Angebot zum Kauf des Mofas zu einem Preis von 1.000 € gemacht hat.

1.1 Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für ein Angebot des A liegen vor. A hat dem L objektiv ein hinreichend bestimmtes (Kaufgegenstand und Kaufpreis) Angebot i.S.v. § 145 BGB mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gemacht. (A handelte bewusst und wollte auch das erklären, was er erklärt hat, so dass auch der erforderliche Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille vorhanden ist.)

1.2 Fraglich ist, ob das Angebot des A gegenüber dem L wirksam ist, da L erst 16 Jahre alt ist.

Voraussetzung dafür wäre ein wirksamer Zugang des Angebots gemäß § 131 BGB.

Dies ist hier problematisch, da L nur beschränkt geschäftsfähig gemäß §§ 2, 104 Nr. 1, 106 BGB ist, da er älter als 7, aber noch keine 18 Jahre alt ist.

§ 131 BGB behandelt gerade den Fall der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 131 Abs. 1 BGB regelt den Fall der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen, würde also in den Fällen des § 104 Nr. 1 BGB eingreifen.

Bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen gilt die Regelung des § 131 Abs. 2 BGB. Grundsatz ist dabei nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person abzugebende Willenserklärung wie nach Abs. 1 erst wirksam wird, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch, dass die Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem beschränkt Geschäftsfähigen zugeht, wenn die Erklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ bringt.

DIE Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie nicht rechtlich nachteilhaft ist. DIE Willenserklärung (nicht der mögliche gesamte Vertrag) ist für den Minderjährigen dann rechtlich nachteilhaft, wenn diese Willenserklärung für den beschränkt Geschäftsfähigen eine rechtliche Verpflichtung begründet oder diese zu einer sonstigen Beeinträchtigung seiner rechtlichen Positionen führt.

Fraglich ist also, ob ein Angebot des A gegenüber dem L als beschränkt Geschäftsfähigem auf Abschluss eines Kaufvertrages für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder nicht. Das Angebot des A begründet allein für den A einen rechtlichen Nachteil, da er an dieses gemäß § 145 BGB gebunden ist. Für den Erklärungsempfänger, also hier den minderjährigen L, führt allein das Angebot des A ihm gegenüber zu keinen rechtlichen Verpflichtungen und seine Rechtspositionen verschlechtern sich auch nicht. Damit ist das Angebot des A gegenüber dem L auf Abschluss des Kaufvertrages für den L lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB und dieses Angebot ist damit wirksam geworden, als es dem minderjährigen L zugegangen ist.

(Merke: Das Angebot an einen beschränkt Geschäftsfähigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft).

1.3 Fraglich ist, welche Auswirkungen die Erklärung des L hat, dass er lediglich 300 € bar bezahlen könne, er aber bereit sei, den Rest in monatlichen Raten von 50 € abzuzahlen, wenn A noch etwas vom Preis nachlasse, auf das Angebot des A hat.

Mit dieser Erklärung nimmt der L das Angebot des A schon vom Erklärungsinhalt her nicht an, so dass dieses als Ablehnung gemäß § 133 BGB auszulegen ist. Durch diese Ablehnung erlisc

Du kannst keine Verträge abschliessen, da muss ein Erziehungsberechtigter mit

drhouse1992  20.04.2014, 16:52

Falsch! In diesem Falle kann auch der Taschengeldparagraph greifen, dann darf er es.

Effigies  20.04.2014, 18:42

Falsch, im Rahmen seines Taschengeldes kann er sehr wohl,

Und wenn er ne schriftliche Bestätigung hat, daß seine Eltern ihm eine Betrag ***,-€ zu freien Verfügung stellen, kann er damit kaufen was er will, so lange es was legales is (also keine Drogen, Brandwein, Tabak oder Knarren ;o)

dahlien100  21.04.2014, 08:07
@Effigies

Das ist alles Theorie, in der Praxis sieht das ganz anders aus.