Mietvertrag vor Einzug beenden wegen Schimmel?

10 Antworten

Gem. § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gem. Abs. 2 Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. In Ergänzung dazu regelt § 569 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Schimmelbildung und nasse Küchenwände stellen selbstverständlich keinen vertragsmäßen Gebrauch dar. Auf ein Verschulden des Vermieters für das Vorliegen der Mängel kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Maßstab ist allein der dem Mieter aufgrund des Mietvertrages und der Verkehrsanschauung zustehende Gebrauch. Jedes Zurückbleiben der Leistung des Vermieters hinter diesem Standard rechtfertigt eine Kündigung, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2.Auflage § 543 Rn. 19. Die Nichtgewährung des Gebrauchs ist dabei auch gegeben, wenn die Mietsache nicht rechtzeitig übergeben wird. Steht fest, dass die Räume mit Giftstoffen belastet sind (z. B. Schimmelbildung) und kann lediglich nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Konzentration sich die Schadstoffe in der Raumluft befinden, liegt der Kündigungstatbestand vor, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, vgl. LG Berlin ZMR 2000, 532.

Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB vor, mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen könnten.

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102347-rechtliche-moeglichkeit-des-mieters-bei-vorliegen-von-maengeln

Ja, da wird es auf jeden Fall Probleme geben wenn der Vermieter nicht freiwillig zustimmt.

Du solltest am besten den Vermieter sofort anrufen und ihn fragen ob du vom Mietvertrag zurücktreten kannst. Wenn er nicht einverstanden ist dann gibt es Probleme und du solltest dir einen Anwalt nehmen.

Du mietest ein Haus, was Du von Innen nicht besichtigt hast oder bist Du mit einer Sonnenbrille da vor der Unterzeichnung rumgelaufen? Oh... Ok., Schimmel ist nicht gleich Schimmel und wenn das Haus z.B. sehr lange leer stand, nicht ausreichend beheizt und gelüftet wurde oder wenn die Vormieter vielleicht es mit dem Lüften nicht so hatten, die Familie groß war und es noch zahlreiche Haustiere gab, dann ist eine Schimmelbildung völlig normal und es stellt kein Problem dar, dass man das in den Griff bekommt, denn dann braucht man nur selber immer gut lüften und eben auch heizen.

Problematisch ist es, wenn z.B. Feuchtigkeit durch die Außenmauern ins Haus eindringt oder es einen Rohrbruch gibt.

Sehr gute Antwort. Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen.

Zurück treten geht nicht. Es sei denn im Vertrag wurde ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart. Was ich aber stark bezweifel.

Sollte hier arglistige Täuschung vorliegen wäre es möglich den den Vertrag anzufechten. Aber auch da habe ich bedenken.

Bleibt nur noch die ordentliche Kündigung.

Du kannst den Mietvertrag wegen Irrtums anfechten, bist aber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.