Mietvertrag mit nur einer Unterschrift gültig?

4 Antworten

Durch die Mietzahlungen ist es zu einem Vertrag gekommen. Der Sohn des verstorbenenen Vermieters darf diesen Vertrag kündigen. Dies sollte er schriftlich tun.

Schon das konkludente Verhalten, sprich Überlassung der Garage gegen Zahlung eines monatlichen Betrages, reicht als Beweis aus und begründet einen (mündlichen) Vertrag nach dem BGB!

Der Sohn/Erbe kann diesen Vertrag kündigen, aber er muss sich entweder an die Vorgaben des BGB halten, so er den Vertrag NICHT akzeptiert, oder er kündigt nach den Vorgaben des angefochtenen Vertrages und führt damit seine Behauptung, dieser wäre nichtig ad absurdum.

Natürlich kann er den Vertrag grundsätzlich kündigen. Einen Kündigungsschutz a la Eigenbedarf liegt nicht vor, da es sich NICHT um Wohnraum handelt, sondern "nur" um eine Garage. Allerdings sind die anderen Formalien (schriftlich, Fristen etc) einzuhalten.

Mietverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, hier reicht auch die mündliche Form aus. Durch Zahlung der Miete (ich hoffe per Überweisung?) und Duldung des Vermieters, dass du den Raum nutzt, ist der Mietvertrag rechtens.

Der Sohn muss diesen Vertrag weiterführen, kann aber selbstverständlich wegen Eigenbedarf kündigen, wenn dies begründet ist.

Es gibt auch Verträge, die mündlich gültig sind und durch schlüssiges Handeln anerkannt sind (zB deine monatliche Zahlung). Kündigen kann er dir, der gesetzlichen Frist nach.