Mietvertrag Klausen, welches unverständlich oder nicht Eindeutig sind?
Hallo zusammen,
ich habe hier einen Mietvertrag liegen, welche seriöse Klauseln beinhaltet, welche ich nicht verstehe... Ich wäre euch wirklich sehr sehr Dankbar, wenn Ihr mir da weiterhelfen könntet.
§7(2) Einbauten des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Wohnung versehen hat, wegzunehmen. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlt, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einrichtung mitzunehmen.
Diesen Absatz habe ich 0 verstanden :/
§7(3)
Bei Vertragsbeendigung kann der Vermieter verlangen, dass die bauliche Änderung, die Um- und Einbauten, Installationen, etc. entfernt und der ursprüngliche Zustand der Mieträume wieder- hergestellt wird.
Diesen Absatz hier habe ich ebenfalls nicht verstanden.
§12 (3)
Der Vermieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder für Angehörige seines Haushalts oder für seine Familienangehörigen wegen bisheriger unzureichender Unterbringung benötigt oder ein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes nachweist.
Kann der Vermieter lt. diesem § mich jederzeit ohne Fristen aus der Wohnung schmeissen?
§15(2) (3) und (4)
2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Das Zurücklassen von Gegenständen in der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gilt als Erklärung der Aufgabe des Eigentums und Besitzes an den Gegenständen, wenn der Mieter vom Vermieter zur Abgabe einer Eigentums- und Besitzaufgabeerklärung unter Fristsetzung von 2 Wochen und dem Hinweis auf die Rechtsfolge aufgefordert wurde und der Mieter der Eigentums- und Besitzaufgabe nicht widerspricht.
4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.
Langsam wird es mir peinlich, aber hier habe ich ebenfalls nichts verstanden...
4 Antworten
§7(2) Einbauten des Mieters: alles was du selbst eingebaut hast, darfst du bei Auszug wieder mitnehmen. (Halte ich für selbstverständlich)
§7(3)Bei Auszug muß der alte Zustand wieder hergestellt werden. Hast du etwas verändert, z.B. Löcher in die Wände gebohrt oder Fliesen angeklebt, so mußt du die Löcher zuschmieren und die Fliesen entfernen.
§12 (3)Der Vermieter kann Eigenbedarf anmelden. (keine Ahnung warum er das in den Mietvertrag schreibt, das ist Gesetz)
§15(2)Wenn der Mieter vorzeitig auszieht, muß er die Wohnungsschlüssel abgeben und soll aber noch die Wohnung lüften und die Miete bezahlen. (Lüften ohne Schlüssel wird ein Problem) (3). Wenn der Mieter Sachen stehen läßt, so gehören diese nach 14 Tagen dem Vermieter. (4). Auch wenn keine Übergabe statt findet, (du nicht ausziehst) verlängert sich der Mietvertrag nicht automatisch.
Also manchmal halte ich es für beide Seiten sinnvoller, sich einfach einen Mietvertrag aus dem Schreibwarenhandel zu kaufen. Der ist verständlicher.
§7(2) Einbauten des Mieters
Beispiel: Laminatboden. Den darfst du mitnehmen wenn du ausziehst, ausser du hast vom Vermieter dafür eine Summe X erhalten.
§7(3)
Einbauküchen, den Laminatboden wenn ihn der Vermieter nicht haben will etc. welche du eingebaut hast musst du beim Auszug auch wieder entfernen.
Kann der Vermieter lt. diesem § mich jederzeit ohne Fristen aus der Wohnung schmeissen?
Ohne Fristen nicht. Mit Frist auch nur bei berechtigem Bedarf.
2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.
Dann soll der Vermieter mal erklären, wie man ohne Schlüssel Heizen und Lüften soll. Dieser Abschnitt ist Humbug.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Das Zurücklassen von Gegenständen in der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gilt als Erklärung der Aufgabe des Eigentums und Besitzes an den Gegenständen, wenn der Mieter vom Vermieter zur Abgabe einer Eigentums- und Besitzaufgabeerklärung unter Fristsetzung von 2 Wochen und dem Hinweis auf die Rechtsfolge aufgefordert wurde und der Mieter der Eigentums- und Besitzaufgabe nicht widerspricht.
Das halte ich für rechtlich grenzwertig. Der Vermieter geht hier, meiner Meinung nach unberechtigt, davon aus, dass wenn du bei Auszug etwas in der Wohnung hinterlässt du automatisch auf das Eigentum daran verzichtest. MMn müsste er dich mit Frist aufforder, diese Gegenstände abzuholen.
4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.
Du kündigst zum 31.03, hast aber Anfang APril aber immer noch nicht die Schlüssel abgegeben, das Mietverhältnis verlängert sich hier nicht über den 31.3. hinaus.
Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.
albern / absurd ..... wie sollte denn dann der Mieter in die Wohnung gelangen um seinen vertraglichen Verpflichtungen z.B. Lüften nachzukommen. Klipp und klar .... der Vermieter hat erst zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel
für jeden normaldenker : diese wohnung ist so zu verlassen wie sie übernommen wurde .
fest installierte dinge kann der vermietende erwerben/übernehmen = bleiben drin .