Mietvertrag Klausen, welches unverständlich oder nicht Eindeutig sind?

4 Antworten

§7(2) Einbauten des Mieters: alles was du selbst eingebaut hast, darfst du bei Auszug wieder mitnehmen. (Halte ich für selbstverständlich)

§7(3)Bei Auszug muß der alte Zustand wieder hergestellt werden. Hast du etwas verändert, z.B. Löcher in die Wände gebohrt oder Fliesen angeklebt, so mußt du die Löcher zuschmieren und die Fliesen entfernen.

§12 (3)Der Vermieter kann Eigenbedarf anmelden. (keine Ahnung warum er das in den Mietvertrag schreibt, das ist Gesetz)

§15(2)Wenn der Mieter vorzeitig auszieht, muß er die Wohnungsschlüssel abgeben und soll aber noch die Wohnung lüften und die Miete bezahlen. (Lüften ohne Schlüssel wird ein Problem) (3). Wenn der Mieter Sachen stehen läßt, so gehören diese nach 14 Tagen dem Vermieter. (4). Auch wenn keine Übergabe statt findet, (du nicht ausziehst) verlängert sich der Mietvertrag nicht automatisch.

Also manchmal halte ich es für beide Seiten sinnvoller, sich einfach einen Mietvertrag aus dem Schreibwarenhandel zu kaufen. Der ist verständlicher.

§7(2) Einbauten des Mieters

Beispiel: Laminatboden. Den darfst du mitnehmen wenn du ausziehst, ausser du hast vom Vermieter dafür eine Summe X erhalten.

§7(3)

Einbauküchen, den Laminatboden wenn ihn der Vermieter nicht haben will etc. welche du eingebaut hast musst du beim Auszug auch wieder entfernen.

Kann der Vermieter lt. diesem § mich jederzeit ohne Fristen aus der Wohnung schmeissen?

Ohne Fristen nicht. Mit Frist auch nur bei berechtigem Bedarf.

2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.

Dann soll der Vermieter mal erklären, wie man ohne Schlüssel Heizen und Lüften soll. Dieser Abschnitt ist Humbug.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Das Zurücklassen von Gegenständen in der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gilt als Erklärung der Aufgabe des Eigentums und Besitzes an den Gegenständen, wenn der Mieter vom Vermieter zur Abgabe einer Eigentums- und Besitzaufgabeerklärung unter Fristsetzung von 2 Wochen und dem Hinweis auf die Rechtsfolge aufgefordert wurde und der Mieter der Eigentums- und Besitzaufgabe nicht widerspricht.

Das halte ich für rechtlich grenzwertig. Der Vermieter geht hier, meiner Meinung nach unberechtigt, davon aus, dass wenn du bei Auszug etwas in der Wohnung hinterlässt du automatisch auf das Eigentum daran verzichtest. MMn müsste er dich mit Frist aufforder, diese Gegenstände abzuholen.

4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.

Du kündigst zum 31.03, hast aber Anfang APril aber immer noch nicht die Schlüssel abgegeben, das Mietverhältnis verlängert sich hier nicht über den 31.3. hinaus.

Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.

albern / absurd ..... wie sollte denn dann der Mieter in die Wohnung gelangen um seinen vertraglichen Verpflichtungen z.B. Lüften nachzukommen. Klipp und klar .... der Vermieter hat erst zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel

für jeden normaldenker : diese wohnung ist so zu verlassen wie sie übernommen wurde .

fest installierte dinge kann der vermietende erwerben/übernehmen = bleiben drin .