Kann der Vermieter deswegen mehr als den Zeitwert verlangen?
Im Studentenwohnheim zb.
Gibt es das im Mietvertrag
§ 22 Pflichten beim Auszug
(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume so herzurichten, dass
eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere:
a) Alle Schäden und Mängel an der Mietsache (einschließlich eventuell mitvermieteter Einrichtungs-
gegenstände) für die der Mieter dem Vermieter haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden.
b) Eventuell mitvermietete aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ur-sprünglichen Zustand wieder in die Räume eingebracht werden.
Ich hab zb den Schrank geschadet. Ich muss jetzt laut dem Vertrag das beseitigen ansonsten verlangt er den originalen Preis?
Die Beseitigung aller über die übliche Abnutzung der Mieträume und der Einrichtungen hinausgehenden
Schäden und deren Folgen, die Ergänzung fehlenden Inventars und eine eventuell erforderliche Reini-
gung, sofern der Mieter diese nicht unverzüglich selbst ausführt, werden auf Kosten des Mieters vom
Vermieter veranlasst.
2 Antworten
Grundsätzlich haftetest du nur für den Zeitwert.
Er darf das Stück entsorgen. Eine Reparatur Unsinn.
Natürlich den Zeitwert, vor der "Beschädigung"
korrekt...
Hast du denn keine Haftpflichtversicherung? Diese würde jetzt überhöhte Forderungen zurück weisen und gerechtfertigte Forderungen bezahlen.
Und selbstverständlich musst da etwas, das du kaputt gemacht hast, auch ersetzen.
Aber zum Zeitwert (§ 823 BGB)
Haftpflichtversicherung zahlt nicht fuer Inventar bei einer Miete. Nur in Hotel.
Muss das Studentenwerk vorm Gericht die Kaufrechnung vorzeigen um den Zeitwert zu berechnen?
Wie soll man denn sonst den Zeitwert ermitteln?
Was wenn der Zeitwert 0 EUR ist, darf er Reparaturkosten 120 EUR verlangen?