2. Die Parteien schließen die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses aus.?

13 Antworten

Theoretisch wurde es z. B. von Renick schon sehr gut erklärt.

In der Praxis kommt dieser wichtige Satz meist nur dann zum Tragen, wenn das Mietverhältnis vom Vermieter fristlos gekündigt wurde.

Stell Dir das mal vor: Ein Mieter bekommt die fristlose Kündigung und nach einigem Rumjammern stimmt der Vermieter zu, dass der Mieter nun zwei Wochen Zeit bekommt, um alles zu packen und auszuziehen.

Nach zwei Wochen hockt der Mieter immer noch drin. Der Vermieter geht deshalb zu seinem Rechtsanwalt, um Räumungsklage einzureichen. Termin erst in zwei Wochen. Bis die Klage verfasst und beim Gericht eingereicht ist, nochmal 1 Woche. Bis das Gericht sich der Sache annimmt, nochmal mehrere Wochen und so vergeht die Zeit und der Mieter hockt immer noch drin.

Als es dann endlich zum Räumungsprozess kommt, sagt der Mieter, er hätte keine weitere Aufforderung mehr erhalten und außerdem zwischenzeitlich die Wohnungssuche eingestellt, weil er davon ausging, dass sich die Aufregung des Vermieters gelegt hätte und er gar nicht mehr ausziehen muss.

Der Richter schaut sich alles an und kommt zu dem Schluss, dass die fehlende weitere Aufforderung, die vor allem der Rechtsanwalt des Vermieter verschusselt hat, nun dazu geführt hat, dass das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt wurde und damit ist die Räumungsklage erst mal beendet.

Um eine solche üble Situation zu vermeiden, steht der Paragraph in Deinem Mietvertrag, wonach eine stillschweigende Verlängerung von vornherein ausgeschlossen ist.

Also im Klartext heißt das, ich kann bedenkenlos einziehen? Und nach dem Jahr, wenn beide also sprich Mieter und vermieter einverstanden sind, geht es direkt in ein unbefristetes Mietverhältnis?

Mietverträge enden entweder durch Zeitablauf (falls ein Zeitmietvertrag vereinbart wurde) oder durch Kündigung. Bleibst du danach weiter dort wohnen, wäre nach § 545 BGB automatisch ein unbefristeter Mietvertrag entstanden (sofern niemand widerspricht). Durch diese Klausel im Mietvertrag wird das aber von vornherein schon ausgeschlossen.

mietbindung ist 1 Jahr

Was heißt das? Zeitmietvertrag? Gegenseitiger Kündigungsverzicht? Bitte mal den genauen Wortlaut zitieren.

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2018 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.07.2019 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist

mietbindung ist 1 Jahr.

Heißt genau was?

Bitte den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht.

Besagter § ist erst von Bedeutung wenn das Mietverhältnis durch Kündigung oder Ablauf einer Befristung endet. Zieht der Mieter dann nicht aus kann der Vermieter unverzüglich, ohne das er extra widersprechen muß, Räumungsklage einreichen.

Im laufenden Mietverhältnis ist der § ohne Bedeutung.

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2018 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.07.2019 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist

@DennisPaxian

Also ist es ja ein unbefristetes Mietverhältnis.

Dar Absatz 2. ist vermutlich als Absicherung gedacht. Also falls Das Mietverhältnis irgendwann mal gekündigt wird und Du einfach in der Wohnung bleibst, dass dies nicht als stillschweigendes Einverständnis ausgelegt werden kann.

@germanils

Also muss ich mir keine Sorgen machen und kann den Vertrag bedenkenlos unterschrieben?

Du hast einen Mietvertrag geschlossen, offensichtlich als Mieter. Jetzt kann dieses Mietverhältnis ja beendet werden - zum Beispiel, wenn du kündigst oder wenn dein Vermieter kündigt.

§ 545 BGB besagt, dass sich nach Ablauf der Mietzeit das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter den Gebrauch der Sache fortsetzt und eine Frist von 2 Wochen verstrichen ist, ohne dass der andere Vertragspartner der Fortsetzung widersprochen hat.

Beispiel:

Du bist Mieter einer Wohnung und kündigst diese fristgerecht zum 31.07.2018. Nach Ablauf dieses Tages bleibst du aber in der Wohnung. Du ziehst nicht aus, sondern setzt also den Gebrauch der Mietsache fort. Und das, obwohl in diesem Zeitpunkt kein Mietvertrag mehr zwischen dir und deinem Vermieter besteht. Jetzt läuft für dich eine Frist von zwei Wochen. Wenn du innerhalb dieser Frist der Fortsetzung des Mietvertrags nicht widersprochen hast, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für den Vermieter gilt: Er hat ebenfalls zwei Wochen Zeit, der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu widersprechen; allerdings beginnt für ihn diese Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis davon erlangt, dass du den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hast.

Anders herum geht es natürlich auch; das wird in der Praxis auch die häufigere Variante sein, dass nämlich der Vermieter das Mietverhältnis kündigt und der Mieter nicht auszieht.

Insbesondere in Fällen, in denen ein fester Zeitpunkt für das Ende des Mietverhältnisses festgelegt ist, wird § 545 BGB interessant. Wenn du beispielsweise ein Auto mietest und die Mietzeit laut Vertrag am 30.04.2018 endet, du aber das Auto weiterbenutzt und weder du noch der Vermieter der Fortsetzung widersprechen, dann gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert.

In deinem Fall ist diese Vorschrift ausgeschlossen. Das ist unproblematisch möglich. Das bedeutet für deinen Fall konkret: Wenn dein Mietverhältnis demnächst enden sollte (aus welchem Grund auch immer, z.B. durch deine Kündigung oder durch die Kündigung des Vermieters), dann verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit, wenn du in der Wohnung bleibst und niemand widerspricht. Sondern: Das Mietverhältnis ist dann schlicht und einfach vorbei - wohnst du weiter in der Wohnung, dann ist das ohne vertragliche Grundlage.

Ich hoffe, dir hat diese Erklärung weitergeholfen. Sorgen brauchst du dir wegen dieser Klausel nicht zu machen. Denn wie du in einem Kommentar unter einer Antwort schreibst, ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen - nicht nur auf ein Jahr. Solange also niemand kündigt oder ihr den Vertrag einvernehmlich aufhebt, endet das Mietverhältnis auch nicht. Und der Ausschluss des § 545 BGB ist eben nur für den Fall relevant, dass das Mietverhältnis irgendwann einmal endet, du aber weiter in der Wohnung bleibst.

wenn du deinen MV nicht verstehst, dann ist es besser, du setzt dich mit dem vermieter zusammen.. ER ist nämlich dein ansprechpartner, wenn es probleme gibt...

Ein schlechter Ratschlag. Vermieter und Mieter haben mitunter durchaus unterschiedliche Interessen.

@archibaldesel

man sollte sich aber zumindest VOR unterzeichnung des MV einig sein