Mietrecht -> Umzug am gleichen Tag wie der Vormieter

8 Antworten

wie in der Frage beschrieben, ziehe ich (31.08) am selben Tag wie meine Vormieterin um.

Du ziehst am 31.8. aus, weil Dein alter Mietvertrag zum 1.9. ausläuft

der neue beginnt ab Null Uhr Du kannst erst am 1.9. einräumen, aber spreche doch mit der Noch-Mieterin, ob die erlaubt Du stellst Deine Sachen schon an ihrem Auszugstag in einen Raum ... frage sie an welchen Tag, um welcher Uhrzeit ihre Whg.übergabe an den Vermieter ist

Vertraglich vereinbarter Mietbeginn ist der 01.09. und der hat, wie alle anderen Tage, 24 Stunden. Es reicht also aus wenn Dir die Schlüssel/Wohnung irgend wann zwischen 0 und 24 Uhr übergeben werden.

Oder steht im Vertrag neben dem Datum explizit eine Uhrzeit wann das Mietverhältnis beginnt?

DerCAM  25.07.2014, 08:23

Anitari, wenn der vertragliche Tag des Mietbeginns doch der 1.9. ist, dann muss dem Mieter die Wohnung doch auch so rechtzeitig uebergeben werden, dass er sie ab Beginn der vereinbarten Mietzeit und somit ab Beginn des 1.9. auch nutzen kann.

du hast ohne Vereinbarung mit dem Vormieter kein Recht die Wohnung am 31.08. zu betreten Deine Rechte (und somit die Schlüsselgewalt und das Betreten) beginnen am 01.09. um 0:00 Uhr. leider keine Minute früher, außer du kannst dich mit dem Vormieter einigen.

DerCAM  25.07.2014, 09:26
Deine Rechte (und somit die Schlüsselgewalt und das Betreten) beginnen am 01.09. um 0:00 Uhr.

Betreten darf er/sie die Wohnung erst, wqenn der alte Mieter raus ist. Das hat nichts mit dem Beginn des Mietverhaeltnisses zu tun. Selbst wenn der alte Mieter einfach nichts auszieht und noch wochen- oder monatelang dort drin bleibt, darf er/sie noch nicht rein.

tapri  25.07.2014, 09:42
@DerCAM

habe ich auch nicht geschrieben, dass er rein darf. seine RECHTE beginnen damit und dass er rein darf...... aber natürlich darf er nicht die Tür eintreten und den Vormieter an den Haaren rausziehen.

Ich würde "spätestens" durch "frühestens" ersetzen. Früher als um Mitternacht hast du natürlich keine Ansprüche. Wenn der Wohnraum später als vertraglich vereinbart zur Verfügung gestellt wird, könnte sich daraus eine Minderung und ggf. ein Schadensersatzanspruch ableiten. Beides wird aber grenzwertig, wenn die Verspätung nur einige Stunden beträgt.

Rechtlich ist es so, dass dir die Mietsache spaetestens am 1.9. um 00:00 Uhr zu uebergeben ist.

Zur Rueckgabe der Wohnung durch den derzeitigen Mieter an den Vermieter sagt BGB § 546 Abs. 1: "Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben."

Egal, wie man jetzt "nach Beendigung des Mietverhaeltnisses" jetzt auslegen will (i.d.R. duerfte dies wohl irgendwann am auf das Mietende folgenden Tages sein) , er ist auf alle Faelle erst zu einem Zeitpunkt zur Rueckgabe verpflichtet, die nach dem liegt, an dem dir die Mietsache zu uebergeben ist.

Fuer den Vermieter ist das jetzt ne ganz bloede Situation. Er hat dir die Wohnung bereits zu einem Zeitpunkt vermietet, zu dem er dir den Wohnraum noch gar nicht ueberlassen kann weil er diesen - wenn der derzeitige Mieter nicht vorzeitig uebergibt - ja auch noch nicht zurueck erhalten hat. Aber das ist Sache des Vermieters. Er haette halt nicht nahtlos weiter zu vermieten brauchen sondern erst zu einem etwas spaeteren Zeitpunkt.

Du hast auf jeden ab dem 1.9. um 00:00 Uhr ein Recht auf die Wohnung, wirst dieses aber kaum durchsetzen koennen, wenn der derzeitige Mieter die Wohnung nicht frueher an den Vermieter zurueck gibt, als er es tatsaechlich muss.