Mietminderung bei Baulärm in Nachbarwohnung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Frage ist relativ kompliziert.

Grundsätzlich ist Baulärm, für den der Vermieter nicht verantwortlich ist, in gewissem Maße hinzunehmen.

Erst wenn der gewöhnliche Nutzen der Wohnung wesentlich eingeschränkt wird, kommt man hier zu einem Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigen kann.

Bei Lärm über einen Zeitraum von 4 Wochen, der wohl nur tagsüber aufgetreten ist, müsste dieser schon eine enorme Intensität aufweisen um diese Schwelle zu nehmen.

Also grundsätzlich kann man hier Recht bekommen, die Ausgangslage ist aber schwierig.

Warum wegen ein paar Wochen ein fass aufmachen.. dann würde ich solange zu freunden fahren oder auf der Uni Lernen.

dFuzeTyriq 
Fragesteller
 25.03.2022, 14:14

Hi, da stimme ich dir komplett zu. Ich habe die Frage ehrlich gesagt nicht aus meiner Sicht gestellt, sondern wollte nur die etwas über die rechtlichen Grundlagen wissen. Die Wohnung gehört meinen Eltern und die Mieter haben eine Mietminderung meiner Frage entsprechend gegenüber meinen Eltern gefordert. :D

Odenwald69  25.03.2022, 14:22
@dFuzeTyriq

schau mal hier:

https://www.vermietet.de/magazin/baulaerm-mietminderung/?gclid=Cj0KCQjw0PWRBhDKARIsAPKHFGjKm0LkiCE7ocjpcxky2jGL3W1_J3pAkhDb0Iy1If1tErktnsbhK-saAuaIEALw_wcB

GH-Urteil: Keine Mietminderung bei Baulärm in der Nachbarschaft 

In seinem Grundsatzurteil vom 29. April 2020 (Az.: VIII ZR 31/18) setzte sich der BGH damit auseinander, wann Baulärm nebenan eine Beeinträchtigung für die Betroffenen darstellt und was dabei von Mietern und Vermietern zu beachten ist.

Eine Mietminderung kann regelmäßig nur dann erfolgen, wenn die Wohnung als Mietsache einen Mangel aufweist. Eine Baustelle in der Nachbarschaft stellt zunächst keinen Mangel dar, denn die Wohnung kann nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Gebrauchszweck kann allerdings davon betroffen sein, wenn zum Beispiel eine Diskothek im Wohnumfeld errichtet wird und der Mieter nachts schlechter schläft.

Die Verkehrsanschauung besagt gleichzeitig, dass nicht jede nachteilige Veränderung des Umfelds, die sich nach Einzug entwickelt, als Mangel angesehen werden kann. Das Wohnumfeld verändert sich und hierbei ist entscheidend, ob der Mieter bestimmte Eigenschaften der Umgebung als unveränderlich ansehen darf oder eben mit Veränderungen zu rechnen ist. In einem beliebten Stadtteil kann beispielsweise beim Einzug neben einer Baulücke nicht damit gerechnet werden, dass hier niemals gebaut wird. Vielmehr müssen die Mieter davon ausgehen, dass auch diese Lücke im Laufe der Zeit geschlossen wird.

Das Grundsatzurteil des BGH zum Thema Baulärm besagt außerdem, dass eine erhöhte Belästigung durch Lärm und Schmutz nach Abschluss des Mietvertrags auch auf einem benachbarten Grundstück keine Mietminderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch begründet. Die Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- sowie Entschädigungsmöglichkeiten hinnehmen muss.

Jegliche Veränderungen des Wohnumfeldes, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, müssen folglich vom Mieter hingenommen werden. Der Vermieter kann nämlich nicht für Störungen der Umwelt einstehen, welche er weder verhindern noch verändern kann.