Mietkaufvereinbarung

3 Antworten

Der Vertrag ist für alle Beteiligten absolut ungültig!

§ 311b BGB

Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. (Wikipedia)

Der Natar kann nur dann eine Unterschift beblaubigen, wenn er sieht, wie unterschrieben wird. D.h. beide Vertragsparteien müssen zum Notar. Du allein kannst da nur deine Unterschrift beglaubigen lassen, aber nicht die des Vertragsparners. Also geh zum Notar, laß die schlau machen.

Die mündliche Vereinbarung zählt bindend und wird durch die notarielle Bestätigung nur noch zusätzlich gesichert.