Mieter hat die Duschwanne beschädigt - Muss der Vermieter zahlen?

8 Antworten

Mieter hat die Duschwanne beschädigt - Muss der Vermieter zahlen?

Nein, enweder der Mieter oder dessen Versicherung.

Die Selbstbeteiligung liegt bei 100€. Kann das aber nicht mehr als oberste Grenze gelten, wenn er das Objekt eigenhändig beschädigt hat?

Du spricht wahrscheinlich die Kleinreparaturklausel an; die greift hier nicht.

Zudem gilt bei einer wirksamen Klausel:

Das nur bestimmte Dinge darunter fallen und  wenn der Rechnungsbetrag unter dem im Mietvertrag vereinbarten Betrag liegt, zahlt der Mieter; liegt der Betrag auch nur einen Cent höher, muss der Vermieter alleine die Rech nung tragen.

Wenn Ihr Euch nicht mit Mietrecht auskennt, ist es gut, wenn man Mitglied bei dem Vermieterverein Haus & Grund wird.

Um welche Art von Schaden handelt es sich eigentlich? Abnutzungsschäden durch langjährige Nutzung, also z. B. Oberfläche ist stumpf und nicht mehr so glänzend, wie am Anfang. Oder ist Emaille abgeplatzt, weil dem Mieter was runter gefallen ist o. ä.?

Im ersten Fall hat man als Vermieter sowieso keine Chance.

Im zweiten Fall muss die Haftpflichtversicherung für den Schadensersatz aufkommen. Da gibt es keine Selbstbeteiligung. Die Versicherung wird aber prüfen, wieviel die Duschwanne noch wert war. Es wird also nur der Zeitwert ersetzt. Kostet eine neue beispielsweise 500 € und war die kaputte jetzt 5 Jahre in der Wohnung, wird es vielleicht noch 400 € Schadensersatz geben. Der Rest wurde praktisch über die laufenden Mieteinnahmen schon bezahlt.

Wenn Du mit der SB 100 € die Kleinreparaturklausel meinst, liegst Du falsch. Das ist keine Selbstbeteiligung sondern, wenn es so im Mietvertrag steht, eine Obergrenze von Reparaturkosten, die ein Mieter in bestimmten Fällen selbst zu tragen hat. Alle Reparaturen, die mehr kosten hat demnach der Vermieter voll zu tragen. (Es sei denn, es geht um einen durch den Mieter verursachten Schaden, nicht Abnutzung.)

Für Schäden haftet der Mieter vollumfänglich.

Die SB von 100 EUR bezieht sich auf Instandsetzungen von Kleinreparaturen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen: Rolladengurte, Lichtschalter, ...

Auch wenn manch anderer das gerne anders behauptet: Abgeplatze Emaillie oder gerissenes Becken durch Fallschaden gehört ebensowenig zum vertragsgemäßen, pfleglichen Umgang mit Mieteinrichtungen wie abgeschmirgelte Oberflächen durch monatelangen Einsatz von Scheuerpulver :-O

Der Vermieter hat demnach Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er vor dem Schadensereignis war.

Meint: Die Montagekosten einschliesslich Fliesenschaden trägt der Mieter bzw. dessen Privathaltpflichtversicherung vollständig, den Preis der Duschtasse hingegen nur zum Zeitwert.

Geht man von einer zwanzigjährigen Nutzungsdauer aus, muss der VM also bei einer 5 Jahre alten Duschtasse 5/20 oder 1/4 deren Wiederbeschaffungswerts (Neupreis) selbst tragen. 

G imager761



Ortogonn  17.04.2015, 17:01

bäm! DH :)

Wenn denn der Mieter haftbar ist, kann ja der Vermieter seine Ansprüche gerichtsfest belegen und einfordern. Ich fürchte nur, dies wird er nicht können, wie ich aus vielen Fällen weiß, und somit alles über die Miete zu wuppen haben. Viel Glück.

imager761  16.04.2015, 00:19

Unsinn:  Wenn dir jemand deinen Wagen mit einer Beule zurückgibt, bekommst du den Schaden ja auch von ihm als Nutzer ersetzt. Warum soll das bei eine beschädigten Duschtasse aus Sicht des "Verleihers" wohl anders sein?

schleudermaxe  16.04.2015, 06:47
@imager761

... aber wir sind ja hier im Mietrecht und Deinen unsinnigen Kommentar will ich gerne in einem der nächstem Gerichtsverfahren dem Vorsitzenden anbieten. Natürlich wird im Mietrecht der Schaden ersetzt, eben nur der Schaden und das Verfahren beginnt mit dem Wert der Duschtasse. Wann eingebaut, welche Kosten und Lasten damals, wann genau zerbröselt, Tageswert ermitteln, viel Glück.

imager761  16.04.2015, 09:27
@schleudermaxe

Du hast eben kein Ahnung vom Schadenersatzrecht. Auch im Mietrecht ist der Vermieter als Geschädigter genauso zu stellen, wie er vor dem Schadensereignis war :-O

Meint: Der Mieter zahlt Austusch der beschädigten Duschtasse nach Kostenvoranschlag des Fachbetriebes, den der VM zu beauftragen hätte, darf lediglich die Differenz des Neuwerts der Duschtasse selbst zum Zeitwert abziehen, da er eine gebrauchte angemietet und dessen übliche Abnutzung mit Mietzahlung abgolt.

Denn für die Erneuerung vermietetet Einrichtung muss der VM aufkommen, nicht aber schon nach wenigen Jahren, wenn der M den Austausch nach üblicher Nutzungsdauer durch unsachgemäße Behandlung vorfrsitig auslöste.

Glaube mir, das sieht jeder Vorsitzender genauso und hat für deine rechtirrigen Ausführungen ("das Verfahren beginnt mit dem Wert der Duschtasse") nur ein müdes Lächeln übrig.

schleudermaxe  16.04.2015, 09:56
@imager761

... und ich dachte bisher, Du hättest Ahnung. Beispiel Fußbodenbelag: Hund, ohne Erlaubnis gehalten, beißt Loch in den Fußbodenbelag einer ETW. Keinen Cent Ersatz, so das AG und LG. Der ET konnte den Kaufpreis und den Schadentag nicht belegen. Der Mieter ist nicht verpflichtet den Tag zu benennen. Die vom ET mit der Tierhalterhaftpficht ausgehandelte Summe von 500 EUR mußte dem Mieter wieder ausgekehrt werden, denn der ist Vertragspartner und der ET konnte den Schaden nicht beweisen. Fragen bzw. weitere Erlebnisse? Und welcher Fahrzeughalter muß bitte den Kaufpreis seines Kotflügels belegen????