Mein Freund bezieht hartz IV, ich bin schwanger & wir wollen zusammenziehen, was steht uns zu?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Anspruch habt ihr nur,wenn ihr euch von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt,spätestens ab dem Mutterschutz ( 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bildet ihr dann eine BG - Bedarfsgemeinschaft ) und dann würde dein Einkommen nach Abzug von Freibeträgen angerechnet !

Wenn ihr das noch nicht machen möchtet,dann hast du bei deinem Einkommen erst mal keinen Anspruch und er würde weiterhin seinen Regelsatz von derzeit 399 € bekommen und 50 % ( Kopfanteil ) der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass würde dann seinen Bedarf ergeben.

Du müsstest dann deinen Kopfanteil selber tragen und es dürfte vorerst nichts von deinem Einkommen bei ihm angerechnet werden,außer die Kürzung des Bedarfs für die KDU.

Von deinem Einkommen kannst du zwar Freibeträge geltend machen,die dir nach § 11 b SGB - ll auf dein Erwerbseinkommen zustehen,aber wenn du hier 1100 € - 1200 € Netto verdienst,würden hier im Regelfall nur ca. 300 € an Freibeträgen zu berücksichtigen sein,es sei denn,dass du erhöhte Ausgaben ( Fahrkosten ) hättest und dein Betrag in den 100 € Grundfreibetrag nicht ausreichen würden,der die erste Stufe der Freibeträge darstellt.

Darin sind 30 € Versicherungspauschale enthalten und ca. 15,33 € an Werbungskosten,also blieben hier ca. 54,67 € für deine Fahrkosten übrig,würden die pro Monat höher liegen,kannst du diesen Überschuss separat geltend machen.

Also läge dein anrechenbares Einkommen bei ca. 800 € - 900 € pro Monat und davon ginge dann dein Regelsatz von derzeit 399 € ab und ab der 13 SSW - noch ein Mehrbedarf von 17 % deines Regelsatzes,der stünde dir bis zur Geburt zu,also dann noch mal ca. 67,83 € = ca. 466,83 € und dazu käme dann noch der Kopfanteil der KDU,also die Hälfte der Warmmiete.

Würde die angenommen 600 € angemessen warm betragen,dann stünden dir 300 € davon zu,also dann insgesamt ca. 766,83 €,dann hättest du erst mal keinen Anspruch.

Wenn ihr euch aber gleich freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt,dann stünden euch derzeit 2 x 360 € Regelsatz zu + die KDU - also mal angenommen diese 600 € warm.

Dann läge der Bedarf bei min. 720 € Regelsatz + diese 600 € KDU - ca. 1320 € pro Monat.

Somit hättest du dann auch Anspruch auf die 17 % Mehrbedarf,berechnet aus deinen 360 € Regelsatz + Erstausstattung fürs Kind,auch ab der 13 SSW.

Dann hättet ihr nach Abzug deiner Freibeträge auf Erwerbseinkommen ca. 800 € - 900 € anrechenbares Nettoeinkommen und die Differenz stünde euch als ALG - 2 Aufstockung zu.

Ab der Geburt fallen dann diese 17 % Mehrbedarf weg,dafür kommt aber der Regelsatz des Kindes von derzeit 234 € dazu,dass Kindergeld des Kindes wird aber dann auf seinen Bedarf voll angerechnet.

Dieser bestünde dann aus den 234 € Regelsatz und die KDU - wird dann durch 3 Personen geteilt,hier also angenommen 200 €,der Bedarf würde dann ca. 434 € betragen,abzüglich des Kindergeldes von 184 € bzw. 188 €.

Es bliebe also dann bei insgesamt angenommen 600 € Warmmiete,wird nur anders verteilt,demnach läge der Bedarf dann bei 2 x 360 € Regelsatz für euch + 234 € Regelsatz Kind + diese angenommenen 600 € KDU = ca. 1554 € pro Monat.

Davon wird dann das Kindergeld abgezogen und das Elterngeld nach Abzug von Freibeträgen.

Wenn du angenommen dann dein Elterngeld nach deinem vorherigen Einkommen berechnet bekommen würdest,stünden dir vom Elterngeld max. 300 € an Freibeträgen pro Monat zu,wenn du dieses auf 1 Jahr beziehen würdest,teilst du es auf 2 Jahre auf,dann halbiert sich dieser Freibetrag auf 150 € pro Monat.

Der Überschuss des Elterngeldes wird dann auf euren gemeinsamen Bedarf verteilt und ihr würdet dann weiterhin eine erhöhte Aufstockung bekommen.

Danke dir für deinen Stern !

gekürzt wird nichts. Aber mehr bekommt ihr auch nicht, außer Kindergeld und eventuell Wohngeld für dich. Wenn du keine Sozialhilfe beziehst, die du bei dem Einkommen auch nicht bekommen würdest, dann bekommst du auch keine Erstaustattung usw.

Ihr werdet dann als eheähnliche Bedarfsgemeinschaft gezählt (wegen dem gemeinsamen Kind), dein Gehalt spielt also ganz normal wie in jeder BG in die Berechnung mit rein. Inwiefern da was gekürzt wird, kommt ja auch drauf an, wie hoch die Kosten für die KDU sind, fakt ist, er bekommt nicht mehr die kompletten KDU sondern nur noch 2/3 (sein Teil und der fürs Kind, sobald das da ist, sofern er als Vater eingetragen ist), deinen Anteil dazu müsstest du selbst übernehmen. Ob vom Grundbedarf noch was weg kommt, kommt dann eben drauf an, wie viel du zu diesem Zeitpunkt verdienst, aber für sowas gibts ja wunderbare Hartz4-rechner (http://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/rechner.html einfach mal alle Daten eingeben, wie sie bei Zusammenzug wären).

Ein Antrag auf Erstausstattung könnte natürlich gestellt werden, aber fraglich ist, wie er vor der Geburt nachweisen will, dass es sein Kind ist (wär was andres, wenn ihr verheiratet wäret).

@MaraMiez 

In einer BG - wird das anrechenbare Einkommen auf dieselbe verteilt,deshalb hat er auch keinen separaten Anspruch mit dem Kind,sondern alle drei gemeinsam !

Es sei denn,dass ein Partner nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Leistungsanspruch hat,weil er z.B. in Ausbildung oder Studium ist,dann wird das anrechenbare Einkommen zunächst auf den eigenen Bedarf angerechnet.

Erst wenn dann noch ein Überschuss vorhanden sein würde,wird dieser dann auf den Rest der BG - verteilt.

Ob er der Vater ist oder nicht,spielt bei der Erstausstattung keine Rolle,sie müssen nur einen Anspruch auf ALG - 2 haben,also ist auch kein weiterer Nachweis erforderlich.

ihr bildet dann eine Einstehensgemeinschaft , da ihr ein gemeinsames Kind habt.. somit dürft ihr nicht besser gestellt werden .. als Eheleute und seit in erster Linie für einander verantwortlich ..

dies hat zur Folge, dass jedes Einkommen, Vermögen oder Freibeträge eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung andere Mitglieder verwendet wird...

letzte Woche ist die Berechtigung für Wohngeld erweitert , deutlich erhöht worden (Im Bundestag, um mehr Leute aus der peinlichen H4-Aufstockung zu bekommen)  somit könnte es in Eurem Fall dazu führen.. Dein Freund fällt aus H4 weil Eure Lebensgemeinschaft bei Bezug von Wohngeld über den Satz für Aufstockung fällt..

google auch nach Elterngeld Plus 2015 seit diesem Monat sind einige Änderungen in Kraft

wünsche Dir eine angenehme Schwangerschaft .. :)h

Wenn ihr zusammenzieht und ein gemeinsames Kind habt, zählt ihr spätestens mit der Geburt des Kindes als Bedarfsgemeinschaft. Dein Nettogehalt wird abzüglich der Freibeträge (100.- € bzw. höhere Werbungskosten bei Nachweis plus 20% vom Bruttolohn abzgl. der Werbungskosten gelten als Freibeträge) auf euren Bedarf angerechnet. Wenn das Baby auf der Welt ist, hat es einen eigenen Anspruch, allerdings wird dann auch das Kindergeld damit verrechnet. Zudem erhält jeder von euch nur noch 90% des Regelsatzes zugestanden. Wenn ihr trotz deines Einkommens dann noch Anspruch auf Aufstockung durch ALG2 habt, könnt ihr nach Antrag selbstverständlich auch Zuschüsse für die Baby-Erstausstattung erhalten (bzw., wenn ihr kein ALG2 mehr bekommt, aber nur knapp über dem Limit liegt, könnt ihr diese Zuschüsse ebenfalls beantragen). 

Ich weiß nun nicht, wie hoch dein Einkommen während des Mutterschutzes ist. Wenn du lediglich Elterngeld bekommst und dadurch ein geringeres Einkommen erzielst, werdet ihr sicher aufstocken können.

Denke auch an eines: Wenn dein Freund seinen Anspruch auf ALG2 wegen deines Einkommens verlieren sollte, ist er nicht mehr krankenversichert. Er muss sich dann selbst versichern und kann lediglich jenen Teil der Kosten, der euch unter das Existenzminimum drückt, vom JobCenter zurückholen.


Zur Ergänzung: Von dem Elterngeld, das du bekommst, sind 300.- € anrechnungsfrei, der Rest wird auf euer ALG2 angerechnet. Wie das Mutterschaftsgeld angerechnet wird, weiß ich nicht. Voraussichtlich wärt ihr beim Zusammenziehen ohnehin bedürftig und hättet dann auch Anspruch auf die Baby-Erstausstattung.

Zieht ihr nicht zusammen, könntest du spätestens beim Bezug von Elterngeld einen eigenen Anspruch auf ALG2 haben. Dein Freund müsste eigentlich Unterhalt zahlen, kann es jedoch wegen seiner finanziellen Lage nicht.