Ab welchem Gehalt muss man Partner mit Hartz IV unterstützen?

8 Antworten

Auch nach einem zusammenleben von mehr als 1 Jahr,ist man zur Unterstützung des Partners nicht Verpflichtet,wenn sich an den Umständen die zuvor zum Ausschluss einer Einstehensgemeinschaft ( eheähnliches zusammenleben ) nichts geändert hat !!! Das einzige was sich nach diesem Jahr ändert ist,das ihr die Vermutung des Jobcenters wiederlegen müsst und nicht das Jobcenter in der Beweispflicht ist. Solltet ihr das ganze dann doch freiwillig wollen,das ihr mit eurem Einkommen gegenseitig füreinander einsteht,habt ihr dann nur noch einen Regelsatz Anspruch von derzeit 345 € pro Person und nicht mehr 382 €. Dazu kommt dann,das sein Einkommen nach Abzug seiner Freibeträge von Brutto / Nettoeinkommen,auf euren gemeinsamen Bedarf angerechnet wird. Er hat auf sein Bruttoeinkommen folgende Freibeträge,die von seinem Nettoeinkommen abgezogen werden,bevor euer Bedarf berechnet wird.

  • Grundfreibetrag sind die ersten 100 € seines Bruttoeinkommens
  • Von 100 € - 1000 € hat er noch einmal 20 % anrechnungsfrei
  • Von 1000 € - 1200 € / 1500 € hat er noch mal 10 % anrechnungsfrei

Die 1000 € - 1500 € Grenze,gilt für Alleinerziehende / Ehepaare / Paare / mit min.1 minderjährigen Kind im Haushalt. Ergibt sich dann nach dem Abzug dieser Freibeträge eine Differenz auf den Bedarf der BG - bekommt ihr diesen in Form einer Aufstockung vom Jobcenter gezahlt.

Ihr werdet dann wie eine Bedarfsgemeinschaft abgerechnet:

Miete + Nebenkosten (ohne Strom)

Regelsatz für Paare jeweils 353

Hinzuverdienst und Fahrtkosten

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697f908cff04.php

Wenn ihr diese Beträge zusammenrechnet und das Gehalt netto liegt darunter, bekommt ihr aufstockend ALG II.

Ihr könnt aber zuerst Wohngeld beantragen, der Gesamtbetrag könnte höher sein, kommt auf die Zahlen an.

In einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft sind die Partner füreinander zum Unterhalt verpflichtet. Das Erwerbseinkommen bleibt mit 100 € anrechnungsfrei. Darüber hinaus sind 20 % ebenfalls anrechnungsfrei.

jede Bedarfsgemeinschaft zählt zusammen, auch wenn man nicht eheähnlich zusammenlebt. Ntaürlich gibt es Freigrenzen. Aber wenn der Partner die Wohnung zahlt, steht dir für die Wohnung auch nichts zu

jede Bedarfsgemeinschaft zählt zusammen, auch wenn man nicht eheähnlich zusammenlebt. >

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ergibt sich nicht nur aus derselben Wohnadresse ;) -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

wenn ihr seitens Jobcenter als „eheähnlich“ eingestuft wird, geht alles in einem Topf. Deine Einkünfte abzgl. Miete und es wird errechnet, was an Einkünfte zum Lebensunterhalt nebst Unterkunftskosten evtl. noch fehlt.