Mahnverfahren und fristlose Kündigung, ist das möglich?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ehe noch mehr Mietschulden auflaufen, solltet ihr sofort fristlos kündigen. Das "Mahnverfahren" (ich nehme an, du meinst damit, dass ihr einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt habt) für die rückständigen Mieten läuft auch so weiter. Wie hoch schätzt du denn die Chance ein, dass ihr von diesem Mieter überhaupt noch Geld seht?

Grubi82 
Fragesteller
 18.06.2013, 20:30

Keine Ahnung, ob wir von Ihm nochmal Geld sehen. Ist eine ziemlich lange Geschichte. Es fing letztes Jahr an, da sagte er, das ihm das Konto leer geräumt wurde und total überzogen wurde. Es hat dann drei Monate gedauert, dann hat er alles bezahlt. Im Februar haben wir ihn darauf hingewiesen, das die NK noch nicht beglichen wurden, Da hat er dann diesen Monat gar nichts gezahlt, er meinte irgendwas von Zahlendreher bei der Überweisung. Im März und April kam dann Miete aber ohne NK und seit Mai wieder nichts. Jetzt sage er was von einem Erbe, das er bekommt, dann kann er zahlen. Aber ganz ehrlich, ich weiß nicht mehr, was ich ihm noch glauben soll.

Gerhart  18.06.2013, 22:13
@Grubi82

Soll er doch das Erbe an dich abtreten.

oder sollte ich das Mahnverfahren abwarten?

Und noch mehr Geld verlieren?

Natürlich kannst Du trotz Mahnverfahren fristlos kündigen.

Natürlich kann man in dem Fall außerordentlich fristlos kündigen:

§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

  1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.

  2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

  3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.


Wenn Sie den Mieter wirklich raus haben wollen, dann sollten Sie in der fristlosen Kündigung darauf hinweisen, dass Sie hilfsweise fristgerecht kündigen.

Damit beugen Sie vor, dass der Mieter die Schulden bezahlt und dann in der Wohnung verbleiben darf.

Wenn Sie das so machen, kann der Mieter zwar durch Ausgleichen der Schulden die fristlose Kündigung abwenden, aber die fristgerechte Kündigung bleibt bestehen.

MfG

Johnny