Mahnbescheid wie soll ich Vorgehen?

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4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Prinzip an das halten, was Kevin geschrieben hat. Mit einer Ergänzung:

Hauptforderung zzgl. Zinsen, 2,50 € pro Mahnung, den 32,- € Gerichtskosten sofort an den Gläubiger überweisen.

Zusätzlich dazu stehen wohl folgendes noch zu:

- Mahngebühren, sofern Briefpost: Maximal 2,50€

- Bankrücklastschrift: So rund 5€

- Auskünfte: Nur wenn du umgezogen warst und der Gläubiger deine Adresse nicht hatte, rund 10€ für Meldeamt. Bei EC-Lastschriften an einer Supermarktkasse können das bis zu 20€ sein. Ansonsten streichen.

- 25€ Inkassopauschale für das Stellen des Mahnbescheides (§4 RDGEG).

Zu den außergerichtlichen Inkassokosten kann man trefflich streiten. Gerade dann, wenn der Gläubiger von deinen Zahlungsproblemen wusste, bevor er das Inkasso einschaltete, sind diese NICHT erstattungsfähig. Ansonsten müsste man etwas Hintergründe kennen.

Achja: Ich würde zudem eine Beschwerde ans fürs Inkasso zuständige Aufsichtsgericht schicken. Dort würde ich mich beschweren und einen Lizenzentzug beantragen (kostet nur Briefporto). Warum? Das Inkasso ist zwingend auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen, um den Mahnbescheid auszufüllen. Es zeigt sich, dass das Inkasso somit gar nicht über die notwendige Sachkenntnis und Fachkenntnis verfügt, um Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wenn es keine Kenntnisse über eine solche ihrer ureigensten Aufgaben hat.

So eine Beschwerde zeigt dem Inkasso deutlich, dass du dich informiert hast und dass du dich nicht veralbern lässt. Und es bedeutet fürs Inkasso durchaus ein wenig Ärger.

Genau so ;)

Oben in den ersten Reihen müßte eigentlich stehn, wie lange du dem Vollstreckungsbescheid widerspechen kannst.

Bei einem Widerspruch könnte es aber sein, dass dein Gläubiger dann vor Gericht zieht.

Die volle Summe kann mit dem VB nun die nächsten 30 Jahre vollstreckt werden. Wenn du also den VB voll anerkennen willst, kann man das jetzt auch mit Ruhe angehen. Obwohl die Zinsen laufen ja weiter.

Lese ich das richtig? Die Rechnungen sind vom letzten Sommer gewesen? Dann geht dein Gläubiger aber scharf gegen dich vor. Eine Rechnung aus 2016 wäre erst 2019 verjährt. Auch Gläubiger haben die Pflicht die Kosten in Grenzen zu halten. Mit der Umwandlung in einen VB macht er aber alles unnötig teuer. Wenn die Rechnungen wirklich so jung sind, würde ich mit dieser Begründung komplett widersprechen.

Hast du schon die eidesstattliche Versicherung abgegeben?

Weches Geschäft liegt dem Vorgang zugrunde?

Nein alles okay, normalerweise komme ich meinen Zahlungen auch immer nach..

Ich glaube die haben das auch der Schufa gemeldet, habe jedenfalls einen Eintrag: Inkasso Mahnverfahren eingeleitet in der Schufa stehen..

Idee war : Mahnbescheid widersprechen, gleichzeitig Inkasso anschreiben und denen mitteilen das ich dem Mahnbescheid widersprochen habe aber die Hauptfoderung in Höhe von knapp 135 euro anerkenne sowie Zinsen.

Im Anschluss diese Summe überweisen

@Sil3nt86

Ich bin kein Anwalt oder anderer Rechtsexperte.

Ich würde auch dem VB widersprechen. Ferner mit dem IK einen Vergleich aushandeln. (Begründung wie oben.)

Sie werden bei Ratenzahlung auch auf Inkassokosten bestehen für ihre Mühe. Sie müssen ja auch deine Ratenzahlung überwachen und es fallen Zinsen für die ausstehenden Summen an.

Aber über jede Summe kann man verhandeln. Das muss aber vor Beginn der Zahlungen ausgehandelt und festgeschrieben werden. Mit dem ersten Cent Zahlung erkennst du bestehende Forderungen an. Deshalb steht oft ein Passus drin wie: "Wenn die Raten ausbleiben lebt die ganze Forderung wieder auf." Als Verhandlungsbasis hilft es natürlich, wenn man alles vereinfacht mit einer Sofortzahlung in der ausgehandelten Höhe. Bei weniger Aufwand haben sie ja weniger Kosten.

Zu dem Schufaeintrag. Sicher ist es doof, dass er drinsteht. Wenn das jetzt aber schnell aus der Welt kommt, dann achte darauf, dass sie das auch der Schufa melden. Dann schadet es deinem Score nicht besonders. Erledigte Forderungen sind gute Geschäfte und die will man ja erleben bei einer Auskunftei.

Oben in den ersten Reihen müßte eigentlich stehn, wie lange du dem Vollstreckungsbescheid widerspechen kannst.

Nach Einlassung des Fragestellers liegt hier ein MB vor, kein VB.

Bei einem Widerspruch könnte es aber sein, dass dein Gläubiger dann vor Gericht zieht.

Möglich aber man gewinnt Zeit und die Chance zu argumentieren. Vor allem die verbotene Kostendoppelung aus Inkasso und Rechtsanwalt wird vor Gericht keinen Bestand haben.

Mit der Umwandlung in einen VB macht er aber alles unnötig teuer.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist der günstigste und zielführenste Weg eine korrekte Forderung durchzusetzen. Die Einleitung des Mahnverfahrens verstößt niemals gegen die Schadensminderungspflicht.

Ggf. aber das Vorgeplänkel aus Inkasso und ggf. Rechtsanwalt.

Hast du schon die eidesstattliche Versicherung abgegeben?

Wie das denn, ohne dass die Forderung tituliert wurde?

Ich glaube du solltest den Ablauf des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren nochmal nacharbeiten. Hier geht viel durcheinander (§§ 688 ff ZPO).

@kevin1905

Ich habe immer nur mit Vollstreckungsbescheiden zu tun. Daher spreche ich auch immer nur von VB statt MB.

Wenn die Rechnungen aus dem Sommer 2016 sind dann sind sie gerade mal ein halbe Jahr alt. Dann schon alles umzuwandeln finde ich schon recht schnell. Natürlich ist es das gute Recht eines Gläubigers das zu machen, aber warum macht man das ohne Not, innerhalb so relativ kurzer Zeit? Dazu mit Rechtsanwalt und Inkasso?

Sicherlich ist ein MB leicht zu beschaffen und auszufüllen. Aber es entstehen trotzdem die Gerichtskosten. Die liegen bei ca. 60 €? denke ich, wenn man einen VB wirklich anstrebt. Das ist ca. 1/5 der Hauptforderung. Muss man das machen, wenn der Schuldner Zahlung signalisiert? Dazu mit Rechtsanwalt und Inkasso?

@kevin1905

@Kevin1905

Die eidesstattliche Versicherung muss ja nicht zu diesem Vorgang gehören. Vielleicht hatte er ja in der Vergangenheit schon mal finanzielle Probleme. Aber das hatte der Schreiber ja eben ausgeschlossen.

Wenn du die Hauptforderungen bezahlen kannst, rate ich dir zum Komplettwiderspruch.

Hauptforderung zzgl. Zinsen, 2,50 € pro Mahnung, den 32,- € Gerichtskosten sofort an den Gläubiger überweisen.

WICHTIG: Jede Überweisung im Verwendungszweck entsprechend deklarieren mit was sie verrechnet werden soll, ansonsten gilt § 367 Abs. 1 BGB.

Auch die RA-Kosten könnten ggf. eingeklagt werden, daher würde ich diese auch an den Rechtsanwalt zahlen, sofern dieser sich bei dir überhaupt gemeldet hat, denn du schreibst nur was vom Inkassobüro.

Bei mir hat sich kein Rechtsanwalt gemeldet. nur das HIT Inkasso.

Die Forderung wurde an Hit Inkasso abgetreten!

Also zahle ich jetzt an Hit Inkasso?

@Sil3nt86

Ja, dein Ansprechpartner ist jetzt das HIT-Inkassobüro. Dort ist der Vorgang nun.

@Sil3nt86

Die Forderung wurde an Hit Inkasso abgetreten!

Wurde dir das bewiesen durch Vorlage einer Abtretungserklärung (NICHT Gläubigervollmacht)? Wenn nein, kannst du weiterhin schuldbefreiend an den Ursprüngsgläubiger zahlen.

Ein Abtretung vor Titulierung ist höchst ungewöhnlich.

Dann dürfen auch keine Inkassokosten verlangt werden, wenn das Inkasso in eigener Sache handelt.

@kevin1905

Eine Abtretung vor Titulierung ist nicht unüblich. Es gibt genug Gläubiger die keine Bock mehr haben sich darum zu kümmern oder sind einfach unkundig. Ich habe schon gesehen, dass Handwerker oder Läden mit Onlineportal alle offenen Rechnungen im Paket in ein IK geben. Zur einfacheren Bearbeitung wird dann z. B. eine fiduziarische Abtretung vereinbart.

Fehlende Abtretung kenne ich nur bei unseriösen Geschäften (z. B. Abofallen), diesen Abmahnbutzen.


@Realisti

Wenn es ans Inkasso abgetreten wäre, dürften keine Inkassokosten verlangt werden und genauso wenig dürfte das Inkasso behaupten, im Namen des Gläubigers einzutreiben. Streng genommen wäre das dann nämlich Betrug, weil da eine Rechtsdienstleistung vorgetäuscht werden würde zur eigenen Bereicherung, die es gar nicht gibt.

"Schein-Abtretungen" sind uninteressant.

Okay soll ich dem Inkasso mitteilen das ich dem Mahnbescheid widersprochen habe.
Im Grunde genommen kann es doch nicht sein das ich denen ihren RA bezahlen muss..

Ich habe noch nicht mal ein schreiben vom inkasso bekommen nur das wo drin steht das die Forderung abgetreten wurde...

@Sil3nt86

Im Grunde genommen kann es doch nicht sein das ich denen ihren RA bezahlen muss..

Im Zivilverfahren zahlt der Verlierer alle Kosten des Siegers.

@kevin1905

Es reicht nicht, dass du dem IK sagst, dass du widersprichst. Du mußt das auch wirklich machen. Sonst geht der MB automatisch durch und wird ein VB.

Stimmt es ist nicht üblich ohne Kontaktaufnahme des IK sofort MBe zu verschicken. Normalerweise schreiben seriöse Büros erst bevor sie losschießen. Sie müssen sich ja dafür interessieren, ob es eine unbestrittene oder bestrittene Forderung ist.

Schreib keine Emails. Das Inkasso-Unternehmen hat ja ein Interesse daran, die Kosten für Dich hochzutreiben. Jegliche Korrespondenz sollte per Einschreiben schriftlich erfolgen, sonst werden sie immer behaupten, nichts bekommen zu haben.

Eine Email ist ja sowieso nicht relevant, weil sie nicht unterschrieben ist.

Okay. Was ist denn wenn ich dem Mahnbescheid widersprechen gleichzeitig das Inkasso anschreibe und denen das mitteile  + direkte Bezahlung Hauptforderung inkl Mahnkosten und Zinsen.
Sehe nicht ein Rechtsanwaltkosten sowie Inkassokosten zu zahlen

@Sil3nt86

Du kannst schlecht dem Mahnbescheid widersprechen und gleichzeitig bezahlen. Das ist etwas schwierig. Wenn Du keinen Fehler machen willst, brauchst Du einen Anwalt. Was ich Dir als Laie empfehlen kann ist, das Geld für die Hauptforderung zu überweisen, aber auf der Überweisung beim Verwendungsweck noch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" mit aufzuschreiben. Dann kannst Du gleichzeitig dem Mahnbescheid widersprechen und bist auf der sicheren Seite (meiner Meinung nach).

@thomasbuescher

Du kannst schlecht dem Mahnbescheid widersprechen und gleichzeitig bezahlen.

Doch das macht sogar sehr viel Sinn. Damit wird erstmal nichts tituliert, man zahlt aber die Forderung, die man anerkennt.

Wenn Du keinen Fehler machen willst, brauchst Du einen Anwalt.

Wenn der Fragesteller keine RSV hat, wird der RA auch wieder was kosten. Kämen also noch mal rund 250,- € oben drauf.

Der Rest deiner Antwort ist richtig, nur im Verwendungszweck dazu schreiben womit die Forderung zu verrechnen ist, sonst gilt BGB und dann wird zuerst auf die Verfahrenskosten angerechnet.