Mahnbescheid: Universum Inkasso - Deutsche Bahn

4 Antworten

Wenn Du berechtigte Zweifel an der Forderung hast, solltest Du Widerspruch einlegen. Denn das mahnende Gericht prüft die Forderung des Gläubigers nicht. Es kann also jeder zum Amtsgericht gehen und sagen, ich habe da eine Forderung und möchte einen amtlichen Mahnbescheid. Kostet ein paar Euro, die man dem Gläubiger in Rechnung stellt.

Für den Widerspruch hast Du 2 Wochen Zeit. Danach wird das Verfahren an das für Dich zuständige Gericht verwiesen. Dieses prüft dann im weiteren Verfahren, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind.

Das ganze kommt mir vor wie eine verschärfte Form der Abzocke unbedarfter Bürger.

Googlen hat das selbe gesagt.

Nachdem der Widerspruch eintrifft, werden wir einen Brief von Peter M.J. Neumeyer erhalten in dem er uns fragen wird was die Gründe seien.

Dies ignorieren wir und fertig?

@dakdata

Ja stimmt - der Onkel Neumeyer wird sich dann melden

Bzw es wird ein standartisierter Bausteinbrief eintreffen

Edith: Stimme zu. Habe jetzt aber erst den Kommentar gelesen, dass die Mutter dann doch mal einen Vertrag mit der Bahn hatte...

Hi,

Abtretung und Forderungseinzug sind zwei völlig verschiedene Sachen.

Bei ner Abtretung gibt es einen neuen Gläubiger. - in dem fall gibt es aber keine Inkassokosten.

Zudem müsste sich ein inkasso erstmal legitimieren.

In deinem Fall sollte dem Mahnbescheid widersprochen werden.

Dann müssten die Inkassonepper klagen.

Bei einer Hauptforderung von den angegebenen 63€ ist dein Kostenrisiko recht gering.

Bei dem Inkasso musst du dem Anspruch insgesamt widersprechen.

Lies dir mal die §§ 407 - 410 BGB durch.

Um hier nicht zuu viel schreiben zu müssen, gurgelst du insbesondere nach:

Forderungsabtretung, § 410 BGB, Abtretungsurkunde.

Lt dem gesetz musst du dich ohne dass die Abtretungsurkunde tatsächlich vorliegt nicht it dem Inkasso auseinandersetzen.

Alternativ kann auch der alte Gläubiger nachweisbar mitgeteilt haben :"Die Forderung ist an xy übergegabgen".

Oft wird der Fehler seitens der Gläubiger begangen dass es sich durchaus um einen Inkassoauftrag handelt. Dann bleibt der Alte Gläubiger auch Gläubiger. In dem Fall weisen die Gläubiger gerne jegliche Kommunikation zurück, mit der Begründung, die Forderung sei Abgetreten.

Das wäre aber nicht korrekt, weil ja nur ein Inkassoauftrag vergeben wurde.

Dann kann der Schuldner den Gläubiger und das Inkasso lustig gegeneinander ausspielen.

Gläubiger sagt abgetreten - Inkasso sagt inkassoauftrag für Gläubiger.

Weil das völlig unterschiedlichte Rechtsstellungen sind, können die klagen wie se wollen. Spätestens vor Gericht müsste dann erstmal geklärt werden, wer denn eigentlich Gläubiger ist.

Gemäß § 242 muss der Schuldner nur nach Treu und Glauben zahlen.

solange nichtmal rechtssicher klar ist wer denn wirklich Gläubiger ist muss der Schuldner also gar nix.

Schon gar nicht muss der Schuldner selbst schlussfolgern, was denn evtl wie sein könnte.

Wenn also bei dir, die Mitteilung des Gläubigers (DB) gemäß § 410 Abs 2 nicht nachweisbar vorliegt und auch die Abtretungsurkunde nach § 410 Abs 1 nicht im Original, mindestens aber in beglaubigter Form vorgelegt wurde, ist der Mahnbescheid rechtlich falsch, weil das Inkasso ja nicht wirklich nachgewiesen hat, dass es zum neuen Gläubiger geworden ist.

Wenn tatsächlicxh eine Abtretung stattgefunden hat, dann wären aber die Inkassokosten nicht zulässig.

Das würde ja bedeuten dass das Inkasso eine eigen Dienstleistung für sich selbst berechet.

Ich halte da durchaus ne Betrugsanzeige für angebracht.

Les dir den § 263 StGB mal durch. genau das trifft da nämlich zu.

.

Mehr Infos !

Ist die Haupt Forderung strittig oder nicht ?

Es geht um Beförderungserschleichung und Du bist derjenige der erwischt wurde ?

Falls ja : Warst Du zum Zeitpunkt der Beförderungserschleichung bereits 18 ?

Ist der Inkassoladen Forderungsinhaber dann dürfen keine Inkassogebühren verlangt werden !

Kontoführungsgebühren sind generell nicht zu zahlen AG Fürth (Bayern) vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07 AG Dortmund vom 23.03.1995 Aktenzeichen: 125 C 1278/95 AG Lahnstein: Urteil vom 02.06.2009 - 20 C 595/08"

Ich habe gerade eben nachgefragt.

Es geht hier nicht um mich. Meine Mutter hat anscheinend doch eine Bahncard gekauft und diese Bezahlt. Diese Bahncard wurde auch gekündigt (sonst hätte sie ja jetzt, 2014, noch immer eine Bahncard).

Von daher ist die Hauptforderung durchaus strittig, denn sie hat die Bahncard Bar bezahlt und war fertig.

@dakdata

Dann vollumfänglicher Widerspruch ( ans zuständige Amtsgericht schicken ) Punkt 2 im Widerspruchsformular ankreuzen

Keinerlei Begründungen zusätzlich abgeben

Eine Klage halte ich für extrem wenig wahrscheinlich

Als nächstes wird es sehr wahrscheinlich ein Schreiben der Gegenseite ( Universum) an Deine Mutter geben in welchem man Deine Mutter auffordert den Widerspruch zu begründen bzw zurückzunehmen

Ich würde nicht darauf eingehen

@dakdata
Diese Bahncard wurde auch gekündigt

Nur für den Fall der Fälle: Die Kündigung kann bewiesen werden?

Den Anspruch insgesamt oder nur einem Teil?

Das kommt darauf an, ob die Forderung in Teilen berechtigt ist. Mit Teilen meine ich hier insbesondere die Hauptforderung.

Gibt es eine Bahncard die nicht bezahlt wurde?

Punkt III ist definitiv zu widersprechen, Punkt II erschließt sich mir von der Höhe nicht. Bei der Hauptforderung dürfte der MB nicht mehr als 32,- € gekostet haben. Wo kommen die anderen 61,- € her?

II. 1.Gerichtskosten 32€

2.Auslagen des Antragsstellers für dieses Verfahren: Auskünfte 7€

  1. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:

Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) 45€

Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) 9€ ---> 93€

@dakdata

Punkt 2 wäre OK, wenn es nur ein Anwalt war und wenn nicht parallel Inkassogebühren gefordert werden würden.

Zu Punkt 3 noch eine Ergänzung: Ich würde hier eine Beschwerde ans fürs Inkasso zuständige Aufsichtsgericht schicken (OLG Frankfurt Main). Zwei Punkte dabei: A) Vorsätzlicher Verstoß gegen das RVG durch Fordern von Kontoführungskosten, die aber schlichtweg verboten sind. B) Weiterer vorsätzlicher Verstoß gegen insbesondere §4RDGEG, denn dieser begrenzt die Inkassogebühr für das Stellen eines Mahnbescheides auf 25€. Das Inkasso verweigert aber, diese Rechtsdienstleistung zu erbringen, überlässt es stattdessen einem Anwalt, nur damit mehr Kosten verursacht werden.

Ich würde das Aufsichtsgericht bitten, dem Inkasso die Auflage zu stellen, die Kontoführungskosten nicht mehr fordern zu dürfen und die Auflage zu stellen, deren eigentlichen Geschäftsauftrag (u.a. Stellen von Mahnbescheiden) nicht mehr zu verweigern, nur damit Kosten in die Höhe getrieben werden.

Dann würde ich abwarten, was das Aufsichtsgericht dazu zu sagen hat. Man kann dem Aufsichtsgericht auch den Hinweis geben, dass die Forderung frei erfunden zu sein scheint, dass es nie Rechnungen, Mahnungen oder Inkassobriefe gab und man nicht wirklcih wisse, worum es geht. Dass zudem auch, da es nie Inkassobriefe gab, sehr fragwürdig ist, wieso man hier eine Inkassogebühr als Nebenforderung haben will.

Und noch eine letzte Ergänzung: Bei abgetretenen Forderungen dürfen sowieso keine Inkassogebühren verlangt werden.