Mahnbescheid komplett widersprochen vor 1,5 Jahren - Gibt es eine Frist in der der Gläubiger klagen kann? Ab wann ist es erledigt?

4 Antworten

Nach meiner Einschätzung hat sich somit für Dich der Mahnbescheid erledigt.

Auf Deinen Widerspruch hätte Klage erhoben werden sollen. Diese ist nicht erfolgt, so dass dies als Klagerücknahme gilt.

Bewahre dennoch alle Unterlagen auf für den Fall, dass da noch irgend eine Mitteilung erfolgen sollte.

https://www.iww.de/rvgprof/archiv/mahnverfahren-verjaehrungsfalle-beim-uebergang-ins-streitverfahren-f46997

Siehe auch hier:

Neben diesem kostenrechtlichen Aspekt ist aber vor allem die Verjährungsfalle zu beachten, die dieser Vorgang birgt: Im Falle der Klagerücknahme ist die Verjährung des Anspruchs nur noch sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Danach tritt Verjährung ein (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern diese nicht durch andere Maßnahmen gehemmt wird (dazu ausführlich: „Vollstreckung effektiv“ 12/01, 165).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Gibt es eine Frist in der der Gläubiger dann Klagen kann ?

Ja, die Verjährungsfrist.

Oder kann er es jederzeit trotzdem tun ?

Nach der Verjährung: Nein
Vor der Verjährung: Ja

Ab wann kann ich die Angelegenheit als erledigt erklären ?

Spätestens nach der Verjährung.

Nein, die gibt es nicht. Der Anspruch kann allerdings verjährt sein, wenn Klage zu spät erhoben wird. Das musst du aber einwenden.

MaxProbe 
Fragesteller
 09.09.2018, 20:06

Nochmal kurz fürs Verständnis, die 3 Jahre Verjährung zählen ab dem Tag des Tatvorwurfes, und wird durch Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen bzw erneuert so das dann ab Mahnbescheid wieder 3 Jahre gelten ?

In meinem Fall erhielt ich das 1. Schreiben mit Tatvorwurf 11-2013

Im November 2016 erhielt ich den Mahnbescheid welchen ich komplett Wiedersprach, seither kam kein schreiben mehr.

ab wann zählen  die 3 Jahre Verjährung ?

Ronox  09.09.2018, 20:19
@MaxProbe

Die Verjährung beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Wann er entstand, kann ich nicht beurteilen, ich kenne den Sachverhalt ja nicht. Durch Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung gehemmt, läuft aber 6 Monate nach Kenntnis (zumindest meines Erachtens) des Widerspruchs durch den Antragsteller weiter (§ 204 I Nr. 3, II BGB).

Die normalen Verjährungsfirten. Nach Jahresende 3 Jahre. Üblichweise kommt da nix, mehr kann aber sein das die Forderung an ein Inkasso verkauft wird die dann nerven. Unterlagen aufheben ! Lange, sehr lange (oder einscannen)

MaxProbe 
Fragesteller
 09.09.2018, 15:42

Ok Danke, also wären die 3 Jahre Frist dann am 31.12.2019 beendet richtig ?

uni1234  09.09.2018, 16:22

Das ist falsch. Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids. So einfach wie du die Sache darstellst ist sie damit nicht.

topbaugutachter  09.09.2018, 16:24
@uni1234

Stimmt, aber nur bis der das streitige Verfahren nicht durchführt.

Bezüglich der Verjährung greift hier ebenfalls § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB n.F., wonach die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bzw. des Gerichts endet. Dies ist hier die Zustellung des Widerspruchs.