Lohnkürzung bei Änderung des Aufgabenbereiches innerhalb der Firma?

7 Antworten

Ja, das ist so rechtens. Du hast 2 Möglichkeiten:

Deinen bisherigen Job machen oder nicht. Wenn nicht, bekommst Du so oder so die Kündigung. Alternative: Du bist Arbeitsunfähig geschrieben, dann bekommst Du 6 Wochen Lohnfortzahlung in voller Höhe und danach dann Krankengeld (ca. 70% des vorherigen Einkommens).

Sollte die Krankheit also nur kurzzeitig sein, würde ich mich krank schreiben lassen, wenn Du deine Arbeit nicht ausüben kannst. In der Zeit hast Du einen besonderen Kündigungsschutz.

Kannst oder willst Du die Arbeit nicht machen, bist aber nicht AU, so erfüllst Du deinen Vertrag nicht. Der AG ist zur Kündigung (nach Abmahnung) berechtigt.

So nun zu dem neuen Vertrag und dem neuen Aufgabenbereich. Wenn Alle AN das selbe verdienen, so ist ein geringerer Verdienst bei einem "Wechsel" meist nicht zulässig.

Wird bei euch aber nach Tarif, Lohngruppen etc. gezahlt, so ist das zulässig. Der Verdienst richtet sich nach der Tätigkeit und machst Du eine weniger "anspruchsvolle" Arbeit, die dadurch eine niedrigere Lohngruppe hat, so ist das vollkommen zulässig.

Einfach so geht gar nichts. Der Arbeitgeber muss Dir eine Änderungskündigung anbieten, die Du jedoch nicht annehmen mußt. Kann er dann jedoch stichhaltig begründen, dass er Dich nicht wie bisher beschäftigen und bezahlen kann, besteht für ihn die Möglichkeit, Dir zu kündigen. Krankheit schützt ja bekanntlich nicht vor Kündigung. Allerdings muss er da widerum mehrere Kriterien berücksichtigen, damit das möglich ist. Geh zum Betriebsrat oder einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Prozesskostenbeihilfe durch das Amtsgericht, aber das erklärt Dir der Anwalt. Viel Erfolg

Krankheit schützt ja bekanntlich nicht vor Kündigung.

Krankheit nicht, aber AU meist schon! Gerade für große Betriebe/Firmen/Unternehmen ist es immer noch sher schwer bis unmöglich, jemanden mit AU zu entlassen. Denn im Fall einer Kündigung eines MA der AU ist, muss die entsprechend zuständige Behörde zustimmen und die stehen meist nicht auf den Seiten der Betriebe... man muss da schon fast Existenzprobleme nachweisen können oder das der MA nicht mehr gesund werden kann.

Nur für Kleinunternehmen ist es mittlerweile recht leicht auch AU Mitarbeiter kündigen zu können, da sich viele wirklich keinen zusätzlich bezahlten MA leisten können.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Prozesskostenbeihilfe

Die Möglichkeiten sind aber sehr gering solange das Arbeitsverhältnis besteht. Solange genügend Einkommen da ist, was vermutlich der Fall ist, solange sie nicht gekündigt wird, besteht kein Anspruch. Und dann ist die Höhe des ALG 1 Anspruchs ausschlaggebend.

Hallo Quexxes!

Die Frage ist, ob Deine Krankheit dauerhaft oder temporär ist. Wenn Du alsbald wieder gesund wirst, dann musst Du Dich nicht darauf einlassen, musst Dich u.U. krankmelden. Du kannst in dem Fall auch mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob Du für einen gewissen Zeitraum in einem anderen Arbeitsbereich tätig bist, um später nach Deiner Gesundung wieder zurück zu gehen in Deinen jetzigen Bereich.

Wenn aber eine Gesundung nicht absehbar ist, dann musst Du Dich entweder darauf einlassen, oder kündigen. Dein Arbeitgeber hat Dich ja für diesen Arbeitsbereich eingestellt. Wenn Du aufgrund von Krankheit die Aufgabe nicht mehr erfüllen kannst, dann ist es ja ein Entgegenkommen Deines Arbeitgebers, wenn er Dir eine Alternative anbietet.

Gruß Friedemann

dann musst Du Dich nicht darauf einlassen, musst Dich u.U. krankmelden. Du kannst in dem Fall auch mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob Du für einen gewissen Zeitraum in einem anderen Arbeitsbereich tätig bist, um später nach Deiner Gesundung wieder zurück zu gehen in Deinen jetzigen Bereich.

So in der Kombination nicht möglich. Entweder AU oder Arbeiten. Man kann sich nicht für Arbeit A krankschreiben lassen und dann Arbeit B machen, das ist nicht erlaubt. Die AU ist immer bezogen auf die aktuelle Tätigkeit. Ändert sich die Tätigkeit, ist die AU neu zu prüfen und wenn sie dann nicht mehr zutrifft, wieder zurück zu nehmen bzw. nicht erneut zu erteilen.

Also entweder sie lässt sich AU schreiben oder sie verhandelt um einen anderen Arbeitsplatz für den Übergang. Letzteres hat sie ja wohl schon und der Chef will dies nur mit einem neuen Vertrag.

Wenn aber eine Gesundung nicht absehbar ist, dann musst Du Dich entweder darauf einlassen, oder kündigen

Kündigen? Gibt erst mal 3 Monate Sperre beim Arbeitsamt... super Idee! Die Krankheit kann sie in dem Fall nicht als Rechtefertigungsgrund nehmen, da der AG ihr ja Alternative Arbeit angeboten hat. Ob sie dabei weniger verdient oder nicht interessiert nicht!

Wenn, dann schon vom Chef kündigen lassen. Allerdings würde ich AU und Krankengeld vorziehen, da beides mehr ist als Arbeitslosengeld (ALG = 60% des vorherigen Einkommens, Krangengeld = 70%, Lohnfortzahlung = 100%). Allerdings nur, wenn eine Genesung absehbar ist!

Hallo,

Zum einen wäre wichtig welche Erkrankung Du hast. Ist sie evtl berufsbedingt? Sollte das so sein, müsste das Unternehmen in dem du tätig bist dafür sorgen, dass du einen krankheit angemessene und der gleichen Leistung entsprechenden Arbeitsplatz/Tätigkeit erhälst und weiterhin gleich bezahlt wirst. Allerdings können die Zuschläge wegfallen, wenn diese der neuen Tätigkeit nach nicht anfallen. Z.B. Schmutzzulage etc.

Zum anderen, ist es eine Erkrankung für die dein AG (salopp gesagt) nichts kann z.b. einen Motorrad unfall. Dann kann dein AG schauen, was und welcher wechsel innerbetrieblich möglich ist. Z.b. eine Tätigkeit die keine grosse Einarbeitung mit sich trägt und der Erkrankung angemessen ist. Er hat dafür eine gewisse Fürsorgepflicht die er erfüllen muss. Leider musst du dann auch Lohn- Gehaltskürzungen in kauf nehmen.

Wichtig wäre zu erwähnen, das Du in deinen neuen Vertrag bzw. Vertragsänderung, Änderungskündigung...das die Betriebszugehörigkeit und Urlaube, sonstige Vergütungen (Urlaub-Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen) unverändert bzw angepasst bleiben.

Kannst Du deine Arbeit auch nach genesung nicht ausführen, musst Du dir überlegen was du in Zukunft machen möchtest. So wie ich es entnehme, hat dein AG dir eine Möglichkeit angeboten und damit seine Fürsorgepflicht erfüllt. Annehmen oder nicht....

Dein AG wird dir nicht ohne weiteres kündigen (warum sollte er...er könnte Dich abmahnen ggf wegen nicht erfüllen des Arbeitsvertrags oder fernbleiben, verweigern die Palette ist da gross) , nur wenn Du die Arbeit nicht ausüben kannst, solltest du kündigen oder eine Einigung mit deinem AG finden.

Gruß

Cati

Ergänzung zur Betriebszugehörigkeit.

Bist du über 2 jahre im Unternehmen beschäftigt muss er dies übernehmen.

Unter zwei jahre besteht die Möglichkeit einer Neueinstellung.

Soweit mir bekannt.

Zum einen wäre wichtig welche Erkrankung Du hast. Ist sie evtl berufsbedingt? Sollte das so sein, müsste das Unternehmen in dem du tätig bist dafür sorgen, dass du einen krankheit angemessene und der gleichen Leistung entsprechenden Arbeitsplatz/Tätigkeit erhälst

FALSCH!

Der Arbeitgber wird z.B. bei Wiedereingliederung lediglich "gefragt" , ob er eine alternative Arbeit hätte . Hat er Sie nicht ist es ersteinmal so . Hier gibt es keine Verpflichtungen eine passende Arbeit zu ermöglichen.

@wolfman74

"Die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sind sehr hoch, der Arbeitgeber müsste nachweisen können dass es für ihn unzumutbar ist Sie weiter zu beschäftigen bzw. dass es keinen Ersatzarbeitsplatz gibt. Je länger Sie bereits in der Firma beschäftigt sind, desto höher die Hürde für eine erfolgreiche krankheitsbedingte Kündigung"

Deine " FALSCH " finde ich recht krass

Dies ist nur möglich, wenn Dir ein neuer Arbeitsvertrag angeboten wurde und Du diesen akzeptiert hast (Änderungskündigung). Kannst Du die Aufgaben Deines bisherigen Arbeits-platzes nicht mehr ausführen, bleibt dem Arbeitgeber nur eine (Änderungs-) Kündigung. Entweder kannst Du dem neuen Arbeitsvertrag zustimmen - oder eben auch nicht! Wenn Du dem nicht zustimmst, kennst Du die Konsequenzen ........