Lohn absichtlich nicht zahlen bzw. später zahlen. Kündigung. Sperre.

5 Antworten

Da Du es wahrscheinlich nicht so dicke hast ,wende dich an eine öffentliche Rechtsstelle ,bzw beantrage Rechtsbeistand bei Gericht und gehe zum Rechtsanwalt ,der soll mal ein gepfeffertes Schreiben aufsetzen ,denn Du hast ja Deine Fixkosten jeden Monat und arbeiten sollst du ja auch pünktlich und nicht in zwei Teilen ,oder suche vorher das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber (Tyrannisches Ar§hloch) ,wenn es nichts bringt befolge den ersten Teil dieser Antwort ,kündige auf keinen Fall ,denn dann ist Deine Sperre schon abgesichert ,wenn Dir nicht viel am Job liegt ,kündigt er Dir vielleicht und dann kannst Du immer noch vors Arbeitsgericht wegen ausgebliebenen Lohns

Verzögerte Entgeltzahlungen berechtigen den Arbeitnehmer nicht so ohne weiteres zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Du kannst Deinen Arbeitgeber erst einmal abmahnen!

Du forderst in schriftlich auf, seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen und drohst für den Fall eines fortgesetzten Zuwiderhandelns mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung, Zurückhaltung der Arbeitskraft).

Bei Lohnrückständen bist Du auch berechtigt, Deine Arbeitsleistung zurückzuhalten.

Erst wenn diese "Maßnahmen" nichts helfen, solltest Du über Lohnklage oder Kündigung (evtl sogar fristlos) nachdenken.Alleine eine verzögerte Lohnzahlung berechtigt jedenfalls nicht zu einer fristlosen Kündigung.

Genaueres zu diesem Problem findest auf auf der Seite "Handbuch Arbeitsrecht": http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Lohnrueckstand_Arbeitnehmer.html

HeRun1990 
Fragesteller
 22.02.2015, 12:17

Aha Das heißt ich mahne erstmal schriftlich ab und bei wiederholtem Male fristlose Kündigung.

Familiengerd  22.02.2015, 13:21
@HeRun1990

Eine Abmahnung ist Voraussetzung, um überhaupt arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Zurückhaltung der Arbeitsleistung oder eine Kündigung (damit diese - ob fristlos oder ordentlich - sich für den Arbeitnehmer nicht nachteilig auswirkt in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld/Sperre).

Damit wird der Arbeitgeber aufgefordert, seine Vertragsverletzung zu beenden; und ihm soll damit auch Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu ändern.

Ob eine Kündigung danach gerechtfertigt ist oder nicht, ob eine fristlose oder eine ordentliche Kündigung möglich ist, hängt von den ganz konkreten Umständen und auch dem Grad, der Schwere der Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber ab und lässt sich hier nicht pauschal beantworten.

Eine fristlose Kündigung ist immer nur dann gerechtfertigt, wenn eine Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, dass dem davon Betroffenen es nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer einer Frist fortzuführen, die er bei einer ordentlichen Kündigung einhalten müsste.

Eine Verzögerung der Lohnzahlung um einige Tage z.B. wird auch nach einer Abmahnung wohl keine fristlose Kündigung rechtfertigen; das würde auch dann gelten, wenn man das entsprechende Fehlverhalten des Arbeitgebers über längere Zeit beanstandungslos hingenommen hätte. Anders wäre es, wenn Lohnzahlungen ganz ausblieben.

Würde der Arbeitgeber trotz Abmahnung (die konkret die abgemahnten Verfehlungen benennen und die Androhung einer Kündigung enthalten muss) die Lohnzahlung weiterhin unregelmäßig leisten, wäre eine ordentliche Kündigung ohne die Konsequenz einer Sperre beim Arbeitslosengeld jedenfalls wohl gerechtfertigt.

nein, die sperre kansnt du ncith entgehen.

an sich kannst du es allenfalls anmahnen und die arbeit verweigern, allerdings fliesst das geld dadurch auch nciht schneller.

von daher neue stelle finden, dann kündigen

wenn du von selbst kündigst aus welchen grund auch immer dann ist dir die sperre sicher. umgehen kannst du sie nur wenn ein sogenannter aufhebungsvertrag zwischen AG ( arbeitgeber) und AN ( arbeitnehmer) geschlossen wird.

HeRun1990 
Fragesteller
 20.02.2015, 17:55

Aha, verstehe nicht. Wie sieht sowas aus? Muss ich diesen Vertrag schreiben oder der Ag? was soll da drin stehen ? Danke für deine Antwort.

Takhisis  20.02.2015, 18:21
@HeRun1990

HeRun1990 wende dich dazu lieber an eine beratungsstelle oder an einen anwalt. sonst wird es nur der größte murks der am ende dir noch probleme macht

Familiengerd  20.02.2015, 18:07

@ Takhisis:

Die Antwort ist ja nun von vorne bis hinten völliger Unsinn!

Selbstverständlich gibt es Gründe, die einen Arbeitnehmer zu einer Kündigung berechtigen, ohne dass er eine Sperre erhält.

Und gerade Aufhebungsverträge sind häufige Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einer Sperre führen, wenn bestimmte sachliche (der Grund des Aufhebungsvertrags) und formale (Fristeinhaltungen) Bedingungen nicht beachtet werden.

Takhisis  20.02.2015, 18:16
@Familiengerd

Familiengerd

  1. ich hab dien rotz selbst durch um die sperre zu umgehen

  2. Selbstverständlich gibt es Gründe, die einen Arbeitnehmer zu einer Kündigung berechtigen, ohne dass er eine Sperre erhält

ja das wäre dann gewalt am arbeitsplatz nachweißbares mobbing ect.

Und gerade Aufhebungsverträge sind häufige Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einer Sperre führen, wenn bestimmte sachliche (der Grund des Aufhebungsvertrags) und formale (Fristeinhaltungen) Bedingungen nicht beachtet werden.

korrekt und dafür gibt es google und beratungsstellen. aber hauptsache gemeckert was?

Familiengerd  20.02.2015, 20:00
@Takhisis

Mag ja sein, dass Du individuell andere Erfahrungen gemacht hast - die Richtigkeit meiner Aussage berührt das jedenfalls nicht im Mindesten!

Und wenn Du "meinst", ein Aufhebungsvertrag wäre die einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Sperre, dann ist und bleibt das völliger Unsinn und zeigt nur Deine Unkenntnis - wie auch die Aussage, "jede" Eigenkündigung würde zur Sperre führen, und da muss es nicht nur um Gründe für eine fristlose Kündigung gehen (z.B. Gewalt am Arbeitsplatz), sondern auch ordentlich Kündigung sind je nach Situation nicht von Sperre bedroht (z.B. Kündigung aus Gründen, die in der Person des kündigenden Arbeitnehmers liegen oder Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber, die nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigen)!

Und das alles hat nichts mit "aber hauptsache gemeckert was?" zu tun - sondern das ist ein Hinweis auf eklatant falsche Aussagen von Dir und auf Deine damit dokumentierte Unkenntnis, die den Fragesteller zu völlig falschen Schlussfolgerungen führt mit möglicherweise fatalen Folgen für ihn!

Dann erkläre doch mal die Richtigkeit Deiner Behauptung, und beschränke Dich dabei nicht auf die diesbezüglich völlig inhaltslose (und ziemlich niveaulos formulierte Aussage) "ich hab dien rotz selbst durch um die sperre zu umgehen" - denn die beweist weniger als nichts!!

Übrigens stehst Du mit Deinem Kommentar schon im Widerspruch zu Deiner eigenen Antwort!!

Takhisis  20.02.2015, 20:18
@Familiengerd

Die Agentur für Arbeit ordnet eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I (ALG I) an, wenn Sie selbst gekündigt haben oder Sie von Ihrem Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt wurden.

Durch die Sperrzeit bekommen Sie zwölf Wochen kein ALG I und insgesamt ein Viertel weniger Geld, als Ihnen eigentlich zustünde.

Sie können ohne Sperrzeit kündigen, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen. Haben Sie aus einem anderen wichtigen Grund gekündigt, müssen Sie das gegenüber der Agentur nachweisen. So können Sie eine Sperrzeit vermeiden.

Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen oder wegen einer Pflichtverletzung außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurden, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen: Sie bekommen dadurch zunächst kein Arbeitslosengeld und insgesamt auch weniger, da die Sperrzeit auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Haben Sie einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld und eine Sperrzeit von drei Monaten bekommen, beziehen Sie nur neun Monate lang Geld. Das sollten Sie vermeiden. Wird doch eine Sperrzeit verhängt, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, wird die Agentur für Arbeit immer prüfen, ob sie eine Sperrzeit gegen Sie verhängt. Das ist dann möglich, wenn Sie selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund Ihr Arbeitsverhältnis beendet haben – denn Sie haben die Arbeitslosigkeit durch Ihr Verhalten selbst herbeigeführt (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

enn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandeln, denken Sie daran, dass eine solche Beendigung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Sie hätten nicht unterschreiben müssen und haben damit Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt – unabhängig davon, von wem die Initiative für die Aufhebung ausgegangen ist.

Unterzeichnen Sie aber einen Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund, da Ihnen das Warten auf eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber nicht zumutbar war, wird Ihnen keine Sperrzeit auferlegt. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt vor, wenn Sie ansonsten ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten hätten und eine Abfindung vereinbaren können.

und pardon das ich der meinung bin das wenn das gehalt zu spät oder unregelmäßig gezahlt wird und das nur bei dem fragesteller das dass schon mobbing ist und somit ein aufhebungsvertrag mit wichtigem grund keine sperre nach sich zieht.

Familiengerd  20.02.2015, 20:37
@Takhisis

Das, was Du jetzt schreibst, brauchst Du mir nicht zu erklären - das ist mir absolut bekannt.

Du korrigierst jetzt nur laufend Deine eigene Antwort - und auf die habe ich geantwortet, weil sie völlig falsch ist.

Ich weiß jetzt auch überhaupt nicht, was Du mir mit diesen langen Zitaten aus dem Internet - es sind ja nicht Deine eigenen Geistesleistungen - sagen willst.

Sie stehen ja nicht im Widerspruch zu meiner Kritik, sondern im völligen Widerspruch zu Deiner eigenen Antwort!

Takhisis  20.02.2015, 20:39
@Familiengerd

ich will damit sagen das ein aufhebungsvertrag sehr wohl in frage kommt auch ohne eine sperre zu riskieren.

Familiengerd  20.02.2015, 20:48
@Takhisis

Ja, unter ganz besonderen Voraussetzungen - und nicht so, wie Du in Deiner Antwort pauschal geschrieben hast.

Besser mal zum Arbeitsamt gehen und den AG anschwärzen. Dass das kein Dauerzustand sein kann, ist dem Amt auch klar.