Lebenslanges wohnrecht. Übertragung bei Grundstücksteilung?

4 Antworten

Eine Dienstbarkeit ist grundsätzlich mit dem gesamten Grundstück verbunden.

Wird das Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit an den rechtlich verselbstständigen Teilen des ursprünglichen Grundstücks fort.

Zur Löschung auf einem der Grundstücke ist grundsätzlich gem. § 19 GBO die Bewilligung des Betroffenen erforderlich,

Nach der Zustimmung können die Grundstücksteile, welche außerhalb der Dienstbarkeit liegen, von der Dienstbarkeit befreit werden indem auf dem geteilten Grundstück die Eintragung gelöscht wird.

Genauso ist es, außer es gäbe in der zugehörigen Urkunde schon eine getroffene Regelung -welche quasi die Genehmigung vorab darstellen würde-, beispielsweise wenn die Teilung da schon geplant war.

Üblicherweise trägt man das Wohnrecht dann auf die entsprechende Eintragung für das Objekt (hier mit HsNr. 10 betitelt) um. 10a würde dann diesbezüglich lastenfrei gestellt (Voraussetzung ist allerdings, dass das Wohnrecht auch entsprechend präzise ausformuliert wuurde).

Da bei Eintragung des Wohnrechts wahrscheinlich kein Mensch an eine evtl. Teilung gedacht hat wird der notarielle Vertrag auch nicht entsprechend formuliert sein.

Also wird, wenn der Wohnrechtinhaber nicht unterschreibt (das Wohnrecht lastet ja auf dem Gesamtgrundstück) auch auf alle Teilgrundstücke eingetragen.

Ja, und da wird der Rechtspfleger auch nicht von abweichen.