Ladendiebstahl Folgen.. Wie verhalte ich mich nun und wie geht es weiter?

9 Antworten

Also Kleptomane biste schon mal nicht:) Hat der Ladendetektiv Deine Personalien überprüft? Dann könnte er eine Anzeige machen.Du hast eine Straftat begangen,den Diebstahl geringwertiger Sachen.Da Du dies nicht aus Not heraus getan hast,Du hättest bezahlen können,ist dies grundsätzlich nicht entschuldbar.Mit Zahlung der 50,.hast Du eine Vertragsstrafe gezahlt.Dies ist offiziell kein Schuldeingeständnis.Oftmals wird auf eine Anzeige verzichtet,weil für den Detektiv es mehr Aufwand wäre,und für den Laden keinen Vorteil hat.Das Hausverbot solltest Du unbedingt beachten.Im Regelfall gilt dies für fünf Jahre.Es gilt für alle Filialen und den Verwaltungssitz.Eine Nichtbeachtung ist Hausfriedensbruch und wird bestraft.Solltest Du selber den Diebstahl gewollt haben,es sichtbar eingesteckt haben,reicht der Versuch aus.Ein Ansprechen an der Kasse reicht dann..Sollte es so gewesen sein,das Du das offen liegen gehabt hast,in Gedanken durch die Kasse gegangen sein solltest,dabei nicht stehlen  wolltest,und das Kaufhaus noch nicht verlassen hast,könnte ein entschuldbarer Verbotsirrtum vorliegen.Hier hätte der Detektiv Dich in Nacheile außerhalb der Kassenanlage,bzw.im Weggehen aufhalten müssen um zweifelsfrei die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache festzustellen.Solltest Du angezeigt werden,rechne mit einer geringen Geldstrafe.Beste Grüße.

"Im Regelfall gilt dies für 5 Jahre."

1.)  Es gilt meist für 1 bis 2 Jahre.

2.)  In der Frage steht bereits, dass 1 Jahr Hausverbot ausgesprochen wurde.

Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist zwar ok. Auch wie du das begründet hast. Wird aber in der Praxis sehr selten angewandt.

@MoralOnkel

Hi,ist doch dann positiv nur 1 Jahr Hausverbot,kann man doch erwähnen,das dies vergleichsweise kurz verhängt wird.Ja ,gerade beim Diebstahl selten angewendet,es kommt aber vor,das ein Teil in eine Tasche fällt,von einem Regal runter,wer glaubt schon,das man Diebstahl auch "fahrlässig" begehen kann.) Natürlich kann man dies nicht und da sollte man schon die Ausnahmen und Tricks kennen.

@Miramar1234

Deinen letzten Kommentar hast du nüchtern verfasst?!

@MoralOnkel

Wer ist schon immer nüchtern? )

Bezahlung der Kosten für das Ergreifen sowie Einhaltung des einjährigen Hausverbots sind nichts ungewöhnliches.

Wenn es dennoch zur Anzeige kommen sollte (was ich nicht glaube): Es wird dann SEHR wahrscheinlich in einer Einstellung gegen Geldzahlung kommen. Höhe Geldzahlung hängt von Deinem Verdienst ab, ich schätze maximal 200 Euro, zumal Du bereits an den Supermarkt 50 Euro gezahlt hast.

Damit ist in meinen Augen eine Einstufung als vorbestraft nahezu ausgeschlossen.

Selbst wenn (äußerst unwahrscheinlich) Verurteilung nach Anzeige: Bei einer ersten Verurteilung, welche nur zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen führt, wird im einfachen Führungszeugnis kein Eintrag gemacht.

Aber nach der ersten Tat nochmals ein Diebstahlt: Dann wird es in der Regel deutlich ernster!

Damit dürfte das erledigt sein , mit der Internregelung.

Strafanzeige, evtl. Bußgeld.

Und für die Zukunft: Klauen sein lassen.

Wenn der Laden Anzeige erstattet hat, wird das Verfahren vermutlich wegen Geringfügigkeit und der Zahlung einer Strafe eingestellt. Zumindest war es bei jemandem im Bekanntenkreis so.