Kurzfristige Beschäftigung und Arbeitslosengeld I?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wer arbeitslos ist (ALG-I- und ALG-II-Bezieher) kann kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (sozialversicherungsfrei) ausüben, weil das dann berufsmäßig wäre (eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden).

Anders ist das bei einem Minijob (dieser kann auch zeitlich kurz befristet sein).

Als ALG-I-Empfänger darf man nur nicht mehr als 14,99 Wochenstunden arbeiten, da man ansonsten kein ALG-I mehr erhalten würde, denn bei einer Beschäftigung ab 15,00 Wochenstunden ist man nicht mehr arbeistlos.

hwslion 
Fragesteller
 25.01.2017, 19:25

Ich habe einmalig auf 2 Tage verteilt insgesamt 13,5 Stunden gearbeitet und wie gesagt, im Monat Dezember keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse gehabt... trotzdem danke für die Antwort

Diese Email habe ich soeben arhalten:

Sorry, aber unsere Abteilung prüft das
genau. Lt. Gesetzgeber sind sie berufsmäßig und als arbeitssuchend stehen
Sie dem  freien Arbeitsmarkt zu Verfügung und müssen daher auch so
abgerechnet werden.

Eine andere Auslegung würde einer Prüfung
durch die Sozialbehörden nicht standhalten.

DerSchopenhauer  25.01.2017, 12:39

Das, was das Unternehmen schreibt, stimmt...

hwslion 
Fragesteller
 25.01.2017, 19:28
@DerSchopenhauer

dann muss ja der AG, bei dem ich seit 10 Jahren die kurzfristige Beschäftigung ausübe, komplett illegal handeln...und das ist eine ziemlich große Firma...das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen...

Steuerbaer  26.01.2017, 08:13
@hwslion

seit 10 Jahren und kurzfristig widerspricht sich auch irgendwie leicht ;)

Nein darf er nicht

Vor allen wenn du in einer Firma die so ein Personal vermittelt , angibst das du keine Rentenbeiträge zahlen willst ...

hwslion 
Fragesteller
 25.01.2017, 10:24

Also, vermittelt wurde ich nicht. Die Inventur fand in einem Raiffeisenmarkt statt.