Werkvertrag und kurzfristige Beschäftigung?

2 Antworten

Hi Sam,

zu 1. Anmelden tut dich dein Arbeitgeber; kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei!

zu 2. Erst ab einer bestimmten Verdiensthöhe (z.B. beim Single mit Lohnst.klasse 1 ab ca. 1.000 € mtl. Bruttolohn) wird dir vom AG Lohnsteuer einbehalten!
Im Folgejahr kannst du dir diese zuviel einbehaltene Lohnsteuer durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt rückerstatten lassen ;-)
falls keine weiteren Einkommen vorhanden bzw. der Freibetrag von aktuell 8.820 € in 2017 nicht überschritten wird.

Infos findest du in der minijob-zentrale.de bzw. in dem Link hier:
www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/node.html

Gruß siola55

Danke für Deine ausführliche Antwort!

Meine Frage bezieht sich auf den ersten kleinen Job bei dem ich 825€ verdient habe. Der ist bis jetzt noch nicht bei SV und Finanzamt angemeldet. Weil das ist ja ein Werkvertrag und da muss ich den selber melden. Wo und wie muss ich das denn jetzt machen?

Hi Sam,

Infos zum Werksvertrag und der kurzfristigen Beschäftigung findest du in studis-online.de unter "Geld + BAföG" -> Studienfinanzierung -> Jobben, 450 € bzw. hier in dem Link: www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php?seite=3#II4

Du solltest unbedingt die 20-Stunden-Regel bzw. 26-Stunden-Regel beachten:

bb) 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit

Ihr seid als ordentliche Studierende anzusehen und nicht als
Arbeitnehmer, wenn ihr in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden
in der Woche jobbt. Sofern ihr eine Anstellung habt, in der ihr mehr
arbeiten müsst, geht man davon aus, dass euer Studium hinter eurem Job
zurücktritt und ihr mehr Arbeitnehmer seid als Studierende. Dies gilt
aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien könnt ihr
problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn ihr dies häufiger
macht, müsst ihr allerdings die 26-Wochen-Regel beachten. Dazu gleich
unter cc).


usw.

cc) 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden

Nicht nur in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch auf
den Zeitraum von einem Jahr bezogen muss der Studentenstatus den Status
als Arbeitnehmer überwiegen. Auch wer mehr als 26 Wochen (182
Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird daher als
Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Bei der Berechnung werden nur
Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter
Pflichtpraktika) berücksichtigt.

Der Jahreszeitraum wird folgendermaßen bestimmt: Vom voraussichtlichen
Ende der zu beurteilenden Beschäftigung werden die letzten 12 Monate
betrachtet.

Wird der Zeitraum von 26 Wochen mit der zu beurteilenden Beschäftigung
überschritten, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der zu
beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar
ist, dass der Zeitraum überschritten wird.

Seid ihr als Arbeitnehmer versicherungspflichtig könnt ihr in Abschnitt III. 2. nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für euch gilt.


Nachzulesen auf Seite 4 "III. Mehr als geringfügige Jobs" bzw. in dem Link:
www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php?seite=4#pAIII

Gruß siola55