Künstlerquittung und Rechtsübertragung?

1 Antwort

Dies ist keine Quittung, sondern ein Vertrag - genauer gesagt ein Nutzungs-Vertrag

a) für ein Werk nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

b) oder für eine ausübende künstlerische Leistung nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001801377

Zu 1.: Es geht um deinen Gesang bzw. um dein Solo-Instrumentenspiel. Wenn du deinen Gesang oder dein Solo-Instrumentenspiel gleichzeitig mit der Musik von anderen Instrumenten, also mit einer Band, aufzeichnest = aufnimmst = recordest, dann darf die Musikfirma (= "das Label") diese Aufnahme (vermutlich, dein Text ist unvollständig) nur mit deinem Gesang und der Band zusammen verwerten = verbreiten = öffentlich aufführen usw.

Wenn der Instrumenten-Teil aber alleine aufgenommen wurde, also ohne deine Gesangsstimme oder ohne dein Solo-Instrumentenspiel bzw. getrennt davon, dann darf die Firma dieses Stück auch mit einer anderen Solo-Darbietung (Gesang von einem anderen Sänger oder Instrument gespielt von einem anderen Instrumentalisten) aufnehmen, also ohne dich - und der Sänger darf das Lied dann auch in einer anderen Sprache singen.

Zu 2.: Es steht dir frei, welche Nutzungsrechte du der Firma einräumst = übelässt = zusicherst = gibst. Siehe dazu http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Aber wenn du bestimmst, dass dein Werk nur an Weihnachten und nur in Bayern aufgeführt werden darf, dann hat die Firma vielleicht keine Lust mehr ;-).

Falls du auf ein Honorar verzichtet hast, dann ist das nicht bindend. Du kannst jederzeit - auch nachträglich - eine UrhG § 32 Angemessene Vergütung verlangen: Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html

in Verbindung mit http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__79.html

Aber du kannst nicht nachträglich verlangen, dass dein Werk etwa Weihnachten nicht aufgeführt werden darf, oder nicht in Nord-Korea :-).

Solche Nutzungsrechts-Einschränkungen musst du schon vorher vereinbaren - eben in dem Vertrag, der dir hier von der Firma vorgelegt worden war! Ausnahme: Eine solche Einschränkung ergibt sich automatisch aus Absatz 5 UrhG § 31:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Gruß aus Berlin, Gerd