Kündigung Mietverhältnis. Karenzzeit?

10 Antworten

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Ich habe dem Vermieter am 5.2.18 meine Kündigung persönlich überreicht und (...) die Bestätigung allerdings zum 31.5.18 (erhalten). Das ist doch falsch oder nicht?

Nein, völlig korrekt: Der BGH hat m. Urt. III ZR 172/04 grds. entschieden, dass es sich bei Vertragskündigungen nicht um eine Frist i. S. d. § 193 BGB, die ja per Defionition durch Anfangs- und Endzeitpunkt bestimmt ist, handelt :-O

"...spätestens am dritten Werktag..." (zu dem eben auch der Sonnabend (Samstag) zählt) beschreibt das fristschädigende Ende einer Karenzzeit im Kündigungsmonat über den spätmöglichsten Zugang der Kündigung in den Machtbereich des Gekündigten :-O

Daher wirkt diese Kündigung richtigerweise hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, dem 31.05.2018 :-(

G imager761

Sayu55 
Fragesteller
 07.02.2018, 13:22

Ok. Danke. Ich wollte sie erst Samstag unter die Tür durchschieben. naja... vlt finde ich einen Nachmieter. könnte ich ja rein theoretisch auch so behaupten. mach ich natürlich nicht, aber könnte man

Grundsätzlich ist es schon leichtsinnig, mit der Übergabe der Kündigung so lange zu warten, insbesondere dann, wenn es hier keine eindeutige Regelung gibt.

Der BGH hat entschieden, dass der Samstag als Werktag einzuordnen ist, wenn es um die Kündigung einer Wohnung geht.

Nicht eindeutig ist allerdings die Regelung, wenn dieser 3. Werktag auf einen Samstag fällt, da dies nicht Thema des Verfahrens war.

Ab Punkt 3 a) des Urteils beschäftigt sich der BGH aber dennoch mit dieser Thematik. Der Tenor geht hier in die Richtung, wonach der § 193 BGB grundsätzlich nicht anzuwenden ist.

Die Frage ist doch, ob Du hier ein Prozess(-Kosten)Risiko auf dich nimmst, wenn es hierzu keine klare Rechtsprechung gibt, bzw. der BGH schon einen groben Fingerzeig vornimmt?

Sayu55 
Fragesteller
 06.02.2018, 16:25

das Problem war einfach folgendes: hier in Ge ist es schwer eine ordentliche 4.5 raum Wohnung zu finden. die, die wir nun am 30.3 beziehen war komplett renoviert im Internet und die Vermieterin wollte keine 3 Monate warten. meine Jungs gehen in der Nähe zur Grundschule. was sollte ich also tun? Ich wollte ja auch nicht zu weit weg und in ein Getto wollte ich auch nicht. naja egal. muss ich in den sauren Apfel beissen.

Jepp, die Kündigung wird zum 01.05.2018 wirksam.

Eben weil der 03. ein Samstag war.

Siehe auch § 193 BGB

Sayu55 
Fragesteller
 06.02.2018, 14:05

Und was soll ich jetzt machen? einfach dann zum 30.4 ausziehen und für Mai keine Miete mehr zahlen?

qugart  06.02.2018, 14:11
@Sayu55

Zum Beispiel

Sayu55 
Fragesteller
 06.02.2018, 14:17

Danke.

DarthMario72  06.02.2018, 15:27

Nicht zum 01.05., sondern zum 30.04.

qugart  06.02.2018, 15:29
@DarthMario72

Nix. Gekündigt zum 30.04, wirksam am 01.05.

Sprich: am 01.05. ist die Wohnung gekündigt, am 30.04. noch nicht.

Ansonsten dürfte der Mieter am 30.04. gar nicht mehr in die Wohnung.

DarthMario72  06.02.2018, 15:39
@qugart

Man kündigt Verträge zu dem Datum, an dem sie enden sollen - siehe bspw. auch § 573c Abs. 1 BGB: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig". Würde man zum 01.05. kündigen, wäre das sachlich falsch.

qugart  07.02.2018, 10:21
@DarthMario72

Lies doch meine Antwort. Ich habe nicht geschrieben zu wann man kündigen soll, sondern wann die Kündigung wirksam wird, sprich ab wann das Mietverhältnis nicht mehr besteht.

DarthMario72  08.02.2018, 11:08
@qugart

Ach, immer diese Haarspalterei. Formulieren wir es doch einfacher: Der Vertrag würde dann mit Ablauf des 30.04. enden.

Allerdings ist das falsch, da § 193 BGB ja nicht anwendbar ist - wie von einigen Usern hier richtig dargelegt. Ich hatte mich leider auch verwirren lassen.

Die Frage ist inzwischen schon einige Stunden alt, aber mir hat das Thema keine Ruhe gelassen. Streit um die Frist wird doch schon öfter vorgekommen sein. Aber das bereits zitierte BGH Urteil von 2005 ist tatsächlich nicht richtig eindeutig und lässt Fragen offen. Dieses hilft also nicht weiter.

Nun bin ich fündig geworden im BGH Urteil VIII ZR 129/09 vom 13. Juli 2010. In diesem ging es zwar primär um die Karenzzeit für die Zahlung der Miete, bei der der Samstag nicht mitzählt, weil da die Banken keinen Geschäftstag haben. Jedoch wurde in der Begründung auch auf die Karenzzeit für die Kündigung eingegangen. Da hierbei sogar ein Bezug zum Urteil von 2005 hergestellt wird, ist meiner Meinung nach die Sache nun eindeutig. Hier der wichtigste Absatz aus dem Urteil:

Das Senatsurteil vom 27. April 2005 (aaO) steht der Auslegung, dass ein Sonnabend nicht als Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihm entsprechender Vertragsklauseln zu geltend hat, nicht entgegen. Denn der hierfür maßgebliche Zusammenhang zwischen Werktag und Bankgeschäftstag besteht bei der in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten dreitägigen Karenzzeit für die Kündigung des Mietverhältnisses nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2005, aaO, unter II 3 b cc). Die Übermittlung und Zustellung einer Kündigung durch die Post erfolgt auch an einem Sonnabend. Im Gegensatz zur Zahlung der Miete verkürzt sich daher bei einer Kündigung die Karenzzeit von drei Werktagen nicht, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mitgezählt wird.
Das ist doch falsch oder nicht?

Nein das ist richtig. Der Samstag ist ein Werktag, an diesem wird Post zugestellt. Die Kündigung war nicht am Samstag im Machtbereich des Vermieters, also ist die Kündigung wirksam zum 31.05.2018

Sayu55 
Fragesteller
 06.02.2018, 14:56

Ja aber was bedeutet dann diese Karenzzeit. im Internet steht überall wenn der 2. Werktag ein Samstag wäre dann würde dieser auch als Werktag zählen. Ist der 3. und letzte Tag der Karenzzeit ein Samstag so zählt er nicht als Werktag und wird auf Montag verschoben. verstehe ich das echt so falsch?

qugart  06.02.2018, 15:29

Nö. Eben da tritt § 193 ein.

DarthMario72  06.02.2018, 15:47

Hier irrst du. Hier greift § 193 BGB, sodass die Kündigung am 05.02. gerade noch rechtzeitig war.

ChristianLE  06.02.2018, 16:03
@DarthMario72

Auch hier nochmal der Verweis auf das Urteil des BGH (Urteil vom 27.04.2005 -VIII ZR 206/04), wonach der § 193 BGB nicht auf Wohnraumkündigungen anzuwenden ist.

Sayu55 
Fragesteller
 06.02.2018, 16:13

na dann kann ich nur hoffen, dass ich einen Nachmieter finde. sonst muss ich ja leider zwei Monate die doppelte Miete zahlen. Danke