Kann ich früher aus meinem Mietvertrag raus?
Im Juli letzten Jahres habe ich ein WG-Zimmer in einer Studentenwohnung bezogen, aus dem ich jetzt so schnell wie möglich raus will. Ich habe einen einzelnen Vertrag für das Zimmer mit dem Vermieter vereinbart. Der genaue Wortlaut für Mietdauer und Kündigung: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2016 und wird für 1 Jahr fest geschlossen. Danach kann das Mietverhältnis vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung richtet sich nach §15 und den gesetzlichen Vorschriften". An keiner Stelle steht, dass ich von der 3 monatigen Kündigungsfrist zurücktrete. Um dies zu untermauern wäre es schön, wenn mir jemand den zugehörigen Paragraph nennen könnte. Keiner meiner erbrachten Nachmieter will das Ziimmer, weil die Küche echt eklig ist und ich schon seit langem nicht mehr da esse, könnte man hier nicht wenigstens die Miete mindern?
9 Antworten
Der Mietvertrag scheint eine in Deutschland unzulässige Mischform von Zeitmietvertrag und vermutlich gegenseitigem Kündigungsverzicht zu sein. Der Zeitmietvertrag ist nicht qualifiziert, der Kündigungsverzicht ist nicht als "Gegenseitig" gekennzeichnet. Das deutsche BGB hat eine allgemeine Formel im Mietrecht: Vereinbarungen, die den Mieter einseitig benachteiligen, sind ungültig. Ein § 15 ist im BGB zwar vorhanden, bezieht sich aber nicht auf das Mietrecht. Es könnte hier eine Klausel der AGB des Vermieters sein oder bezieht sich auf den § 15 des vorliegenden Mietvertrages. Das solltest du uns genauer erklären.
Vorläufig würde ich meinen, dass der aktuelle Mietvertrag ordentlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen kündbar ist, weil der MV als unbefristet angesehen werden muss. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich, weil die Gründe dazu nicht ausreichen und uns der Inhalt des "§15" unbekannt ist. Allerdings kann auch jener § nicht das Gesetz hinsichtlich einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung umgehen.
Ich vermute, dass dein MV die Nutzung von Küche, Flur und Bad einschließt. Damit sind alle Benutzer dieser Räume anteilig zur Reinigung verpflichtet. Es sollte einen Plan der Reinigung geben, am besten vom Vermieter, weil diesem auch die Kontrollpflicht obliegt.
Du kannst mit dem Vermieter auch eine Auflösung des aktuellen Mietvertrages einvernehmlich jederzeit herbei führen.
Korrektur: der §15 BGB ist weggefallen.
Korrektur meinerseits §15 ist in diesem Vertrag die Klausel zur fristlosen Kündigung
Die von dir angegebene Klausel ist, sofern sie genau so in deinem Mietvertrag steht, m. E. unwirksam. Man könnte die sog. "Mindestmietdauer" (die so im Mietrecht nicht existiert) als Kündigungsverzicht für ein Jahr interpretieren. Dieses gilt hier aber offensichtich nur für den Mieter. Von einem gegenseitigen Kündigungsverzicht steht da nichts. Daher ist die Klausel m. E. unwirksam und du kannst deinen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten kündigen.
Eine fristlose Kündigung wegen einer ekligen Küche ist nicht möglich, da dem Abhilfe geschaffen werden kann. Durch den / die Benutzer, nicht durch den Vermieter.
In deinem Vertrag ist doch eine Mindestmietdauer von einem Jahr festgelegt - danach hast du eine normale dreimonatige Kündigungsfrist.
Und das gilt auch, dein Vermieter muss dich nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen.
Genauso steht dir keine Mietminderung zu - wieso sollte es denn..?
Wenn die Küche "eklig" ist, hilft Putzen übrigens ungemein.
Ich putze nicht mehr für die anderen. Wenn die anderen es einfach nicht schnallen und sich nicht an einen Putzplan halten muss ich halt anders vorgehen
Bei einer WG hat der Vermieter aber nichts mit der Küchenreinigung zu tun, das musst du schon selbst klären.
Ist es ein Zimmer in einem Studentenwohnheim oder wird die Wohnung lediglich Studentenwohnung betitelt?
Keiner meiner erbrachten Nachmieter will das Ziimmer, weil die Küche echt eklig ist
Warum putzt die denn keiner?
Die fristlose Kündigung richtet sich nach §15
Und was genau steht in diesem Paragraf?
Ich sehe hier weder einen rechtwirksam befristeten Mietvertrag noch einen rechtswirksam Kündigungsverzicht. Demzufolge darfst du diesen mit Dreimonatsfrist kündigen. Packst du das bis 4. Januar (Zustellung bem Vermieter), könntest du rechtswirksam zum 31.3.17 kündigen (wenn du das möchtest).
Es könnte sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim handeln.
Dann gilt, wie Du sicher weißt, § 575 nicht.
Ich erkenne das so nicht. Studentenwohnung heist nicht Studentenwohnheim. Zumal hier von "dem Vermieter" die Rede ist.
Es wäre ja schön, wenn der FS uns darüber aufklären täte.
Bei dem Haus handelt es sich einfach nur um ein privat vermietes Haus mit mehreren WGs, also um kein Wohnheim
Damit hat sich mein Rechtsstandpunkt vollauf bestätigt. Es gilt genau das, was ich in meiner Antwort schrieb.
Das klingt eher nach Befristung als nach Kündigungsverzicht.
Ein Befristung ohne Angabe eines zulässigen Grundes wäre unwirksam, wenn es sich nicht um Wohnraum in einem Studentenwohnheim handelt.