Kündigung einer Mietwohnung aus 1969

13 Antworten

Ausschlaggebend ist die gesetzliche Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Kündigung, also die heutige.

Das ist eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltenden Gesetzesvorschriften. An sich ist das völlig überflüssiges Füllwerk in einem Vertrag.

"Im Vertrag steht aber nur : Kündigungszeit ist die Gesetzliche."

Demnach gilt: Der Altmietvertrag aus 1969 war nach § 565 Abs. 2 BGB a. F. mit gestaffelten Kündigungsfristen auch für Mieter geregegelt, die sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung der Mietsache um jeweils 3 Monate verlängerte..

Durch das Mietrechtsreformgesetz ist in § 573c Abs. 1 BGB n. F. nunmehr bestimmt, dass der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann; nur der Vermieter hat dagegen nach wie vor gestaffelte Kündigungsfristen einzuhalten.

In § 573c Abs. 4 BGB ist ergänzend geregelt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Vermieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichen.

Demnach hast du "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats" odentlich den MV deiner Mutter zu kündigen, sofern du dazu bevollmächtigt bist oder als Rechtsnachfolger wirksam Kündigung über den Wohnraum erklärst.

Etwas anderes wäre nur bei einem Mietvertrag der ehemaligen DDR anzunehmen.

G imager761

das würde ich versuchen zu googlen oder einen mieterverein fragen.. ich glaube nicht, dass dir das jemand hier verbindlich sagen kann.