Mietvertrag, Eigenveteiligung?

9 Antworten

Der ursprüngliche Mietvertrag gilt unverändert weiter.

"Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 100 € und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten entstehende Aufwand 200 €, höchstens jedoch 8 % der jeweiligen Jahresnettomiete nicht übersteigen." 

Die Klausel ist unwirksam weil sie, laut dieser Formulierung, für alle Reparaturen gelten soll.

Wirksam wäre eine solche Klausel nur für sog. Kleinreparaturen an Dingen innerhalb der Wohnung die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Zum Beispiel Fenster-, Türgriffe und Rollogurte.

Dann aber nur wenn die Reparaturkosten den Höchstbetrag, z. B. 100 €, nicht überstiegn.

Kostet die Reparatur auch nur 1 Cent mehr muß der Vermieter komplett die Kosten tragen.

Es gilt weiterhin der alte Mietvertrag.

Wenn eine Kleinreparatur 150 Euro kostet, muss der Mieter keinen "Eigenanteil" leisten. Das heißt, der Vermieter muss bezahlen.

Der Vertrag gilt unverändert weiter.

Die Klausel zu Reparaturen suggeriert, dass der Mieter für sämtliche Reparaturen bis100 EUR aufzukommen habe. Und das ist widerechtlich und deshalb die Klausel insgesamt unwirksam. Deine Tochter muss niemals (außer nachgewiesenem Eigenverschulden) Reparaturen bezahlen.

Der alte Mietvertrag ist unverändert gültig.

Sie trägt nur Kosten für Kleinreparaturen die unter dem Maximalbetrag liegen.

Fällt eine Rechnung höher aus, so trifft diese den Vermieter alleine in voller Höhe ohne Beteiligung des Mieters.

  1. es gilt der alte Vertrag
  2. Die Kleinreparaturgrenze gilt als Ganzes, also wenn die Reparatur 100.- übersteigt ist das Sache des Vermieters. Die Tochter muss keinen Anteil zahlen.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung