Korrekte Rechnungsstellung in die Schweiz als Fotograf!?!?

2 Antworten

Es handelt sich um eine sonstige Leistung eines Unternehmers an einen Privatmann im Drittland (B2C-Fall)

Nach § 3a (3) Nr 3a): Wenn Kunde Privatperson ist und im Drittland

Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist...

Grundregel:

Leistungen an einen Nichtunternehmer, also an eine Privatperson oder juristische Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt („Sitzortprinzip“).

Es sei denn es greift z. B. die obige Sondervorschrift - als Fotograph kann man eine künstlerische Tätigkeit annehmen.

Daher ist der Ort des Umsatzes in der Schweiz und damit in Deutschland nicht steuerbar - hier sind die schweizer Regelungen zu beachten...

Soweit ich weiß, sind jedoch Umsätze von ausländischen Unternehmen mit weniger als 100.000 € Umsatz im Jahr von der Mehrwersteuer befreit.

Allerdings hätte man das alles vorher klären müssen!!!

Auf der Rechnung (ohne Umsatzsteuer) sollte vermerkt werden: "nicht im Inland steuerbare Leistung"

In der Umsatzsteuervoranmeldung ist der Umsatz unter "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) zu erfassen."

Übrigens: Dich hindert allerdings nichts daran, einfach die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und hier abzuführen...

Die 100.000 € sollen natürlich Franken sein.

So weit meine rechtliche Einschätzung; wie würde ich praktisch handeln (wenn das ein einmaliger Umsatz ist).

Ich würde mich auf die obige Regelung beziehen (künstlerische Tätigkeit) und die Rg. ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Sollte es sich nicht um eine Katalogleistung handeln, würde ich mit dem Schweizer dann eben vereinbaren, daß ich die deutsche USt in Rechnung stelle und diese normal in Deutschland abführen...

Sollte bei einer Prüfung bei der Rechnung ohne USt der Prüfer anderer Ansicht sein, dann ist das dann eben nachzuzahlen - das ist ja alles kein Problem...

Wenn du kein Kleinunternehmer bist, dann solltest du solche speziellen Fragen einem Steuerberater stellen! Hier bei GuteFrage.net sind nur Laien unterwegs. Und eine Laien-Antwort kann sehr schnell sehr teuer werden, wenn du dich darauf verlässt. Zudem ist hier Rechtsberatung (dazu gehört auch Steuerberatung) verboten.