Berufsgenossenschaft befreiung für Einzel+Kleinunternehmer?

7 Antworten

In einigen Branchen (auch dem Friseurhandwerk) ist die BG auch für Alleinunternehmer Pflicht. Das ist die gesetzliche Unfallversicherung. Sobald Angestellte beschäftigt werden, muss jeder Arbeitnehmer die Beiträge im Umlageverfahren zahlen.

Dafür dass du pflichtversichert bist, hast du aber auch den Schutz dieser Versicherung. Die hat längst nicht jeder Selbständige.

Wieso wirst du erst bei der Mahnung wach? Notwendig wäre es doch gewesen, den Schätzungsbescheid zu prüfen und erforderlichenfalls dagegen Widerspruch einzulegen. Ist deine Schätzung bestandskräftig? Falls ja, bleibt dir nur der Weg über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Das ist der erste Brief den ich von der BGW bekommen habe indem direkt 246,62 gefordert werden. Ich habe vorher nichts ausser die Anmeldung bekommen in der ich angegeben habe das ich keine Arbeitnehmer beschäftige. Und nun direkt die forderung.

In bestimmten Branchen besteht eine BG-Pflichtmitgliedschaft auch für den Unternehmer selbst. Im Friseurhandwerk trifft das zu, weswegen Du als Pflichtmitglied in der BG geführt wirst. Der Beitragsbescheid ist insoferne korrekt, da der BG-Schutz ab Gründung galt. Du kannst Dich aber - wie Dir die BG ja mitgeteilt hat - für die Zukunft davon befreien lassen, da Du keine Angestellten und keinen Laden hast. Ob Du das machen solltest, ist schwer einzuschätzen. Der BG Schutz ist in vielen Fällen (Unverträglichkeiten / BU) weitaus besser als die EU Rente oder die Ansprüche gegen die Krankenkasse. Insofern wäre ich diesbezüglich vorsichtiger.

Alle Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche - auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - sind versicherungspflichtig in der BGW. Dabei ist der Begriff der „Friseur- und Kosmetikbranche“ recht umfassend zu verstehen. Konkret bedeutet das: Wenn Sie Inhaber eines Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Fußpflegesalons, Visagistenstudios, Schlankheitsstudios, Sonnenstudios, Tätowier- und Piercingstudios, Massagesalons usw. sind, dann sind Ihre Arbeitnehmer also in der BGW versicherungspflichtig. In einigen Branchen sind sogar die Unternehmer selbst versicherungspflichtig. Dies betrifft Sie nur dann, wenn Sie als selbständiger Friseur, Masseur oder Fußpfleger tätig sind. Hierbei gilt das „Inhaberprinzip“. Das bedeutet, dass jeder Saloninhaber einen eigenen Beitrag zu zahlen hat, selbst dann, wenn er als passiver Mitinhaber gar nicht selbst im Salon arbeitet. Mitarbeitende Ehegatten sind nur im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag und angemessener Vergütung versicherungspflichtig. In der Unternehmerversicherung der Berufsgenossenschaft gibt es jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit der Beitragsbefreiung.

Schau doch mal hier: http://www.friseur-unternehmer.de/pages/versicherungen/die-wichtigsten-versicherungen-im-DCberblick/die-berufsgenossenschaft.php

Frag doch mal direkt an der Quelle nach.

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