Darf man als Gewerbetreibender Webdesigner / Grafikdesigner ein Nutzungsrecht (z.B. für ein Logo oder Illustration) mit 7% besteuern?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Steuerberater? Wirklich MIT Abschluß und Zulassung bei der StB Kammer? 

Dann bitte sofort wechseln. 

JEDER Unternehmer, egal ob Gewerbetreibender, oder Freiberufler, oder sonst was (Vermieter...) hat Steuersätze zwischen Null und 19 % 
Der Kiosk mit Brötchen 7 % Schnaps 19 %, Bücher 7 % Kalender 19% 
Wenn Sie also Leistungen erbringen, die wirklich unter das Urheberschutz fallen, dann natürlich 7% 

Ja, so war die Empfehlung meines Steuerberaters. Mein Bauchgefühl sagte mir aber: "Das kann nicht sein!" Ich werde nun über einen Wechsel nachdenken.

Die Antwort ist sehr deutlich und verständlich.
Vielen Dank!

Mit dem ermäßigten MwSt-Satz von 7 % sind nur Lieferungen und Leistungen zu besteuern, die im UStG § 4 - siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html - eindeutig und vollständig aufgezählt sind. Was dort nicht steht, unterliegt grundsätzlich dem Steuersatz von 19 %.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass gewerbliche Leistungen mit 19 % USt und freiberufliche Leistungen mit 7 % USt zu besteuern sind. Insofern führt die Aufspaltunge zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zu Änderungen im anzuwendenden MwSt-Satz.

Also grundsätzlich lassen sich für Designleistungen der verringerte USt.-Satz von 7 % berechnen. Die Einräumung von Nutzungsrechten (auch stillschweigend) sei hierbei unterstellt.

Solange du jedoch für Unternehmen arbeitest ist es für die und dich nicht relevant, da es für alle Beteiligten nur ein durchlaufender Posten ist. Wenn du aber teils mit 7 % abrechnest (was du natürlich tun darfst), musst du aber damit rechnen, dass die Finanzbehörde sich deine Buchhaltung und die Berechnung der USt. etwas genauer anschaut. Willst du dir wirklich diese Diskussionen antun? Du läufst Gefahr bei einem Fehler auf der Differenz von 12 % sitzen zu bleiben, falls etwas falsch eingeordnet wurde. Eine Gefahr liegt dabei, wenn du phasenweise abrechnest. In der Entwurfsphase werden keinerlei  Nutzungsrechte übertragen, das ist grafische (gewerbliche?) Arbeit. Die abschließenden Reinzeichnungen für z.B. Packungsvarianten, werden für diese Nutzungsrechte gesondert vereinbart und übertragen? Ich würde diesen Diskussionen aus dem Weg gehen und alles mit 19 % berechnen - wie gesagt: ist für die Kunden nur ein durchlaufender Posten. Wir machen das als Grafiker seit vielen Jahren so.

Ich bin kein Freiberufler daher meine Unsicherheit mit den 7%, aber @Wago1956 hatte es mir verständlich erklärt.

Sicherlich werden die Prüfer bei 7% genauer hinschauen, aber wenn ich nur die Arbeiten wo ich Nutzungsrechte vergebe, mit 7% belaste, sollte ich eigentlich auf der sicheren Seite sein.

Ich habe nicht vor phasenweise abzurechnen. Ein Logo-Design z.B. besteht aus: Konzeption, Entwürfe, Korrekturdurchläufe, Reinzeichnung, Auslieferung und Nutzungsrecht. Das ist bei mir ein Gesamtpaket, wird nicht gesplittet und mit 7% belastet.

Wenn ich z.B. ein einfaches Icon oder eine "Gebrauchsgrafik" gestalte, was keinen Schutz genießt, dann werden 19% berechnet.

Ich weiß das es in der Vergangenheit viele Probleme mit dem Finanzamt und den grafischen Dienstleistern diesbezüglich gab. Die Prüfer waren hin und wieder der Meinung das die kreative Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde und somit 19% fällig waren. Die Folge war, dass (wie von Dir erwähnt) die 12% Differenz aus eigener Tasche gezahlt werden mussten. Diesbezüglich sind Deine Bedenken sehr berechtigt, aber es scheint sich etwas getan zu haben um das Ganze einfacher zu gestalten.

Unter dem darauf folgenden Link habe ich diese Information gefunden: (Artikel ist schon etwas älter)

Also: Achtet künftig darauf, dass in jedem Angebot, in jedem Vertrag und auf jeder Rechnung (auf die das zutrifft) die Formulierung "Einräumung eines (einfachen, ausschließlichen) Nutzungsrechts zur (Art der Nutzung) für die Dauer von . . ." auftaucht. Dann gibt es keinen Zweifel mehr, dass darauf der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent anzuwenden ist.

https://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=54caa9d72d49c&akt=news_steuern

Dieser Artikel macht natürlich Hoffnung, dass es mittlerweile unkomplizierter abläuft. Vielleicht könnt ihr die 12% besser investieren. ;-) ...denn nicht alle Grafiker rechnen mit 19% ab, es scheint also auch anders zu gehen.

Ich werde mich noch tiefer mit der Materie beschäftigen, es gibt wirklich viel zu beachten und zu lernen. Ich möchte dem Finanzamt das Geld nicht "schenken".

@nerosero

Deinen Kunden ist es aber egal, ob du 7% oder 19% aufschlägst, die interessiert nur der Nettopreis, die Umsatzsteuer bekommen sie als Vorsteuer erstattet. Wenn du immer 19 % berechnest, gibt es für das Finanzamt  einen Grund weniger, dich zu prüfen. Das ist das Entscheidende, denn wenn die prüfen, dann prüfen sie gleich alles, auch deine EkSt mit allem, was da dranhängt. Muss nicht sein, macht nur Stress.

Etwas anderes ist es, wenn du viel für Privatleute arbeitest, dann macht es natürlich viel aus, ob du 7 oder 19 % berechnest. Aber welcher Grafiker arbeitet schon viel für Privatleute?