Kommt hier eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung in Betracht?

4 Antworten

In diesem Fall würde ich eine Anzeige erstatten, dass musst Du dir nicht gefallen lassen!

Der Straftatbestand der Veleumdung als auch der, der üblen Nachrede,scheint erfüllt zu sein:

§ 187
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Du solch einen Brief mit zur Polizei nehmen könntest wäre super!

Das ist eine rechtliche Frage und die darf eigentlich nur ein Anwalt beantworten. Den musst Du aber sowieso konsultieren.

Der Verfahrensweg, wenn Du keine Klage anstrengen willst, wäre den Anwalt eine Unterlassungsaufforderung schreiben zu lassen (Das muss kein Anwalt machen, aber von dem klingt es offizieller und ist rechtssicher). Dein Anwalt wird Dir dann anhand der Antwort schon sagen was zu tun ist.
Wenn der Fall allerdings so klar liegt wie Du das schilderst und dieser Mensch trotz Klarstellungen weitermacht, musst Du damit rechnen den Worten Taten folgen zu lassen und ihn tatsächlich vor den Kadi zu zerren.

Kaya01  21.08.2015, 07:51

Wieso muss er einen Anwalt konsultieren?

Ja, eine Anzeige käme hier in Frage. In dem Fall würde ich dies vermutilch auch tun, wenn das andere Vereinsmitglied weiterhin die Behauptung aufstellt.

eher eine falsche Tatsachenbehauptung http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/j-4-nr-8-uwg/2-tatsachen

da sollte der Verein einschreiten und den Denunzianten verwarnen und bei weiterer Aussage rausschmeissen.

Kaya01  20.08.2015, 07:54

Das UWG ist bei dem geschilderten Fall nicht relevant !

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.