Komische Frage zu Zoll / Polizei

4 Antworten

Es gibt zwei Gesetze, die relevant sind. Das eine ist 127 StPO (also der Jedermannsparagraph). Das heißt jeder Mann (also auch Zölner) dürfen jemanden, den sie auf frischer Tat bei einer Straftat erwischen oder die dringend Tatverdächtig sind und deren Identität denen nicht bekannt ist, jemanden vorläufig festnehmen. Und das andere ist der Notwehr-/Nothilfe-Paragraph. Klar, wenn die Räuber anfangen zu schießen, dürfen die Zollbeamten auch zurückschießen.

§34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das dürften nicht nur die Zollbeamten... aber seit wann fährt der Zoll streife??

DerTroll  02.05.2013, 17:18

Der Zoll fährt schon immer streife und kontrolliert z.B. LKWs oder schaut nach Schwarzarbeit usw. Gerade in Grenznähe sind viele Zollner auf Streife, erst recht, seit die Grenzkontrollen abgeschafft wurden.

kodi1123  02.05.2013, 17:21
@DerTroll

Aber aus einem anderen Grund, wie die Polizei...

DerTroll  02.05.2013, 17:48
@kodi1123

ja natürlich aus einem anderen Grund wie die Polizei

Die Frage ist nicht komisch.....


http://bdz.eu/medien_nachrichten_2531.php


Für das Räuberfangen ist die jeweilige Landespolizei zuständig - aber nicht der Zoll, der macht Jagd auf Schmuggler. Die Länder können für solche die Zuständigkeit auf den Zoll übertragen. Das haben ein paar Länder gemacht, andere (noch) nicht.

Dem Bankräubier ist das egal, er sieht unformierte und zielt auf Zollbeamten. Die dürfen sich in dem Fall natürlich wehren - auch mit der Waffe (Notwehr) drohen.


So besteht in der Mehrzahl der Länder für den Zoll kein polizeiliches 
Festnahmerecht beispielsweise beim Verdacht, dass eine Straftat
außerhalb seiner Zuständigkeiten begangen wurde. Der Verbleib der 
Person bzw. des Fahrzeugs am Kontroll- bzw. Prüfungsort kann nur für
die Dauer der durchzuführenden Maßnahme des Zolls verlangt werden. 
Wenn bis zur Beendigung dieser Maßnahme keine Übernahme durch
die Landespolizei erfolgt ist, kann die Weiterfahrt nicht untersagt
werden.