Dürfen Polizisten auf einen nicht koorporierenden Verbrecher schießen?

11 Antworten

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zuerst ist zu klären ob es sich bei der Straftat um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt. Ein Vergehen ist eine Straftat, welche mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ab einem Jahr. Der Schusswaffengebrauch ist durch die Polizei als Form des Unmittelbaren Zwangs (UZW) durchzuführen.

Erst ist zu prüfen ob ein Verwaltungsakt (VA) vorliegt. Dann ob dieser wirksam ist, danach ob er auch vollstreckbar ist. Der Verwaltungsakt wäre (denke ich mal im Fall) die Generalermächtigung stehen zu bleiben. Dies ist eine Anordnung eines Polizeibeamten. Anordnungen des Polizeivollzugsdienstes (PVD) sind folge zu leisten. Ist dies nicht der Fall kann die Polizei UZW gegen eine oder mehrere Personen anwenden. Verwaltungsakte des PVD haben keine aufschiebende Wirkung (gegen eine VA der Behörde kann Einspruch eingelegt werden),  Der Täter legt sozusagen Einspruch ein da er einfach wegrennt. Da die Polizei ihn nicht einfach rennen lassen kann haben anordnungen des PVD keine aufschiebende Wirkung. Streng genommen wäre das schon ein Ordnungswidrigkeit.

Zuerst wäre der Einsatz von UZW zu prüfen. Ich beziehe es mal auf das PolG BW. Bei einem Vergehen mit Schusswaffengebrauch eines Täters hat die Polizei theoretisch die Berechtigung für den Schusswaffengebrauch. Bei einem Verbrechen hätte sie dies auch.

§§49ff PolG BW -> UZW -> §54 PolG BW (Schusswaffengebrauch gg Personen)

§3PolG BW ist selbsterklärend.

jedoch wäre noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen, hierzu nimmt man §5PolGBW. Hier gilt es 3 Dinge zu überprüfen

  1. demnach muss eine polizeiliche Maßnahme Angemessen sein. Das heißt soviel wie: kann man mit der Maßnahme das Ziel erreichen?
  2. Grundsatz des Mindesteingriffes: ist es das mildeste Mittel um das Polizeiliche Ziel zu erreichen? (wäre einsatz von Pfeffer nicht sinnvoller, oder einfache körperliche Gewalt in Form eines Polizeigriffes?
  3. Die Mittel Zweck Relation: Steht der Grundrechtseingriff der polizeilichen Maßnahme im Verhältnis zur Tat? Wenn es zb ein Ladendieb ist, wäre ein Eingriff in die Rechte des Täters (Recht auf körp. Unversehrtheit, oder gar Recht auf Leben) verhältnismäßig? Ich glaub du weist worauf ich hinaus will.

letztlich gibt es noch 4 Fallgruppen zum Schusswaffengebrauch, die findest du in $54PolG BW, hier steht unter welchen Bedingungen geschossen werden darf.

Meistens gibt es ein milderes Mittel als den Gebrauch der Schusswaffe. Die Polizei darf nicht einfach Willkürlich drauf los ballern. :P

grüße

Ja, wenn die Umstände stimmen.

Ein Beispiel: Jemand schoss mit einer Maschinenpistole auf die Polizisten und andere anwesende Menschen, schmeißt diese Waffe dann weg und flieht. In dem Fall wäre ein Schusswaffengebrauch weiterhin vorgesehen.

Nein. Polizisten dürfen dann schießen wenn ihr eigenes leben in gefahr ist, sprich eine waffe auf sie gerichtet wird, keine sekunde früher

und dann dürfen sie den angreifer wenn möglich auch nur verwunden, sprich ins bein schießen oder so und nicht töten..

Dann sehen sie aber zu wie der Verbrecher weiter weg rennt und mögliche weitere Schäden verursacht?

na gut, wenn er auf andere menschen schießt, dürfen sie ihn auch verwunden aber wie soll der verbrecher denn schäden anrichten während er vor der polizei weg rennt?

Ziel eines Schusswaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen oder Verurteilten und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen).

Deine Aussage stimmt wohl nicht

ja aber wenn der zu fuß flieht, kann man ihm hinterher rennen oder den weg abschneiden, wenn er mit fahrrad oder auto unterwegs ist, kann man die reifen zerschießen aber erst im notfall darf man auf den fliehenden schießen..

schusswaffengebrauch heißt ja nicht gleich auf die person selbst schießen..

Warum meinen hier einige, Fragen beantworten zu müssen, obwohl sie erkennbar keinerlei Ahnung von der Materie haben?

Fehlende Kooperation ist keine Grundlage für einen Schusswaffengebrauch. 

Wenn aber deine Bezeichung "Verbrecher" nicht in kriminologischer, sondern strafrechtlicher Hinsicht benutzt wird, wäre ein Schusswaffengebrauch um ihn festzunehmen als Letztes möglich. 

Hier wurde die Frage nach dem Schusswaffengebrauch schon sehr gut beantwortet:

https://www.gutefrage.net/frage/darf-ein-polizist-auf-mich-schiessen-wenn-ich-fluechte

Wenn die Umstände es erfordern, dann dürfen sie schießen. Es gab mal in Österreich den Fall, dass ein Polizist auf einen fliehenden Einbrecher geschossen hat - zu Recht.