Fahrtenmesser und Zoll

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Du darfst es führen! ... Aber nur unter der Voraussetzung, dass du zu dem Zeitpunkt dein z.B. Brauchtum/Sport ausübst. Du darfst es nicht mit dir Führen, wenn du nicht als Pfadfinder unterwegs bzw. zu erkennen bist. Beispielsweise außerhalb der Gruppenstunden oder in der Schule... Nur während der Gruppenstunden (auf dem Weg dorthin und zurück) sowie auf Fahrten... Ich habe hierzu einen interesanten Artikel gefunden, der das ausführlich erläutert, allerdings wird er hier nicht angezeigt... Gib mal: 'Messer Pfadfinder Waffengesetz' bei google ein. Direkt der erste Link ... Es ist ein .pdf, was genau diese Frage mit Pfadfinder und Waffengesetz behandelt...

danke

@BelloNRW

kein Thema ... ;o) ... Gut Pfad von 'nem Ex-BdP'ler ....

@deFleescha

gut pfad von nem Wölflingsleiter aus dem Stamm Adler Dülken.

Grds. ist das Führen eines solchen Messers gem. §42a WaffG verboten.

Im Absatz 3 sind aber Ausnahmen von dem Verbot genannt.

Wenn Du das Messer also als Pfadfinder führst, ist es rechtlich unproblematisch. Das heißt dann aber nicht automatisch, dass Du rund um die Uhr mit dem Ding durch die Gegend laufen darfst, sondern eben nur wenn das Führen dem besonderen Zweck dient.

Nein, damit darfst Du nicht in der Öffentlichkeit rumlaufen.
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht, „sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Ist es ein Feststehendes Messer? Wenn ja, dann brauchst du dafpr ienen guten Grund, keinen Ausweis. Also z.B. das du grade im Wald Pilze schneiden willst. Das muss dan aber auch stimmen.

Wenn es ein Klappmesser ist, dann ist egal wie lang es ist. Nur auf Versamlungen solltest du es nicht dabei haben.