Kleinreparaturklausel bei FI-Schalter defekt

6 Antworten

Der FI-Schutzschalter wird wohl nicht zerstört, weil zu viele Verbraucher angeschlossen wurden. Er wird ausgelöst, wenn ein Defekt am Gerät oder dem Netz vorliegt, dem er nachgeordnet ist. Die Kleinreparaturklausel wird nicht wirksam für den Mieter, wenn dieser Teil der Elektroinstallation nicht mehr funktioniert. Wenn der Wechsel der Vorsicherung durch zu hohe Belastung nur durch Fachpersonal kostenpflichtig vorgenommen werden kann, dann greift das Verursacherprinzip und damit deine Haftpflicht. Dennoch dürfte ein Betrag von 500,€ deutlich zu hoch gegriffen sein.

habe ich nun Angst, dass von der 500.- Rechnung auch was auf mich abgewälzt werden kann?

Nicht nur "auch was" sondern eigentlich Alles. Sie haben doch zu viele Geräte eingeschaltet und nicht der Vermieter.

Wenn er nur einen Teil von Ihnen will,würde ich an Ihrer Stelle ganz ruhig sein und zahlen.

Bzw. schalten Sie die Haftpflichtversicherung ein.

Diese Schäden decken deine Haftpflicht Versicherung ab.Wenn dein Vermieter dich zur Kasse bitten will.

Sinn und Zweck von Sicherungen ist, im Überlastfall den Stromkreis zu trennen.

Sinn und Zweck eines FI-Schutzschalters ist, den Stromkreis zu trennen, wenn ein Unterschied zwischen den Strömen von Phase und Nulleiter auftritt, denn dann fließt nämlich Strom auf Wegen, auf denen er nicht fließen soll - z. B. über den menschlichen Körper!

In dem Augenblick, in dem man den Stromkreis überlastet, trennt die Sicherung - dazu hat der Elektrogott sie erschaffen, zu nix anderem ist sie da!

Wenn trotzdem weitere Schäden auftreten, stimmt etwas nicht und da im Regelfall die Elektrik in einer Wohnung nicht vom Mieter erstellt wurde, ist das auch nicht sein Problem.

In Kleinstreparaturklauseln kann vereinbart werden, dass ein Mieter kleine Reparaturen selbst bezahlen muss (immer öfter fragt man sich, warum wir eigentlich ein wirklich gutes Bürgerliches Gesetzbuch haben, wenn es an allen Ecken und Enden zugunsten des ohnehin Bevorteilten ausgehebelt wird). Wie ErsterSchnee völlig richtig anführte (DH!), gilt dort das "Entweder-oder"-Prinzip, entweder die Reparaturkosten liegen unter dem im Mietvertrag vereinbarten Betrag, dann zahlt der Mieter die komplette Reparatur oder darüber, dann zahlt er gar nichts.

Das führt übrigens in der Praxis dazu, dass natürlich jeder "bauernschlaue" Mieter dafür sorgt, dass Reparaturkosten stets über dem vereinbarten Betrag liegen, was den Ruf der Vermieter in Juristenkreisen erneut beschädigte (wie sagte ein Kollege aus der Rechtsabteilung neulich so schön? "Die lassen sich ständig neue Klöpser einfallen, um noch ein bisschen mehr Reibach zu machen und schneiden sich dabei dauernd ins eigene Fleisch ...").

Sicherungseinrichtungen zu Stromkreisen der Mietwohnung gehören zur Sache selbst. Die Instandhaltung ist Angelegenheit des Vermieters (siehe dazu §§ 535 ff. BGB), selbst wenn Kleinreparaturen hier vertraglich dem Mieter schon übergewälzt sind. Und eine Kleinreparatur ist hier jedenfalls überschritten, das heißt: die Rechnun gehört jedenfalls dem Eigentümer/Vermieter. Er wird hier schon mal auf seinen (hoffentlich doch von ihm gebildete) Instandhaltungsrücklage zurückgreifen müssen. Denn sachlich war es einmal so (vor der überschäumenden Renditegeilheit), daß 10...15 % der Grundmiete für Instandhaltung/Instandsetzung zurückgestellt wurden in der Mietenbuchhaltung. Heute stellen selbst eher sorgsame Hausverwaltungen/Eigentümer höchstens noch die Hälfte zurück. Eigentlich kaum verständlich angesichts der Preisentwicklung für Materialen und Leistungen.