Kleingewerbe als Übungsleiter?

4 Antworten

Kleingewerbe gibt es nicht. Das kennt das Gewerberecht nicht. Gewerbe anmelden und Fertig.

Das was ihr meint, ist die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UstG und das ist eine steuerrechtliche Angelegenheit und betrifft auch nur die Umsatzsteuer.

Alle anderen Steuerarten und Abgaben bleiben hier von unberührt.

Und nun zur Übungsleiterin:

so wie ich das lese ist das eindeutig eine SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT. Warum?

Sie hat nur einen Auftraggeber, ist zudem auch noch durch diesen Weisungsgebunden

Siehe auch im Net

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Scheinselbstaendigkeit.html

Dieser Arbeitgeber will die Lasten auf deine Freundin abwälzen, ohne eigenes Risiko.Zumal sich deine Freundin dan KV; OV und RV versichern müsste und sie muss auch die anfallenden LEinkommenssteuern tragen. Rechnet sich das?

Deine Freundin soll sich dort sozialversicherungspflichtig anstellen lassen und gut ist.

Was dieser Auftraggeber vorhat ist nicht ganz koscher

Sie soll die Finger davon lassen

bergrose80 
Fragesteller
 18.08.2018, 08:42

Danke für die Antwort. Ich meine natürlich Nebengewerbe. Der Begriff Kleingewerbe fällt so oft, dass ich ihn fälschlicherweise selbst verwendet habe. Es ist eigentlich nur eine Tanz GTA für eine Grundschule, mit 2 h Training die Woche und gelegentliche Auftritte an Schulfesten. Steuerrechtlich fällt das unter die Übungsleiterpauschale. Geht das ohne Gewerbeanzeige? Sollte es ehrenamtlich gestaltet werden?

Griesuh  18.08.2018, 13:18
@bergrose80

Nein, da sie es gewerblich betreibt. Sie soll sich auf 450€ Basis anstellen lassen, dann ist alles im grünen Bereich

Eher nicht, kenne aber die Grundlage gerade nicht.

An 'meiner' Schule gibt es etliche Honorarkräfte wie von Dir beschrieben. Und ich würde Einiges darauf setzen, dass keiner von denen ein Gewerbe angemeldet hat.

Frag doch mal das zuständige Schulamt, von denen kommt das Geld. Und das Finanzamt.

Nein.

Kleingewerbe gibt es aber immer noch nicht.

bergrose80 
Fragesteller
 18.08.2018, 08:44

Ich meine natürlich Nebengewerbe. Der Begriff fällt so oft, dass ich ihn fälschlicherweise selbst verwendet habe.

Ein Tanzlehrer im öffentlichen Bildungssystem ist kein Gewerbetreibender, sondern Freiberufler (§ 6 GewO).

bergrose80 
Fragesteller
 18.08.2018, 08:45

Danke für die Antwort. Es handelt sich nur um eine Tanz GTA mit 2 h Training in der Woche.

Geochelone  18.08.2018, 11:06
@bergrose80

Der Umfang spielt für die Bewertung ob Gewerbe oder Freiberuflichkeit keine Rolle...

bergrose80 
Fragesteller
 18.08.2018, 11:23
@Geochelone

Freier Beruf im gewerblichen Sinn setzt in der Regel eine höhere Bildung und hier einen Lehrauftrag voraus. Beides ist hier nicht gegeben. Steuerrechtlich sieht das anders aus. VG

Geochelone  18.08.2018, 12:32
@bergrose80

Schau dir § 6 GewO an. Danach fällt das Unterrichtswesen nicht unter den Regelungsinhalt des Gewerberechts. Die Rechtsprechung hat das insoweit eingeschränkt, dass das nur für Lehrtätigkeiten innerhalb des staatlichen Bildungssystems gilt. Demnach sind Tanz-, Reit- und ähnliche Lehrer grundsätzlich Gewerbetreibende. Da der Fragende aber für die Stadt arbeitet, unterliegt ist er Teil des staatlichen Bildungssystems und kein Gewerbetreibender.