Kleingewerbe abgemeldet, in Steuererklärung nun die Frage nach Veräußerungen?

3 Antworten

Hallo Kerstin,

zuerst mal ist es für die Frage egal, ob du bisher die Kleinunternehmer-Regel genutzt hast oder nicht, die Frage nach dem Aufgabe-Gewinn betrifft alle Unternehmen. Und es ist eher selten, dass in einem Gewerbe bei Aufgabe keine Vermögenswerte vorhanden sind.

Es zählen nicht nur Dinge, die du bei der Aufgabe verkauft hast, sondern auch solche Gegenstände und Rechte, die du demnächst privat nutzt. Beispiele könnten sein, das Smartphone, dass du bisher betrieblich genutzt hast und das jetzt ein Verwandter bekommt, der Schreibtisch, der weiter in deinem Arbeitszimmer bleibt oder eine Software (z. B.), die du privat weiter nutzen willst. 

Ein guter Start ist die Prüfung des Anlagevermögens (auch des voll abgeschriebenen) und daraus eine Liste mit den Gegenständen zusammenstellen, die noch nicht verschrottet und weggeworfen worden sind. Danach die Gegenstände bewerten, d. h. du musst versuchen, den Wert zu ermitteln (Große Portalseiten wie ebay oder Kalaydo nutzen). 

Et voilà kommst du zu einem Aufgabegewinn.

Ein Kleingewerbe kannst du nicht abmelden, da es das nicht gibt.

Das kennt das Gewerberecht nicht.

Du hast sicherlich ein Gewerbe angemeldet und du hast die Kleinunternehmereglung nach § 19 UstG genutzt. Und das ist eine steuerliche Angelegenheit.

Somit hast du ganz einfach dein Gewerbe abgemeldet.

Und du hast eine Betriebsaufgabe, denn du hast deinen Laden dicht gemacht.

Hast du Betriebsmittel verkauft, z. B. den PC, Werkzeuge, Maschienen, Firmenfahrzeuge, Möbel  usw.

Dieser Erlös ( Einkünfte aus Verässerung) aus dem Verkauf ist dann in der entsprechenden Spalte ein zutragen.

"..."Einkünften aus Veräußerung und Betriebsaufgaben" gefragt. Dabei gibt es ja keine."

Natürlich gibt es eine BETRIEBSAUFGABE!!! Du schreibst doch selbst, dass du deinen Betrieb abgemeldet und somit eingestellt hast...