Klappmesser 'bearbeiten'/umbauen?
Zwei Fragen, die erste auf rechtlicher Ebene, die zweite für Messer(benutzungs)experten ;)
1)
Was ändert sich auf rechtlicher Ebene, wenn man ein (bis dato) legales Klappmesser (aufgrund von Reibungswiederstandes ZWEIhandmesser) durch lockern einer oder mehrerer Schrauben zu einem Einhandmesser macht?
Genauer: während Eindrücken der Sicherung durch Schwingen (-> Gewichtskraft) die leicht bewegbare Klinge ausfahren, anstatt die schwer bewegbare Klinge mit einer zweiten Hand 'ausfahren' zu müssen.
Gilt es rechtlich fortan als Einhandmesser, obwohl es vom Modell her ein zweihandmesser ist/war?
2)
Mit welchem Messer würde man das oben Beschriebene (Schraube/n lockern) am ehesten machen? Sollte man das nur mit 5€-Messern machen bzw riskiert man bei teureren Messern, dass sie kaputt gehen?
Danke für alle nützlichen Antworten ;)
2 Antworten
"Einhandmesser" - "Zweihandmesser" - das sind nur Erklärungskrücken.
Im WaffG steht "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge"
danach wird ein Richter sich richten.
Auf die Idee (dass es als Fallmesser gelten könnte) bin ich noch gar nicht gekommen, mangels eigener Erfahrung müsste jemand erfahrenes sich das aber 'in echt' ansehen... ich beschreibe es dennoch nochmal so genau wie möglich:
Es war einmal ein verriegelndes Zweihandmesser (eine Hand drückt eine Sicherung, die andere Hand zieht/klappt die Klinge raus, welche dann verriegelt -> soweit normales verriegelndes Klappmesser).
Eine Schraube, welche das Messer 'zusammenhält' (und für Reibung beim Aufklappen sorgt) wurde dann gelockert, sodass man das Messer nun einhändig aufklappen kann, indem man die Sicherung drückt und mit der gleichen Hand durch Schwung die Klinge ausklappt. Es sieht also anders aus als die typischen 2.WK Fallmesser, weshalb ich erst gar nicht auf die Idee gekommen bin, und die Klinge "fällt" (meiner subj. definition nach) nicht, öffnet sich aber durchaus mithilfe der Schwerkraft/'Schwungkraft'...
Wäre echt nett, wenn du dir das nochmal durchliest, obwohl die Frage etwas älter ist :-)
Der Knackpunkt ist die Verriegelung im geschlossenem Zustand. Im WaffG werden Fallmesser so beschrieben" Messer deren Klinge nach lösen einer Sperrvorrichtung durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung ......und dabei feststellen''. Also nicht nur nach vorne wie beim Fallschirmjägermesser sondern auch seitlich. Norma hatte sogar einmal Cuttermesser verkauft die darunter fielen weil sie geschlossen verriegelt waren.
Ja, durch diese "Schleuderbewegung" qualifiziert sich das Messer dann doch als Fallmesser :D
Geht viel einfacher - mach dir einen "Thumb Stud" dran. (in einer Minute erledigt und kann wieder entfernt werden)
Dann darf es allerdings auch nicht mehr geführt werden, weil dann ja einhändig verriegelbar...
Der Sinn des 'Schraube lockerns' ist ja, dass die Klinge bei normal-fester Schraube beim Öffnen extremen Widerstand leistet (und so nur mit zwei Händen geöffnet werden kann - eine am Griff, eine zieht die Klinge).
Kann man mit einem solchen Thumb Stud also auch ein Messer mit schwer ausfahrbarer Klinge einhändig öffnen?
So "extrem" kann der Widerstand doch eigenltich nicht sein ,wenn man die Klinge normalerweise mit einem Daumennagel aufmacht
Oder bricht dir der Daumennagel ab beim öffnen? - Dann hast du ein anderes Problem, erst mal mit harzfreiem Öl das Ganze ein wenig beweglich machen.
An der Klingeachse sind normalerweise noch Kupfer und/oder Teflonscheiben verarbeitet, damit das besser aufgleitet, da ist also nicht Metall auf Metall miteinander ver "presst" (ausserdem sollte da ein Tropfen Schraubensicherungslack drin sein, denn wenn du die Schraube lockerst, dann wird sie immer wieder locker, wenn du nachher nicht sicherst.)
Als einhändig verriegelbar würde es ja nur gelten, wenn man es auch einhändig öffnen könnte, und je nachdem wo die Sicherung ist kann eine normale Hand das nicht ohne Verrenkungen hinkriegen :D
"Wo" die Verriegelung sitzt, ist eigentlich egal, also ob Linerlock oder Backlock oder Framelock. Diese Messer verriegeln "automatisch", wen die Klinge ganz auf ist.
Ob man sich also "verrenken" muß, um die Verriegelung zu "lösen", ist für den Gesetzgeber nicht relevant.
Er schreibt nur "einhändig verriegelbar" (und irgendwo als Begriffbstimmung, daß eine Veriegelung ein Mechanismus ist, der gelöst werden muss - ob man das "lösen" mit einer oder zwei Händen machen muß, wird nicht erwähnt)
Was meinst du mit " bei eindrücken der Sicherung"? Hier VORSICHT! Wenn die Sicherung die Klinge geschlossen verriegelt und du kannst sie nach 'eindrücken der Sicherung' aufschütteln hast du ein verbotenes sog. Fallmesser.