Kindergeld trotzt Teilzeitjob?

4 Antworten

Geht ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 20
Stunden in der Woche nach, besteht weiterhin eine typische
Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das Kind Kindergeld zu
gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht
übersteigen. Die Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge
ist für die Beurteilung, ob eine die Berücksichtigung als Kind
ausschließende Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht
entscheidend.

Quelle:https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/kindergeld-entfaellt-nicht-wegen-teilzeitbeschaeftigung-mit-20-wochenstunden_idesk_PI11525_HI1510840.html

Entweder du hast schon eine feste Zusage für dein Studium / Ausbildung oder du meldest dich bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend !

Deine Beendigung der Schule müssen deine Eltern der Familienkasse eh mitteilen und nachweisen,da kannst du dann entweder eine Kopie deines Vertrages dazu geben oder eine das du Ausbildung suchend gemeldet bist.

Es kann dann zwar sein dass das Kindergeld vorläufig eingestellt würde,aber das bekommen die Eltern / du dann nachgezahlt.

Solange du also noch keine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hast musst du auf die wöchentliche Arbeitszeit nicht achten,auf das Einkommen eh nicht mehr,denn die Einkommensgrenze ist schon am 01.01.2012 abgeschafft worden.

Nur wenn du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hättest und auf den Beginn einer weiteren warten würdest bzw.auf der Suche wärst,dann dürftest du in der Woche im Durchschnitt nicht über 20 Stunden kommen,dass wäre dann Kindergeldschädlich und der Anspruch würde in dieser Zeit entfallen.

Wenn du dann wieder in Ausbildung / Studium sein würdest ( unter 25 ),dann stünde dir auch wieder Kindergeld zu,wenn du dann nicht wieder in einem Nebenjob über diese durchschnittlichen 20 Wochenstunden kommen würdest.

 meine Recherchen und Rechtskennntnisse sind wie folgt:

befindet man sich in einer ersten Ausbildung ist ein Hinzuverdienst egal, befindet man sich in einer zweiten Ausbildung dürfen 20 Stunden je Woche nicht überschritten werden.

Tödlich fürs Kindergeld ist wenn ein Kind/ Erwachsener sich dem Arbeitsmarkt zur verfügung stellt. Ich weiß du machst es überbrückend vor Studium, ist dir denn schon ein Studiumsplatz zugeteilt worden.

Wenn ja würde ich absichernd vielleicht bei der Bundeskindergeldkasse nachfragen.

Nur wenn du dich arbeitsuchend meldest.