Kaufpreisfälligkeit Immobilienerwerb - welche Fristen sind die Regel?

5 Antworten

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  • In meinen Grundstückkaufverträgen war es bisher immer wie folgt geregelt.
  • Fälligkeit -- "Der Kaufpreis ist fällig am 31.07.2014, vorausgesetzt der Notar hat schriftlich bestätigt, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfoklt ist und ihm alle zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts, vorliegen."
  • Zahlungsziel -- "Wird der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeitsmitteilung gezahlt, ist ... zu verzinsen".
  • Selbstverständlich steht es den beiden Vertragsparteien frei, beide Klauseln entsprechend abzuändern, also die früheste Fälligkeit laut Satz 1 einfach auf ein späteres Datum zu legen oder aber die Zahlungsfrist ab Fälligkeit zu verlängern. Dir würde ich als Käufer natürlich die erste Möglichkeit anraten. Das Ausreizen des Zahlungsziel ist weder elegant noch sicher.
  • Bedenke, dass der Verkäufer das Geld natürlich gerne früh hat und jeder Verzögerung ihm Zinsverluste bedeutet, zumal er ja schon ab Vertragsschluss faktisch nicht mehr über das Grundstück verfügen kann. Eine deutlich längere Frist ist meistens einseitig benachteiligend und wäre höchstens ein sehr freundliches Entgegenkommen.

Wenn dir die Zahlungsbedingungen nicht passen, musst du halt vor dem Vertragsschluss versuchen, mit dem Verkaeufer andere auszuhandeln. Der Notar wird dann die Zahlungsbedingungen im Vertrag festhalten, auf die ihr euch geeinigt habt.

Welche Fristen hier so die Regel sind, kann ich Dir zwar nicht (genau) sagen. Jedoch wird der Kaufvertrag bekanntlich vom Notar (unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten wie zum Beispiel Löschungen bzw. Änderungen der Eintragungen im Grundbuch) ausgearbeitet. Und danach richten sich dann auch die im Kaufvertrag genannten Termine. Spreche also einfach mal mit dem Notar, ob hier Änderungen der Termine möglich sind.

DerCAM  06.08.2014, 02:41
Spreche also einfach mal mit dem Notar, ob hier Änderungen der Termine möglich sind.

Der Notar wird genau die Zahlungsbedingungen im Vertrag festhalten, auf die sich Kaeufer und Verkaeufer geeinigt haben. Verhandlungspartner ist hier also der Verkaeufer und nicht der Notar.

Individuekk, was die beiden Parteien vereinabren. Du kannst ja darum bitten, die Frist auf 4 Wochen zu verlängern.

Frage deinen Notar.