Kann mich das Jobcenter zu Maßnahmen verpflichten?
Hallöchen.Bitte meine Frage nicht falsch verstehen.Zur Zeit bin ich arbeitssuchend und unser Arbeitsamt und Jobcenter wechseln zur Zeit ständig ihr Personal. Deshalb bin ich nun gestern bei meinem vierten Arbeitsvermittler gewesen innerhalb von zwei Monaten. Jedesmal stelle ich, da mir das so von der Leistungsabteilung gesagt worden ist, dem neuen Arbeitsvermittler die Frage ob ich auch eine geringfügige Beschäftigung annehmen kann. Weil ich aus dem Bekanntenkreis mitbekommen habe, das das Jobcenter, auch wenn man eine geringfügige Stelle hat, einen zu einer Maßnahme verpflichtet und sagt, die Maßnahme geht vor, weil man dort auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt wird.Deshalb musste mein Bekannter die Stelle kündigen (400,00 Euro). Ich habe dann gestern die Antwort bekommen, alles was unter 400,00 Euro ist, bekomme ich nicht bewilligt. Bei einem 400,00 Euro Job muss ich erst nachfragen ob ja oder nein und ob ich eventuell eine Maßnahme machen muss. Ich muss dazu sagen, bei einem 400,00 Euro Job würde ich vom Amt noch 50,00 Euro zirka bekommen. Nun tritt aber ab Oktober diesen Jahres folgendes ein.Unser Sohn zieht wegen einer Lehre bei uns aus und deshalb bekomme ich dann ab Oktober zirka nur noch um die 100,00 Euro. Wenn ich dann einen 400,00 Euro Job habe (was bei uns auch schon ein Glücksfall wäre) würde ich doch gar nichts mehr vom Amt an Geldleistungen bekommen. Kann mich das Jobcenter dann trotzdem zu einer Maßnahme verpflichten.Weil vom Amt wurde mir da gestern gesagt das wäre rechtens und ich müsste dann den Job wieder kündigen. Bloß damit werden einem doch nur Steine in den Weg gelegt.Also ich kann das nicht so nachvollziehen. Vielleicht hat ja auch schon jemand solche Erfahrungen gemacht und kann mir da weiterhelfen und Tipps geben.Danke. Sorry das meine Frage etwas länger geworden ist!Liebe Grüße.
4 Antworten
Grundsätzlich hat ein Job auf dem 1.Arbeitsmarkt immer Vorrang vor einer Maßnahme. Das Amt kann lediglich verlangen, daß man beides parallel macht, sofern möglicht. Überschneiden sich die Zeiten, hat wiederum der Minijob den Vorrang. Es gibt nur eine Ausnahmeregelung,wann die Maßnahme immer Vorrang hat: Wenn aus ihr unmittelbar eine besserbezahlte Anstellung resultiert (z.B. wenn du eine Jobzusage in der Tasche hast, die an die Fortbildungsmaßnahme gebunden ist). In 99% aller Maßnahmen ist das aber nicht der Fall.
Was das JC deinem Bekannten gegenüber gelogen hat, ist also schlicht gelogen,um die Maßnahme vollzukriegen. Da hat er sogar noch Glück,daß ihm nicht noch eine Sperre reingedrückt wurde, weil die Erhöhung der Hilfsbedürftigkeit sanktionierbar ist.
Eine Arbeitsaufnahme, die zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt, ist niemals genehmigungspflichtig. Auch nicht bei einem Minijob.
Wenn dein Sohn eine Lehre anfängt und deswegen auszieht, fällt er aus der Bedarfgemeinschaft raus. Wieviel Geld du dann noch kriegst, kann man ohne genauere Angaben nicht so pauschal sagen.
Und zur Maßnahme muss ich nochmal wiederholen: Ein Job auf dem Arbeitsmarkt hat immer Vorrang vor einer Maßnahme, es sei denn, es resultiert unmittelbar ein Beschäftigungsverhältnis daraus. Du musst deinen Job deswegen nicht kündigen, darfst die Maßnahme aber auch deswegen ablehnen. Vielmehr muss dich der Maßnahmeträger für die Zeit deines Minijobs freistellen.
wenn du leistungen bekommst hast du auch pflichten. hier eben an vorgeschlagenen maßnahmen teilzunehmen
Bei einem 400,00 Euro Job würde ich doch gar keine Geldleistungen mehr vom Amt bekommen. Es geht doch darum, das ich erst um Erlaubnis fragen muss, damit ich den Job erst annehmen darf und das das Amt dann auch sagen darf ich muss den Job wegen einer Maßnahme wieder kündigen, obwohl ich doch das Amt geldmäßig entlaste mit diesem Job, da ich ja mit diesem Job halt vom Amt kein Geld mehr bekommen würde. Liebe Grüße.
Die Verpflichtung ist rechtens!
Ja das können die.Hatte mal das gleiche Problem entweder Massnahme oder den damals noch 325€ Job.Ich habe mich für den Job entschieden.