Kann man sich aus einem befristetem Arbeitsverhältnis lösen?
Guten Abend,
ich befinde mich gerade in einer etwas verzwickten Situation. Ich habe zwischenzeitlich für September eine Zusage für ein duales Studium vorliegen. Ich bin aber seit kurzem Arbeit suchend.
Ich würde natürlich gerne um die Zeit zu überbrücken weiterhin erwerbstätig bleiben und habe auch eine Zusage von einer mir zusagenden Stelle erhalten. Jedoch habe ich dieser gegenüber nicht kommuniziert, dass ich ab September voraussichtlich ein duales Studium beginnen werde. Das Arbeitsverhältnis wäre befristet bis Mitte nächsten Jahres.
Ich habe nun im Netz gelesen, dass es sich als recht schwierig gestaltet, sich aus einem befristeten Arbeitsverhältnis zu lösen, weshalb sich mir die Frage stellt: Sollte ich der mir angebotenen Stelle nun eine Zusage geben und hoffen, dass sich eine Kündigungsmöglichkeit im angebotenen Vertrag befindet oder sollte ich klarstellen, dass ich nur bis Ende August tätig sein kann?
Da ich noch nicht lange auf dem Arbeitsmarkt unterwegs bin, wäre ich hier für ein paar Tipps sehr dankbar :)
Gruß
6 Antworten
Blöde Situation.
Also ich würde den Vertrag abwarten. Wenn keine Kündigungsmöglichkeit besteht, dann verhandeln... zB dass du erst kurz nach Vertragserhalt die Zusage zum Studium bekonnen hast und fragst dann nochmal, ob die Frist bis August laufen kann.
Google:
Ausnahmefälle.
Eine Kündigung bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist nur in zwei Ausnahmefällen möglich:
Zum einen kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung entweder über einen Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Zum anderen ist eine außerordentliche Kündigung natürlich im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers möglich. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter stets das Recht zur ordentlichen Kündigung haben und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, sofern keine kürzere Frist maßgeblich ist. Hier gilt insoweit § 113 Insolvenzordnung.
Daneben ist für einen Arbeitnehmer auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine außerordentliche Kündigung möglich, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Ein solcher wichtiger Grund ist z. B. die Einstellung der Bezahlung oder die Anleitung zu Straftaten. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber seinem Angestellten kündigen, wenn dieser seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr nachkommt
Genau so. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertrag eine Moeglichkeit zur ordentlichen Kuendigung enthalten wird, duerfte recht hoch sein.
Danke Dir vielmals für die Antwort!
Du weisst anscheinend bereits, dass ein befristetes Arbeitsverhaeltnis nur dann ordentlich gekuendigt werden kann, wenn dies arbeitsvertraglich ausdruecklich vereinbart wurde.
Ich wuerde an deiner Stelle erst einmal nichts tun und abwarten, ob der Arbeitsvertrag eine solche Moeglichkeit zulaesst oder nicht (bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auch dort nachsehen). Sehr oft enthalten Arbeits- und Tarifvertraege eine solche Regelung. Dann hat sich das Problem von selbst erledigt und der Vertrag kann auch ordentlich gekuendigt werden.
Enthaelt dein Vertrag jedoch keine solche Regelung, kannst du vor der Unterzeichnung immer noch darum bitten, eine Moeglichkeit zur ordentlichen Kuendigung zu vereinbaren oder dich - wenn es nicht anders geht - immer noch dagegen entscheiden. Vorher wuerde ich da nichts machen.
Bei einem von vornherein befristeten AV solltest Du mid Deinem Arbeitgeber eine explizite Probezeitabsprache einerseits für die bis zu 6 ersten Monate einerseits vereinvaren , und darüber hinaus noch eine Möglichkeit für Kündigung nach gesetzlicher §622 BGB .
Sonst kommst DU da nur noch vorzeitig über einen Aufhebungsvertrag raus vor Fristende des Vertrages .
Ein Aufhebungsvertrag kann nur in beiderseitigem Einvernehmen zwischen AG und AN geschlossen werden , und eine generelle Pflicht für eine Probezeitvereinbarung gibt es nicht für erleichterte Kündigungsmöglichkeiten .
oder sollte ich klarstellen, dass ich nur bis Ende August tätig sein kann?
Auf jeden Fall derart gelagert dann der richtige Weg .
Nichts anderes schrieb ich auf der einen Seite , aber auf der anderen Seite wäre es für ein von ohnehin befr. AV auf jeden Fall sinnvoll , da gleich Möglichkeiten einer "ordentlichen Kündigung" von vornherein mit zu vereinbaren .
Dann wissen beide Seiten zudem gleich , woran sie sind . Eine 6-monatige Probezeitregelung nach BGB würde da schon völlig reichen .
Daher sehe ich hier mehr Fairness , statt ein Problem .
Alles richtig. Jedoch koennte es sein, dass der Arbeitgeber ploetzlich sein Interesse an dem Bewerber verliert, wenn er erfaehrt, dass dieser nach kurzer Zeit schon wieder weg will. Weist der Bewerber bereits im Vorfeld darauf hin, kann es ihm leicht passieren, dass der Arbeitgeber sich umentscheidet und ihn dann ploetzlich doch nicht mehr haben will.
Darum wuerde ich erst einmal gar nichts sagen und abwarten, was denn nun ueberhaupt im Vertrag stehen wird. Meist werden ja Standardvertraege genutzt. Die duerften in den meisten Faellen auch eine Moeglichkeit zur ordentlichen Kuendigung enthalten. Wenn aber nicht, kann man dann immer noch entsprechend reagieren (vor der Unterzeichnung).
No Risc , no Way .
In einfach gelegenen Aushilfstätigkeiten dürfte sowas in beidseitiger Vereinbarung beiden Parteien aber durchaus zu Nutze geraten .
Nur massive "Knebelbeuter" dürften arbeitgeberseitig da für sich selbst in einfachsten Tätigkeiten Nachteile argumentieren wollen in Kündigungserleicherungen auch für befristete AV .
Jedem vernünftigen AG wäre es für reine Aushilfs- / und Anlerntätigkeiten m.E. doch schon in der "Ankunft" lieber , gleich zu wissen , ob ein MA da dauerhaft , oder tatsächlich nur bis spätestens xyz brückend einsteigen wollte .
Gänzlich wehren würden sich gegen sowas echt nur Ausbeuter , oder AG ohne Plan von ihrer eigenen Sache in sich .
Ich als AG würde da dann es so im Vorstellungsgespräch mal packen , daß Aspirant "X" nach eigenen Angaben bis max. Zeitpunkt "y" mir helfen konnen wollte / könnte . Bis dahin muss ich dann geplant doch selbst wieder suchen für die Folge .
Gänzlich wehren würden sich gegen sowas echt nur Ausbeuter , oder AG ohne Plan von ihrer eigenen Sache in sich .
Oder eben ein AG, der den Bewerber fuer den geplanten Zeitraum benoetigt und nicht schon wieder einen neuen suchen will, wenn der erste gerade mal richtig eingearbeitet ist.
du hast einen befristeten Vertrag, was steht dort unter Kündigungsfristen zu lesen??
befristete Verträge können nicht so einfach gekündigt werden, die laufen einfach aus.
Du kannst immer kündigen, egal welchen Arbeitsvertrag du hast.
Du musst hierbei nur die Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag beachten & die Kündigungsbestätigung schriftlich einfordern.
Erst einmal abwarten, was dazu ueberhaupt im Vertrag steht und ob ueberhaupt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertrag eine Moeglichkeit zur ordentlichen Kuendigung enthalten wird, duerfte recht hoch sein. Da braucht man vorher keine Pferde scheu zu machen.