Kann ich die Nebenkosten zurück fordern?

7 Antworten

Zunächst solltest du dir beim Einwohnermeldeamt die aktuelle Anschrift des Vermieters unter Vorlage deines Mietvertrages zum Beweis des berechtigten Interesses holen. Danach an diese Anschrift per Einwurfeinschreiben deine Forderung auf Erstellung der beiden Abrechnungen erheben. Auch wenn die Abrechnungsfrist für 14 und 15 bereits verstrichen ist und der Vermieter dir keine Nachforderung mehr abverlangen darf, hast du rechtlichen Anspruch auf Abrechnung. Dieser unterliegt der dreijährigen Verjährung. Das bedeutet, am 31. Dez. 17 endet dein Anspruch für 14 und am 31.12.18 der für 2015.

Wenn dein Mietverhältnis noch besteht, setze eine Frist von 4 Wochen für beide Abrechnungen und kündige an, dass du bei Verzug bis zur Erledigung ab nächstem Monat über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (alle!)  das Zurückbehaltungsrecht ausüben wirst. Nach erfolgter Abrechnung wäre der Zurückbehalt nachzuzahlen. Da auch vermieterseitig die 3jährige Verjährungsfrist gilt, bräuchtest du nach Ablauf dieser die Nachzahlung nicht leisten (es gelten die o. g. Fristen).

Wurden denn überhaupt Vorauszahlungen mietvertraglich vereinbart?

bavariadog 
Fragesteller
 12.01.2017, 21:54

Hallo albatros, vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe von einem Mitglied der Erbengemeinschaft schriftlich mitgeteilt bekommen an welche meine Schreiben gesendet werden sollen. Die Schreiben meines Anwaltes wurden auch immer an diese Adresse geschickt und beantwortet. Ich habe auch mit einem Amt telefoniert und "inoffiziell" mitgeteilt bekommen, Datenschutz, dass die Erbengemeinschaft diese Adresse als Kontaktadresse angegeben hat. Aber der Tipp mit dem Einwohnermeldeamt ist prima :)

vG

Herbert

Im laufenden Mietverhältnis kannst du keine Betriebskosten aus 2014 und 2015 zurückfordern. Aber du hast ein Recht auf die Abrechnung der Vorauszahlungen der Betriebskosten auch für verfristete Abrechnungen.

Daher kannst du für künftige BK-Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben um die Vermieter zur Herausgabe einer prüfbaren Abrechnung zu zwingen. Liegen die Abrechnungen vor, dann musst du allerdings die zurückgehaltenen Beträge nachzahlen.

Sollten infolge der Abrechnungen Guthaben für dich ergeben, dann sind diese Guthaben an dich durch die Vermieter sofort heraus zu geben. Nachzahlung  musst du nicht leisten.

Die Erbengemeinschaft hat vermutlich einen der Erben bevollmächtigt die Hausverwaltung zu übernehmen. An dessen Adresse sind deine Forderungen hinsichtlich der verfristeten BK-Abrechnungen per Einwurfeinschreiben zu senden.

Das Parken des PKW auf dem Hof wurde dir untersagt, daran ist nicht zu rütteln, du solltest das Verbot nicht ignorieren, sonst droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.

... wie bzw. von wem sollten sie auch zurückgefordert werden (können)? Der/die Vermieter haben doch sicherlich ihre Vertragspartner/Lieferanten bezahlt für die bekommene Leistung. Warum sollte diese also etwas zurückfordern?

Zurück fordern kann man die Nebenkosten nicht. Es müssen nur keine Nachzahlungen geleistet werden, da die Abrechnungen zu spät kommen, falls sie überhaupt noch versendet werden.

Sie können eine Abrechnung auch noch verlangen, wenn die Erstellungsfrist verstrichen ist. Aber nur, wenn Sie bei der früheren Vermieterin auch Abrechnungen über die Nebenkosten bekommen haben und dies im Mietvertrag so vereinbart wurde.

Ich habe 7 Jahre auf dem Grundstück geparkt.

Daraus ergibt sich noch lange kein Recht dort zu parken.

Die Schreiben kamen zurück weil unzustellbar 

Welche Art Einschreiben? Wenn Einschreiben + Rückschein kann es schlicht sein das nicht angenommen und auch nicht von der Post abgeholt wurde.

Schick das ganze noch mal per Einwurfeinschreiben.

Zur Erklärung, ich habe mit der verstorbenen Vermieterin eine mündliche Absprache wegen der Nebenkosten getroffen.

Und welche Vereinbarung ist im Mietvertrag getroffen?

Sind dort keine monatlichen Vorauszahlungen vereinbart muß nämlich keine Abrechnung erstellt werden.

Einzig auf eine Abrechnung über Heizkosten hättest Du Anspruch.

Während des laufenden Mietverhältnisses können BK-Vorauszahlungen nicht zurückgefordert werden, bestenfalls zurückbehalten wenn der Vermieter trotz vertraglicher Vereinbarung und Aufforderung keine Abrechnung erstellt.