Heizung in unserem Büro funktioniert nicht - Wie Brief an den Vermieter schreiben?

3 Antworten

Mangel

Welche Frist ist angemessen?

Es wird immer kälter da halte ich 7-10 Tage für angemessen.

Was nach fruchtlosem Fristverlauf tun?

Ersatzvornahme

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html


Wir benötigen eine kleine Formulierungshilfe von euch hier im GF-Forum.

Mangel beschreiben und Frist setzen mit der Bitte um Behebung der Mängel.

Hallo und vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Bei einer Ersatzvornahme sehe ich eine Schwierigkeit: Die Beseitigung des Mangels (D.h. Heizungsausfall) ist uns nicht möglich, da wir Fernwärme haben. (Darüber hinaus birgt eine Ersatzvornahme immer das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, und man muss zunächst in Vorkasse treten.)

Ich denke, dass wir die Miete mindern sollten, sofern der Mangel nicht beseitigt wird. Wie viel hälst du für angemessen/durchführbar?

@Marcel1981

Ich denke, dass wir die Miete mindern sollten, sofern der Mangel nicht beseitigt wird. Wie viel hälst du für angemessen/durchführbar?

Hier ist mal ein Link für Mietminderung:

www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Es sind Einzelfälle und die Höhe sollte ein Fachmann festlegen, z.B. Anwalt oder Mieterbund.

Auf keinen Fall sollte sie zu hoch sein, da dieses zur Kündigung führen kann.

@johnnymcmuff

Danke für den Link. Die Prozentangaben schwanken ja massiv bei Heizungsausfall. Zu berücksichtigen ist ja auch noch, dass es sich um ein Büro handelt, nicht um eine Wohnung. Mal sehen, was die anderen sagen.

@Marcel1981

Zu berücksichtigen ist ja auch noch, dass es sich um ein Büro handelt, nicht um eine Wohnung.

Das ist egal, hierzu folgender Beitrag:

Ordnungsgemäße Beheizbarkeit auch in Gewerberäumen erforderlich

Die Richter führten zum Einwand der Klägerin, dass es sich um Gewerberaum gehandelt habe, aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Räume zu Wohnzwecken oder zum Betrieb eines Gewerbes vermietet worden seien. In beiden Fällen sei eine ordnungsgemäße Beheizbarkeit der Räume erforderlich. Die Richter ließen auch den Verweis der Klägerin auf den Mietvertrag nicht gelten, wonach die Minderung wegen Ausfalls der Heizungsanlage ausgeschlossen sein sollte. Diese Klausel sei bei Wohnraum unwirksam. Selbst wenn es sich um ein Gewerbemietverhältnis handele, sei die Vereinbarung dahin auszulegen, dass die Minderung nur bei kurzfristigem Heizungsausfall ausgeschlossen sein sollte, nicht aber im Fall eines völligen Ausfalls über einen längeren Zeitraum hinweg.

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hamburg_7-O-8074_Heizungsausfall-waehrend-der-Wintermonate-100-Prozent-Mietminderung.news11124.htm

Hallo Marcel,

also ganz sachlich das Problem schildern, was sonst? Um sofortige Behebung bitten da Büro nicht nutzbar ist, anbieten selber Handwerker zu bestellen.

Fristen etc. habe ich keine Ahnung,

Sehr geehrte ......

seit Beginn der Heizperiode? können unsere Mieträume nicht beheizt werden. Die Innentemperatur ist bereits auf durchschnittlich 16?Grad C gesunken. Somit ist die ordentliche Benutzung der Mietsachen nicht mehr gewährleistet.

Wir müssen Sie auffordern, innerhalb von 48 Stunden, besser sofort, dafür zu sorgen, dass die Beheizbarkeit der Mietsache gewährleistet ist. Falls bis 17?10.2012, 09:00 Uhr, keine Abhilfe durch Sie geschaffen wurde, sehen wir uns veranlasst, auf Ihre Kosten eine transportable elektrische Heizung zu beschaffen und mit einem Zwischenzähler zu betreiben. Die Kosten für Zwischenzähler und Stromverbrauch gehen ebenfalls zu Ihren Lasten. Wir gestatten uns, eine erste Zwischenabrechnung am 29.10.2012 vorzulegen und die Kosten von Mietzahlung Monat November 2012 in Abzug zu bringen. Heizgeräte und Zwischenzähler gehen danach in Ihr Eigentum über, verbleiben aber bis zur Instandsetzung der Heizung für unsere Mietsache in unserem Besitz.

Wir dürfen darauf hinweisen, dass sich mit Einsatz dieser Ersatzheizung die Nebenkostenabrechnung der laufenden Abrechnungsperiode ändern muss.

Mit freundlichen Grüßen