Wenn der Mieter nach einer Mahnung die Nebenkosten nicht bezahlt, kann der Vermieter bei der zweiten Mahnung eine Mahngebühr erheben?

4 Antworten

Miete also auch Nebenkosten bzw. die Vorauszahlungen hierzu sind kalendarisch eindeutig bestimmt durch das BGB (Fälligkeit zum dritten Werktag eines Monats für den besagten Monat im Voraus, dun dun), daher ist in dem Fall die Mahnung obsolet und der Verzug würde automatisch eintreten.

Wenn die (Jahres)abrechnung erstellt wird, hat er Mieter zwingend mindestens 1 Monat Zeit diese zu prüfen. Erst dann ist sie fällig.

Erfolgt kein Widerspruch oder sonstige Beanstandung, sollte auch hier der Verzug ausgelöst werden. Dieser ist allerdings i.d.R. nicht kalendarisch eindeutig bestimmt. Daher muss gemahnt werden oder stattdessen das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Die Frage ist allerdings warum der Vermieter ein zweites mal mahnen sollte. Die erste Mahnung löst Verzug aus. Reagiert der Schuldner nicht, sollte der Gerichtspost bekommen.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:23

Nebenkostennachzahlung ist nicht bestimmt. Deshalb wurde zuerst per Einschreiben geschrieben und jetzt ist die Frist abgelaufen.

kevin1905  04.04.2016, 15:36
@lachs4709

Nebenkostennachzahlung ist nicht bestimmt.

Was anderes habe ich auch nicht behauptet.

Wenn deinem Mieter z.B. am 04.04.2016 die NK-Abrechnung 2015 zugeht, so ist diese vor dem 04.05.2016 nicht fällig. Daran kannst du nichts ändern.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:27

Gut, ich habe jetzt 2 Wochen Zeit gegeben und es sind 3 Wochen vorbei. Muss ich die eine Woche noch abwarten? Da ich am Samstag von ihm angerufen wurde, mit den Worten. Ich bezahle nichts. Also hat er schon geprüft. Oder muss ich nochmals eine Mahnung schicken oder die Woche abwarten?

kevin1905  04.04.2016, 15:37
@lachs4709

Wenn der Schuldner die Zahlung entgültig verweigert (hat er dies begründet? Wollte er Einsicht in die Originalbelege?), so kannst du diese nun gerichtlich geltend machen.

Mahnverfahren oder Klage.

Ja, dass kann er. Es muss dazu nichts im Mietvertrag stehen. 

Allerdings musst du nicht mehr als 1,20 € pro Mahnung zahlen.

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/615/wie-hoch-duerfen-mahngebuehren-sein/

Erfolgt die Mahnung per E-Mail, dann musst du gar keine Gebühren zahlen.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 01:14

Dann macht der Vermieter ja Verlust wenn er das per Einschreiben schickt, was zwischen 3 und 3,50Euro kostet.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 01:15

Aber wenn sie ohne Einschreiben kommt, muss man auch nix bezahlen, da der Vermieter den Zugang nicht beweisen kann.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 01:30
@lachs4709

Den Inhalt des Schreibens kann der Vermieter auch bei einen Einschreiben nicht beweisen.

Einschreiben beweisen regelmäßig nur, dass ein Schriftstück versendet worden und beim Empfänger angekommen ist.

Der Inhalt des Schreibens wird mit einem Einschreiben gerade nicht belegt.

Im Übrigen ist es das Problem des Vermieters, wenn er Mahnungen per Einschreiben oder auch mit hochwertigen Papier verschickt.

Auch wenn die Mahnung zu recht erfolgt - mehr als 1,20 € muss der Schuldner für diese nicht bezahlen.

albatros  04.04.2016, 01:34
@Rechtsgelehrter

Dein Kommentar wird deinem Nick.Name leider nicht gerecht.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 01:46
@albatros

Natürlich wird er das. Entkräfte erst einmal meine fundierten Beiträge.

mepeisen  04.04.2016, 07:20
@Rechtsgelehrter

Den Inhalt des Schreibens kann der Vermieter auch bei einen Einschreiben nicht beweisen.

Muss er nicht. Es gilt im Gesamtzusammenhang immer als Anscheinsbeweis, dass es auch wirklich eine Mahnung war. Wenn der Mieter behauptet, dass es ein völlig anderes Schreiben war, dann wird er zu beweisen haben, welches andere Schreiben das war.

Im Übrigen ist es das Problem des Vermieters, wenn er Mahnungen per Einschreiben oder auch mit hochwertigen Papier verschickt.

Wie schön, dass es Gerichte anders sehen. hochwertiges Papier ist natürlich unnötig. Per Einschreiben zu verschicken ist durchaus OK. Im Übrigen kostet das Standard-Einwurf-Einschreiben derzeit 2,15€. Das ist noch unterhalb der von Gerichten durchaus als Höchstgrenze erlaubten 2,50€. Das Druckerpapier und der Toner kosten sicherlich keine 35 Cent.

anitari  04.04.2016, 07:39
@lachs4709

Aber wenn sie ohne Einschreiben kommt, muss man auch nix bezahlen, da der Vermieter den Zugang nicht beweisen kann.

Man kann die Mahnung auch persönlich mit einem Zeugen, der Einwurf und Inhalt bestätigt, einwerfen. Das kostet den Vermieter keinen Cent und er kann den Zugang nachweisen.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 07:56
@mepeisen

Es gibt Gerichte, die 2,50 € gerecht finden. Genau so gibt es Gerichte, die maximal 1,20 als angemessen ansehen.

Warum jetzt ausgerechnet du mit deinen 2 € bis 3 € Gebühren recht haben sollst, erschließt sich mir nicht?

Noch weniger erschließt sich mir, welches Gericht Gebühren für Einschreiben bei Mahnungen als erstattungsfähig ansieht.

Vielleicht solltest du deine dünnen, substanzlosen Behauptungen mal belegen.

Und wenn ein Gericht der Auffassung ist, dass Einschreiben Gebühren zulässig wären, dann stehen den mindestens 6 Urteile entgegen.

Nun stellt sich die Frage, wer hier keine Ahnung hat.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:31
@mepeisen

Ich hab 3 Euro für Standard Eiwurfschreiben letzte Woche bezahlt.

mepeisen  04.04.2016, 23:25
@Rechtsgelehrter

Nun stellt sich die Frage, wer hier keine Ahnung hat.

Nun soll ich dir wirklich noch die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshof zitieren? Ich bitte dich.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 23:31
@mepeisen

Ich bitte dich auch. Und zwar mich endlich zu verstehen.

Du brauchst mir wenn dann nur Urteile verlinken, die Einschreiben Kosten bei Mahnungen als erstattungsfähig deklarieren.

mepeisen  05.04.2016, 07:28
@Rechtsgelehrter

Du übersiehst bei deinen ganzen lustigen Beiträgen exakt eines: Die 2,50€ als Obergrenze wird nur dann von Gerichten angeführt, wenn eine pauschale Mahngebühr abgerechnet werden soll. Wenn auch keine Gründe vorgebracht werden, die eine höhere Mahngebühr rechtfertigen.

BGH VIII ZR 35/99 ist ein Beispiel, in dem der BGH ausdrücklich die pauschalisierten Mahngebühren, etwa in AGB, von den konkret entstandenen und als notwendig begründeten Schäden getrennt hat. Mit anderen Worten: Wenn ich einen konkreten Grund vorbringe, eine konkrete Rechnung über Briefporto, dann ist das Geltend-Machen dieses Schadens möglich.

Beim Einwurf-Einschreiben handelt es sich um den kostengünstigsten Weg der nachweisbaren Zustellung. Alles andere (Bote, Gerichtsvollzieher) ist zu teuer und könnte gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Und nun wiederhole ich noch einmal: Was du schreibst in Bezug auf das Einschreiben ist Blödsinn.

lachs4709 
Fragesteller
 05.04.2016, 15:56
@anitari

Das kostet den Vermieter keinen Cent?

Ich als Vermieter muss dann über 100km zu der Wohnung meines Ex-Mieters fahren und muss dann nochmals etliche Kilometer fahren, um einen Zeugen aufzutreiben, wenn sich überhaupt jemand dafür her gibt.

Also dass es keinen Cent kostet kann nicht sein. Es ist auf jeden Fall sehr kostspielig und wird das Porto mit Einschreiben bei weitem übersteigen.

Rechtsgelehrter  05.04.2016, 15:59
@lachs4709

lachs:  ein wenig logisches denken hilft immer.

anitari ging hier etwas zu selbstverständlich, aber auch nicht zu weit von der Praxis entfernt davon aus, dass der Vermieter im gleichen Ort oder Kreis des Mieters wohnt.

Ist ja auch oft so.

Rechtsgelehrter  05.04.2016, 16:28
@mepeisen

Ich wiederhole noch mal:  es ist kein Blödsinn, was ich geschrieben habe. ( wichtig hier:  Vergangenheitsform - ich habe geschrieben, nicht ich schreibe )

mepeisen  06.04.2016, 07:31
@Rechtsgelehrter

Du wolltest von mir eine Begründung anhand von Urteilen, du hast sie bekommen und trotzdem behauptest du immer noch, dass es unmöglich sei, die Einschreibe-Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen...

Ja ne ist klar. Sorry, aber mit Leuten, die sich nicht auskennen, mag ich gerne noch diskutieren, aber mit solchen, die einfach aus Sturheit heraus sagen "Ich habe trotzdem recht", ne, da bist du mir echt zu blöde.

franneck1989  04.04.2016, 05:52

Wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweisen kann, bekommt er den natürlich ersetzt. Dazu würde auch das erhöhte Entgelt für ein Einschreiben gehören. Als Pauschale ohne Nachweise wurde von den Gerichten bisher bis zu 2,50 anerkannt.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 06:00
@franneck1989

Ein Einschreiben ist Privatsache des Vermieters und keine Schadensforderung.

Eine Mahnung muss nicht per Einschreiben versandt und somit diese Postzusatzleistung auch nicht vom Schuldner bezahlt werden.

2,50 € sind nicht durchsetzbar.

mepeisen  04.04.2016, 23:26
@Rechtsgelehrter

Egal wie oft du den Blödsinn wiederholst, der BGH ist anderer Meinung. Und im Zweifel vertraue ich auf den BGH und nicht auf so einen wie dich.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 23:32
@mepeisen

Den angeblichen "Blödsinn" hast du auch durch dein Schallplatten ähnliches, wiederholtes Geleier nicht zu bestätigen vermocht.

Ich warte auf Beweise.....

mepeisen  05.04.2016, 07:30
@Rechtsgelehrter

Hast du bekommen. Ich kann dir noch hunderte Urteile von Gerichten zeigen, die sich auf die BGH-Argumentation berufen und durchaus zugestehen, dass ein höherer Schaden als 2,50€ entsteht und als Mahngebühr zu erstatten ist, wenn dies nicht allgemein gegen §254 BGB verstößt.

Wenn du mitreden willst, dann informiere dich vorher.

Denn "Rechtsgelehrter" zu spielen ohne Ahnung zu haben, damit fällt man auf die Nase.

Rechtsgelehrter  05.04.2016, 16:24
@mepeisen

Ich spiele keinen Rechtsgelehrten, ich bin einer.

Ich habe also keine Ahnung, weil ich lediglich eine andere ( etwas abweichende ) Rechtsauffassung als du habe.

Du siehst es so, dass bei Mahngebühren wohl ein Betrag bis 3,50 € zulässig ist. ( eben wegen Einschreiben Gebühren )

Ich sehe es so, dass bei Mahngebühren nur ein Betrag bis maximal 1,20 € ( eben ohne Einschreiben Gebühren ) zulässig ist.

Keine Ahnung hätte ich, wenn ich schreiben würde, dass gar keine Mahngebühren zulässig wären.

Ich kann also mitreden. Hier insbesondere mitschreiben. Oder hörst du mich hier?

Du kannst ja nicht mal schreiben von reden unterscheiden. ( jetzt war ich mal auf deinem Niveau )

mepeisen  06.04.2016, 07:40
@Rechtsgelehrter

Ich habe also keine Ahnung, weil ich lediglich eine andere ( etwas abweichende ) Rechtsauffassung als du habe.

Nein, du hast nicht einfach nur eine andere Rechtsauffassung, du behauptest, dass Gerichte (und auch der Bundesgerichtshof) anders urteilen würden als sie in Wahrheit tun. Und das ist entweder schlichtweg eine Lüge, wenn du es besser weißt, oder es ist eine frei erfundene Behauptung, weil du es nicht überprüft hast.

Als Rechtsgelehrter weißt du, dass es nicht auf deine persönliche Auffassung ankommt, sondern auf die der Fachliteratur und Gerichte, die mit solchen Fällen betraut sind. Und wenn es kein Argument gibt, die Rechtsauffassung der Gerichte auszuhebeln, dann zählt diese Rechtsauffassung solange, bis entweder die Gerichte von ihr abrücken oder bis die zugrundeliegenden Gesetze geändert werden.

Du siehst es so, dass bei Mahngebühren wohl ein Betrag bis 3,50 € zulässig ist. ( eben wegen Einschreiben Gebühren )

Das ist eine geradezu böswillige Verdrehung meiner Worte. Ich habe das nie so gesagt. Ich habe hier im Forum IMMER gesagt, dass Gerichte als Pauschale maximal 2,50€ anerkennen (manche in der Tat nur 1,50€). Ich habe auch gesagt, dass bei konkreten Vorbringen von Gründen, die für eine höhere Mahngebühr sprechen, diese auch problemlos verlangt werden darf. Und die Gebühr für ein Einschreiben ist durchaus ein guter Grund. Einziges Argument gegen die Einschreibe-Gebühr wäre §254 BGB, aber da es keine günstigere Möglichkeit gibt für einen rechtssicheren Nachweis, etwas in den Machtbereich des Schuldners verschickt zu haben, zieht der hier nicht.

Das ist meine Aussage. Was du mir in den Mund legst, habe ich nie gesagt.

Du kannst ja nicht mal schreiben von reden unterscheiden. ( jetzt war ich mal auf deinem Niveau )

Wir formulieren digitale, schriftliche Aussagen, insofern reden wir über ein digitales schriftliches Medium. Trollen geht anders.

Sieh es endlich ein, dass du einfach nur falsch liegst und dann ist gut. Begründungen habe ich dir geliefert. Das sind auch nicht meine persönlichen Rechtsauffassungen, sondern wie gesagt die des Bundesgerichtshofs.

franneck1989  04.04.2016, 06:14

Bei der Frage nach dem Einschreiben gebe ich dir im diesem Fall Recht, ganz einfach weil der Verzug schon durch kalendarisch bestimmte Fälligkeit eintritt. Natürlich ist es aber in anderen Fällen legitim, per Einschreiben zu senden, um damit die Zustellung zu beweisen Die 2,50€ wurden wie gesagt schon gerichtlich anerkannt, also sind sie durchaus durchsetzbar http://www.rechtsfokus.de/ag-brandenburg-31-c-19006-vom-25-01-20077)

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 06:31
@franneck1989

Genauso wurden schon Mahngebühren in Höhe von 1,00 € bis 2,50 € anerkannt.

Eine Mahnung wegen Zahlungsverzug verursacht keine Kosten von mehr als 1,20 € .

Ein Einschreiben dient dem Gläubiger als vermeintlichen Nachweis, dass eine Mahnung beim Gläubiger zugestellt wurde.

Letztendlich beweist das Einschreiben nur den Zugang eines Schriftstücks, nicht aber dessen Inhalt.

Es liegt allein im Interesse des Gläubigers, wie er eine Mahnung verschickt.

Der Gläubiger muss nur die üblichen, normalen Materialkosten für einen Mahnung zahlen. Dazu zählen gerade keine Gebühren für Post Einschreiben.

Im Übrigen trägt das Urteil aus deinem Link eine veraltete, mitunter nie statthafte Rechtsauffassung.

Denn hier werden bei den Mahngebühren tatsächlich die Anteile des Lohns für den Sachbearbeiter bei den Mahnkosten berücksichtigt.

Das lehnen Juristen bei Mahngebühren gerade ab. Lohnkosten dürfen bei Mahngebühren gerade keine Berücksichtigung erfahren.

Ein Schuldner muss nicht den Lohn eines Angestellten mit finanzieren. Der arbeitet sowieso die ganze Zeit am Computer.

Es gibt zahlreiche Auffassungen die bestätigen, dass bei Mahngebühren nur der reine Materialaufwand berechnet werden darf.

So auch:

http://www.finanztip.de/mahngebuehren/

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mahngebuehren-diese-rechte-haben-verbraucher-bei-mahnungen-a-1009614.html

http://www.sueddeutsche.de/geld/mahnungen-ueber-gebuehr-bestraft-1.2537985

mepeisen  04.04.2016, 07:24
@Rechtsgelehrter

Das ist vollkommener Quatsch, was du schreibst. Und du verlinkst sogar noch Beiträge, in denen das Gegenteil dessen steht, was du schreibst. Bei Finanztip steht beispielsweise schon ganz oben, dass 2 bis 3 € als angemessen angesehen werden.

Und natürlich ist es nicht nur der reine Materialwert, der durchsetzbar ist, sondern auch das Briefporto selbst. Wäre es nur der reine Materialwert, würden Gerichte nicht mal 50 Cent akzeptieren.

Es gibt zahlreiche Auffassungen die bestätigen, dass bei Mahngebühren nur der reine Materialaufwand berechnet werden darf.

Nein, die gibt es nicht. Es gibt mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs, die eine klare Sprache sprechen: Die tatsächlich verursachten Kosten (und das ist neben Material vor allem auch das Briefporto) müssen bezahlt werden. Was nicht durchsetzbar ist, sind Personalkosten! Oder willst du nun behaupten, dass die Richter beim Bundesgerichtshof keine Ahnung hätten und du der einzig echte Wissende unter uns bist?

Bevor du hier von Dingen schreibst, von denen du keine Ahnung hast, solltest du dich richtig informieren.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 07:43
@mepeisen

Das ist vollkommener Quatsch, was du schreibst.

Nein, ist es nicht.

Insofern ich Seiten verlinkt habe, wo 2 € bis 3 € Mahnkosten als rechtens angesehen worden sind, so habe ich diese Seiten verlinkt, weil da steht, dass nur der reine Materialaufwand bei Mahnschreiben berechnet werden darf.

Denn "franneck" verlinkte hier eine Seite, wo ein Gericht - und somit "franneck" - auch den Anteil an Lohnkosten bei Mahnungen als erstattungsfähig sah.

Das wiederum widerspricht deiner Rechtsauffassung, wird aber gerade nicht von dir kritisiert. Sehr neutral.....

Stattdessen versuchst du dir irgendetwas zusammen zu reimen, um mich völlig unverhältnismäßig falsch dastehen zu lassen.

Das Porto gehört immer zu Portokosten und für mich selbstverständlich zu Materialkosten dazu. Deswegen habe ich es nicht gesondert erwähnt.

Weswegen ich laut deiner falschen Meinung von diesem Thema keine Ahnung habe. Das disqualifiziert dich jeglicher Kompetenz. 

Im Übrigen gibt es genug Urteile ( siehe meine Links ), die nur eine Mahngebühr bis 1,50 € als legitim ansehen. Darauf gehst du natürlich nicht ein.

Oh man, an eurer Argumentation merkt man, dass ihr nicht klar im Kopf seid. Natürlich gehört das Porto dazu.

Das ändert nichts an den maximal zulässigen 1,20 € pro Papier Mahnung.

Du argumentierst genau gegen mich, obwohl ich im Kern genau gleich argumentierte.

Weil ich nicht explizit das Briefporto erwähnte und keine Mahnkosten von mehr als 1,20 € toleriere, habe ich von nichts eine Ahnung und akzeptiere pauschal nicht den BGH .

Du solltest schauen, ob du dir nicht ein anderes Forum suchst, um deinen falschen, inkompetenten und unsachlichen Schrott abzuladen.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:32
@franneck1989

Verzug tritt nicht durch kalendarische bestimmte Fälligkeit ein, da es eine Nebenkostennachzahlung ist.

Rechtsgelehrter  04.04.2016, 23:41
@mepeisen

Zeig mir die Urteile des BGH , anstatt immer nur rum zu schwurbeln.

Das OLG München sieht nur 1,20 € pro Mahnung als maximal zulässig an. Kosten für Einschreiben passen da nicht rein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung

Es ist immerhin ein OLG .

Der Veremieter sollte über einen Anwalt einen Mahnbescheid beantragen.

Es ist eine völlig unverhältnismäßige Diskussion. Mietschuldner müssen nicht gemahnt werden. Sie sind im Verzug, wenn sie vertragsgemäß Ihre Miete nicht bezahlen. Anstelle der Mahngebühr kann doch gleich die Gebühr der gerichtlichen Mahnung treten, die wirkt "stimulierender" auf den Schuldner als die läppischen 1,20 /2,50 /3,00 € oder auch überhaupt nicht.

lachs4709 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:28

Nebenkostennachzahlung, nicht Mietschulden.

Gerhart  04.04.2016, 13:28
@lachs4709

Die Betriebskostennachzahlung infolge einer BK-Abrechnung ist nach 30 Tagen im Verzug, wenn der Vermieter kein Datum als Zahltermin genannt hat und der Mieter nicht bezahlt hat. Wurde ein Datum genannt, dann tritt der Verzug nach fruchtlosem Ablauf des Datums ein. Der Mieter müsste wenigstens unter dem Vorbehalt der weiteren Prüfung bezahlen, denn zur Prüfung der Abrechnung hat er bis zu 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit. 

Im Kommentar deiner Frage hast du nicht erwähnt, dass hier die Mahngebühr infolge Nachzahlung BK - Abrechnung diskutiert werden soll. BK-Vorauszahlungen sind Bestandteil der Gesamtmiete. Das ändert nichts an der Verzugsdiskussion.

Nach deinem Kommentar bei kevin braucht dein Mieter die harte Tour. Also gerichtlicher Mahnbescheid - sofort.

mepeisen  04.04.2016, 23:24
@Gerhart

Die Betriebskostennachzahlung infolge einer BK-Abrechnung ist nach 30 Tagen im Verzug, wenn der Vermieter kein Datum als Zahltermin genannt hat und der Mieter nicht bezahlt hat.

Wo steht das denn? Du behauptest hier Dinge, die schlichtweg nicht stimmen.

Für Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen gerät man als Verbraucher nicht einfach so automatisch in Verzug. Vielleicht mal das BGB lesen, wie das mit den 30 Tagen funktioniert.

Was du schreibst gilt nur für die Miete und Nebenkostenvorauszahlung selbst.

Gerhart  05.04.2016, 09:19
@mepeisen

Deine Kritik ist unangebracht. Die Hemmung des Verzuges tritt nur ein, wenn der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bzw. Kopien der Unterlagen innerhalb der 30 Tage nach §286 verlangt, der Vermieter jedoch diese nicht gewährt. Eine weitere "Hemmung" träte durch Vereinbarungen im Mietvertrag ein, die speziell Zahlungsfristen (mehr als 30 Tage) für diesen Fall festschreiben.

Lies bitte aufmerksam BGB § 286 III. Ich habe schlichtweg praktikable Beispiele selbst erlebt.

Gerhart  05.04.2016, 13:25
@Gerhart

Kleine Ergänzung: Weist der Vermieter im Zuge seiner Nachzahlungsforderung nicht auf den Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen hin, dann tritt kein Verzug ein.

kevin1905  03.06.2016, 10:18
@Gerhart

Genau das meinte mepeisen.

Der Hinweis ist gegenüber Verbrauchern zwingend erforderlich.