Kann eine Vertragsklausel wirksam sein auch wenn die nicht im Arbeitsvertrag steht? "Beim Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Diese Klausel ist wirksam, wenn sie im Arbeitsvertrag steht und/oder tarifvertraglich vereinbart ist.

Bei vielen ZAF's finden Tarifverträge Anwendung (IGZ, BAP). Verweist die ZAF auf den angewendeten Tarifvertrag, braucht sie solche Klauseln nicht in den Arbeitsvertrag schreiben damit sie wirksam sind.

StabiloBlau 
Fragesteller
 09.03.2022, 11:45

Dann ist mein Arbeitsvertrag noch wirksam? Da steht "IGZ und ver.di" aber nix von "Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"

Hexle2  09.03.2022, 11:59
@StabiloBlau

Wenn im Arbeitsvertrag etwas von IGZ und ver.di steht, greift der Tarifvertrag der IGZ und in diesem ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, wenn der AN am ersten Tag nicht erscheint.

StabiloBlau 
Fragesteller
 09.03.2022, 12:01
@Hexle2

Danke für die Aufklärung.

Hexle2  11.03.2022, 18:28

Danke fürs Sternchen

Die Klausel ist ohnehin unnötig. In der Regel ist ohnehin eine Probezeit vereinbart in der man kündigen kann. Wenn jemand also schon am ersten Tag unentschuldigt fehlt kann man diesen Mitarbeiter auch direkt fristlos kündigen und braucht diese Klausel somit überhaupt nicht.

Hexle2  09.03.2022, 11:37

Wenn es diese Klausel nicht gibt, ist der Arbeitsvertrag wirksam und das Arbeitsverhältnis muss fristgerecht gekündigt werden.

Bei einer Probezeitvereinbarung mit verkürzter Frist, ohne Probezeit mit der "normalen" Kündigungsfrist.

sunshineMMM  09.03.2022, 11:44
@Hexle2

Stimmt, es wäre wenn jemand am 1. Tag unentschuldigt fehlt vermutlich auch erst abzumahnen bevor fristlos gekündigt werden darf. Ansonsten muss man sich an die 2-wöchige Kündigungsfrist in der Probezeit halten. Das würde aber auch heißen dass die Klausel oben unwirksam wäre. Vielleicht ist die Klausel darum nicht bei allen Kurzarbeitsfirmen im Vertrag.

Um die 2-wöchige gesetzliche Kündigungsfrist kommt man mit so einer Klausel sicher nicht rum. Aber wo kein Kläger da kein Richter, das denken die wohl vermutlich.

Hexle2  09.03.2022, 12:02
@sunshineMMM
Um die 2-wöchige gesetzliche Kündigungsfrist kommt man mit so einer Klausel sicher nicht rum.

Doch, man "kommt rum".

Geregelt ist das im § 622 Abs. 4 BGB. Da steht, dass durch Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden können und das ist hier passiert.

sunshineMMM  09.03.2022, 12:21
@Hexle2

Ok, verstehe.