Kann eine Vertragsklausel wirksam sein auch wenn die nicht im Arbeitsvertrag steht? "Beim Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"?
Guten Tag,
Bei den Zeitarbeitfirmen kenne ich die folgende Klausel aus dem IGZ Tarifvertrag: "Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag gemäß § 9.1 MTV BZA als nicht zu Stande gekommen."
Nun frage ich mich ob diese Klausel wirksam ist AUCH wenn die Klausel nicht eindeutig im Arbeitsvertrag steht?
Da ich einige Zeitarbeitsfirmen kenne die das im Arbeitsvertrag stehen haben aber andere Zeitarbeitsfirmen eben nicht...
2 Antworten
Diese Klausel ist wirksam, wenn sie im Arbeitsvertrag steht und/oder tarifvertraglich vereinbart ist.
Bei vielen ZAF's finden Tarifverträge Anwendung (IGZ, BAP). Verweist die ZAF auf den angewendeten Tarifvertrag, braucht sie solche Klauseln nicht in den Arbeitsvertrag schreiben damit sie wirksam sind.
Wenn im Arbeitsvertrag etwas von IGZ und ver.di steht, greift der Tarifvertrag der IGZ und in diesem ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, wenn der AN am ersten Tag nicht erscheint.
Danke für die Aufklärung.
Bitte, sehr gerne
Danke fürs Sternchen
Die Klausel ist ohnehin unnötig. In der Regel ist ohnehin eine Probezeit vereinbart in der man kündigen kann. Wenn jemand also schon am ersten Tag unentschuldigt fehlt kann man diesen Mitarbeiter auch direkt fristlos kündigen und braucht diese Klausel somit überhaupt nicht.
Wenn es diese Klausel nicht gibt, ist der Arbeitsvertrag wirksam und das Arbeitsverhältnis muss fristgerecht gekündigt werden.
Bei einer Probezeitvereinbarung mit verkürzter Frist, ohne Probezeit mit der "normalen" Kündigungsfrist.
Stimmt, es wäre wenn jemand am 1. Tag unentschuldigt fehlt vermutlich auch erst abzumahnen bevor fristlos gekündigt werden darf. Ansonsten muss man sich an die 2-wöchige Kündigungsfrist in der Probezeit halten. Das würde aber auch heißen dass die Klausel oben unwirksam wäre. Vielleicht ist die Klausel darum nicht bei allen Kurzarbeitsfirmen im Vertrag.
Um die 2-wöchige gesetzliche Kündigungsfrist kommt man mit so einer Klausel sicher nicht rum. Aber wo kein Kläger da kein Richter, das denken die wohl vermutlich.
Um die 2-wöchige gesetzliche Kündigungsfrist kommt man mit so einer Klausel sicher nicht rum.
Doch, man "kommt rum".
Geregelt ist das im § 622 Abs. 4 BGB. Da steht, dass durch Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden können und das ist hier passiert.
Ok, verstehe.
Dann ist mein Arbeitsvertrag noch wirksam? Da steht "IGZ und ver.di" aber nix von "Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"