Arbeitszeiterfassung - Recht auf Einsicht?

4 Antworten

In meinem Arbeitsvertrag steht " Mehrarbeit ist mit der Vergütung abgegolten".

Diese Vereinbarung ist nichtig.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon festgestellt, dass eine solche Klausel keinen Bestand hat, da es an Transparenz fehlt.

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Ueberstundenregelung.html

. Was passiert mit dem Resturlaub? Besteht ein Recht auf Auszahlung?

Selbstverständlich hat man ein Recht auf Auszahlung. Nachzulesen im § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz:

"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

sassenach4u  12.04.2018, 20:23

Ein Recht auf Auszahlung besteht nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Bleibt sie dort beschäftigt, muss der Urlaub ggf. NACH dem Erziehungsurlaub gewährt werden. Gleiches gilt für Stunden auf dem Zeitkonto.

okieh56  12.04.2018, 20:45
@sassenach4u

Das Beschäftigungsverhältnis ist bis Juni befristet, wie die FS schreibt. Also muss der Arbeitgeber den Urlaub vor der Schutzfrist gewähren oder auszahlen.

haenschegonger 
Fragesteller
 08.05.2018, 03:16
@sassenach4u

das steht in meiner Frage oben, dass der Vertrag befristet ist und demnach ausläuft. Also keine Beschäftigung danach :)

sassenach4u  13.04.2018, 21:21

Steht nirgendwo, das das Beschäftigungsverhältnis beendet ist!

haenschegonger 
Fragesteller
 08.05.2018, 03:17
@sassenach4u

Doch, läuft im Mutterschutz auf aufgrund Befristung.

KHSchindelar  16.06.2018, 16:23
@sassenach4u

Es steht zu lesen:

mein befristeter Arbeitsvertrag läuft im Juni aus. Davor gehe ich in den Mutterschutzaufgrund von Schwangerschaft. Mein letzter Arbeitstag ist Mitte April.

Eine Weiterbeschäftigung - ohne zu erwartende Arbeitsleistung - Mutterschutz und evtl. Elternzeit währe sehr ungewöhnlich.

Was kann man hier tun bis zum Beginn des Mutterschutzes?

Einfach keine Überstunden, die ja sowieso verboten sind, mehr leisten. Warum machst du das überhaupt??

Dein zustehender Urlaub muss dir gewährt oder ausgezahlt werden.

sassenach4u  13.04.2018, 21:21

Wenn sei den Urlaub nicht vor Beginn der Schutzfrist nehmen konnte und wieder in den Betrieb zurückkehren will, dann besteht kein anspruch auf Auszahlung- das nur bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Ansonsten wird er "aufgehoben" und kann z.b. im Anschluss an die Elternzeit genommen werden.

Gibt es in Deiner Firma keinen Betriebsrat??? Gerwerkschaft?

haenschegonger 
Fragesteller
 12.04.2018, 11:06

Nein. 2 Kollegen und 2 Chefs :O

Mit dem Satz über die Mehrarbeit kannst Du eine Auszahlung derselbigen knicken.

Der Urlaub MUSS Dir hingegen gewährt oder ausgezahlt werden. Gibt es keinen Betriebsrat den Du einschalten kannst?

Hexle2  12.04.2018, 09:52
Mit dem Satz über die Mehrarbeit kannst Du eine Auszahlung derselbigen knicken.

Woran machst Du das fest?

Diese Klausel ist nichtig, da hier die Transparenz (§ 307 BGB) fehlt. Das hat schon das BAG festgestellt