Darf die Polizei jemanden "laufen lassen"?
Hallo,
manche Polizisten drücken ja bei kleineren Vergehen ein Auge zu und ermahnen einen nur. Wie ist das rechtlich? Dürfen sie frei entscheiden, ob sie eine Ordnungswidrigkeit melden und ggf. eine Strafe nach Bußgeldkatalog o.Ä. verhängen?
Ich hätte jetzt vermutet bei Ordnungswidrigkeiten ja, Straftaten nein, weiß jemand mehr?
Danke,
Nico
6 Antworten
Bei Ordnungswidrigkeit gilt das Opportunitätsprinzip ( Entscheidung der Beamten ob sie verfolgen oder nicht)
Bei Straftaten gilt das Legalitätsprinzip (Strafverfolgungspflicht)
Also ja, Straftat müssen sie, Owis müssen sie nicht.
Es gibt absolute Antragsdelikte, trotzdem muss die Polizei Anzeige erstatten wenn sie davon erfährt.
Nö. Wenn ich ein Antragsdelikt anzeige, was mich selbst nicht betrifft und das Opfer keinen Strafantrag stellt, passiert genau - nichts. Auch wenn sie es damit "erfahren" haben
Das Verfahren wird dann eben durch die StA eingestellt. Aufgenommen wird es trotzdem.
Dann wird ein Verfahren eingeleitet und der Gescgödigte unterschreibt einen Strafantragverzicht. So wird das Ganze der StA vorgelegt.
Sorry, Dummgeschreibsel von mir. Deswegen edit
Der Geschädigte muss sich dazu gar nicht äußern. Ohne Strafantrag besteht ein Verfahrenshindernis.
Und - ich kann trotz verbleibender Zeit nicht bearbeiten, sorry - anzeigen muss die Polizei gar nichts. Es ist damit angezeigt!
Für Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Sie können also durchaus auf eine kostenpflichtige Verwarnung verzichten. Passiert auch oft genug.
Nach dem Opportunitätsprinzip darf der Polizist vor Ort bei Ordnungswidrigkeiten selbst über eine Verfolgung entscheiden.
Bei Straftaten MUSS er Anzeige erstatten, es sei denn, dass die Tat ausdrücklich nur auf Strafantrag hin verfolgt wird. z.B. Beleidigung und Hausfriedensbruch
Polizisten entscheiden nach gutdünken.
Mit der Konsequenz, dass sie dann nicht mehr lange im Dienst sind. Schon mal was vom Legalitätsprinzip gelesen?
Straftaten müssen verfolgt werden. Werden sie das nicht, dann begehen die Polizeibeamten selber den Straftatbestand der "Strafvereitelung im Amt" gemäß §258a Strafgesetzbuch (StGB). Jedoch sind nicht alle Straftaten auch Delikte, bei denen die Polizei von Amts wegen her ermitteln muss, manche Delikte, werden nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt (sogenannte Antragsdelikte). Bei Ordnungswidrigkeiten hingegen, besteht keine Verpflichtung zur Verfolgung. Hier existiert ein Ermessensspielraum, ob sie überhaupt tätig werden und wenn ja ob es bei einer mündlichen Verwarnung belassen oder aber ein Verwarngeld erhoben wird.
Mfg
Bei Straftaten gibts doch auch glaube ich den Antragsdelikt das wenn eine Person keine Anzeige machen will die Polizei nur manchmal die Pflicht hat es anzuzeigen